Erbschaft gemacht oder Schenkung erhalten - Profitiert der Ehepartner?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Güterstand der Eheleute entscheidet über die Zuordnung von Vermögen
  • Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt geerbtes oder geschenktes Vermögen beim betroffenen Ehepartner
  • Im Falle der Scheidung fallen Erbschaften und Schenkungen nicht in den Zugewinn

Macht eine verheiratete Person eine Erbschaft oder bekommt sie zum Beispiel von den eigenen Eltern einen Geldbetrag oder eine Immobilie geschenkt, dann fragt sich zuweilen auch der Ehepartner, ob und in welcher Form er von diesem finanziellen Segen profitiert.

Die Beantwortung dieser Frage wird sowohl vom ehelichen Güterrecht als auch von erbrechtlichen Vorschriften bestimmt. Dabei beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf den in Deutschland am weitesten verbreiteten Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft gilt bis zu einem abweichenden Ehevertrag

Dieser Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt automatisch mit der Verheiratung und ändert sich grundsätzlich erst dann, wenn die Eheleute durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft wählen.

Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt aber für den Fall, dass ein Ehepartner während der Ehe eine Erbschaft macht oder eine Schenkung erhält, folgendes:

Rechtslage zu Lebzeiten beider Eheleute

Wem zu Lebzeiten beider Eheleute das Vermögen, das nur ein Ehepartner durch eine Erbschaft oder eine Schenkung erwirbt, gehört, wird durch das Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt.

Nach § 1363 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird das Vermögen der Mannes und das Vermögen der Frau während des Bestandes der Ehe nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Vermögen, das Mann bzw. Frau bereits bei Beginn der Ehe hatten, verbleibt im alleinigen Eigentum des Mannes bzw. der Frau.

Das Gleiche gilt für Vermögen, das Mann bzw. Frau während der Ehe hinzu erwerben. Eigenes Arbeitseinkommen, aber eben auch Vermögenswerte, die einer der Ehegatten durch eine Erbschaft oder durch eine Schenkung erhält, verbleiben alleine bei demjenigen Ehepartner, der die Erbschaft gemacht hat oder von der Schenkung begünstigt wurde.

Jeder Ehepartner verwaltet auch das während der Ehe hinzu erworbene Vermögen alleine, § 1364 BGB.

Alleine der erbende bzw. beschenkte Ehepartner hat das Recht zu entscheiden, was mit dem Geld bzw. den Vermögenswerten geschehen soll.

Rechtslage bei Scheidung der Eheleute

Haben sich die Eheleute dazu entschlossen, ihre Ehe und damit auch ihre Zugewinngemeinschaft zu beenden, dann richten sich die finanziellen Folgen der Scheidung nach den §§ 1373 ff. BGB. Im Falle der Scheidung ist unter den Eheleuten ein so genannter Zugewinnausgleich durchzuführen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe sein Vermögen vermehren konnte, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Vermögenszuwachses abzugeben hat.

Für Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, gibt es aber eine Sondervorschrift. Nach § 1374 Abs. 2 BGB fällt durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Vermögen nicht in den Zugewinn.

Dieses Vermögen darf der Ehegatte, der die Erbschaft gemacht hat oder der von einem Dritten beschenkt wurde, auch nach der Scheidung in vollem Umfang für sich alleine behalten. Erbschaften und Schenkungen fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich.

Rechtslage bei Tod eine Ehepartners

Verstirbt der Ehepartner, der während des Bestehens der Ehe eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten hat, dann richtet sich seine Erbfolge vorrangig nach einem von dem verstorbenen Ehepartner zu Lebzeiten errichteten Testament oder Erbvertrag.

Nur wenn eine solche letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht existiert, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 1922 ff. BGB.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB verankert. Die Frage, mit welchem Erbteil der überlebende Ehegatte an der Erbschaft beteiligt ist, richtet sich maßgeblich danach, ob und welche anderen gesetzlichen Erben neben dem überlebenden Ehegatten vorhanden sind.

Hinterlässt der verstorbene Ehepartner zum Beispiel Kinder, so ist der überlebende Ehepartner nach § 1931 Abs. 1 BGB zunächst einmal mit einem Viertel an der Erbschaft beteiligt.

Ausgleich des Zugewinns bei Tod des Ehepartners

Gleichzeitig verweist § 1931 Abs. 3 BGB jedoch auf die gesetzliche Vorschrift des § 1371 BGB. Nach § 1371 BGB wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Ableben eines Ehepartners ausgeglichen.

§ 1371 BGB bestimmt, dass der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.

Neben vorhandenen Kindern erbt der überlebende Ehegatte also zum Beispiel insgesamt die Hälfte des Erblasservermögens (¼ aus § 1931 BGB und ein weiteres ¼ aus § 1371 BGB).

Im Falle des Ablebens eines Ehegatten wird auch nicht danach differenziert, woher das Nachlassvermögen stammt, an dem der Ehegatte nach §§ 1931 und 1371 BGB zu beteiligen ist.

Erbschaften und Schenkungen, die der Ehegatte zu Lebzeiten gemacht hat, fallen also wie jedes andere Vermögen in den Nachlass und der überlebende Ehepartner partizipiert als Erbe an diesem Vermögen.

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