Was bedeutet Nießbrauch an einer Immobilie für den Erben?
- Ein Nießbrauchrecht verschafft ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie
- Ein bestehendes Nießbrauchrecht kann eine Erbschaft entwerten
- Mit einem Nießbrauchrecht kann man einen Erben massiv begünstigen
Hin und wieder begegnet einem im Zusammenhang mit einer Erbschaft der Begriff „Nießbrauch“.
Der Nießbrauch ist in § 1030 BGB wie folgt definiert:
„Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.“
Danach kann beispielsweise der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung zu Lebzeiten einer anderen Person ein umfassendes Recht an seiner Immobilie übertragen.
Ebenso kann sich der Erblasser im Rahmen der lebzeitigen Übertragung seiner Immobilie selber ein Nießbrauchrecht vorbehalten.
Ein Nießbrauchrecht verschafft ein umfassendes Nutzungsrecht
Wenn jemand ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie besitzt, dann bedeutet das, dass der Nießbrauchberechtigte das Haus oder die Wohnung in jeder beliebigen Form für sich nutzen kann.
Der Nießbrauchberechtigte kann die Immobilie demnach wahlweise für sich selber zu Wohnzwecken nutzen, er kann die Immobilie aber auch an einen Dritten vermieten oder er kann es einer anderen Person erlauben, die Immobilie für sich zu nutzen.
Ist das Nießbrauchrecht erst einmal bestellt, dann kann der aktuelle Eigentümer gegen die vorbeschriebenen Nutzungsvarianten des Nießbrauchberechtigten nichts unternehmen.
Der Eigentümer hat die Nutzung „seiner“ Immobilie durch einen Dritten zu dulden.
Der Eigentümer ist nicht mehr Herr im eigenen Haus
Der Eigentümer ist gleichsam aus seiner eigenen Immobilie ausgesperrt und nicht mehr „Herr im eigenen Haus“.
Das einzige, was der Nießbrauchberechtigte in Bezug auf die Immobilie nicht darf, ist über die Immobilie zu verfügen.
Der Nießbrauchberechtigte darf mithin nicht das Eigentum an der Immobilie auf eine andere Person übertragen.
Der Nießbrauch wird in das Grundbuch eingetragen
Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie wird in das Grundbuch eingetragen und kann dort nur gelöscht werden, wenn der Nießbrauchberechtigte damit einverstanden ist oder wenn der Nießbrauchberechtigte verstirbt, § 1061 BGB.
Ein mit einem Nießbrauchrecht belastete Immobilie kann einem im Rahmen einer Erbschaft in verschiedenen Varianten begegnen.
Zum einen kann ein Erbe feststellen, dass die von ihm geerbte Immobilie mit einem Nießbrauchrecht zugunsten einer anderen Person belastet ist.
Ein Nießbrauchrecht belastet eine Immobilie
Für den Erben bedeutet das, dass er zwar mit dem Erbfall neuer Eigentümer der Immobilie wird, die Immobilie aber mit dem Nießbrauchrecht belastet ist.
Der Erbe kann die von ihm geerbte Immobilie damit im Regelfall weder vermieten, noch auf sonstige Weise für sich nutzen.
Der einzige Nutzungsberechtigte an der Immobilie ist (und bleibt) der Nießbrauchberechtigte.
Die Erbschaft ist damit zumindest im Hinblick auf die Immobilie in ihrem Wert nachhaltig gemindert.
Man kann ein Nießbrauchrecht durch Vermächtnis zuwenden
Ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie kann aber auch erstmals im Zusammenhang mit einem Erbfall entstehen.
Dies geschieht häufig, wenn der Erblasser in seinem Testament einer bestimmten Person für den Erbfall ein Nießbrauchrecht an einer ihm gehörenden Immobilie zuwendet.
In aller Regel wird hier vom Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt.
Inhalt des Vermächtnisses ist dann das Nießbrauchrecht an der Immobilie.
Vermächtnis zugunsten eines Dritten oder zugunsten eines Erben
Ein solches Vermächtnis kann vom Erblasser zugunsten eines ansonsten unbeteiligten Dritten ausgesetzt werden.
Nach dem Erbfall muss dieser Dritte dann vom Erben die Eintragung des Nießbrauchrechts in das Grundbuch einfordern und kann dann die Immobilie für sich nutzen.
Möglich ist auch, dass das Vermächtnis vom Erblasser zugunsten eines von mehreren Erben ausgesetzt wird.
Mit einem solchen Nießbrauchvermächtnis zugunsten eines Erben wird dieser Erbe gegenüber weiteren Erben deutlich herausgehoben.
Die Erben werden dann zwar im Erbfall neue Eigentümer der Immobilie.
Das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie steht aber alleine demjenigen Erben zu, zu dessen Gunsten (zusätzlich zu seinem Erbteil) das Nießbrauchvermächtnis ausgesetzt wurde.
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