Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Übertragung einer Immobilie an ein Kind – Weiteres Kind erhält eine Ausgleichszahlung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eltern können (müssen aber nicht) einen Ausgleich zwischen ihren Kindern herstellen
  • Die Bedingungen für eine Ausgleichzahlung sind frei verhandelbar
  • Den Fälligkeitszeitpunkt einer Ausgleichzahlung bestimmen die Eltern

Wenn in Familien darüber nachgedacht wird, noch zu Lebzeiten der Eltern eine Immobilie an eines von mehreren Kindern zu übertragen, dann stellt sich häufig die Frage nach der Gleichbehandlung der Kinder.

Oft ist nur eine Immobilie vorhanden, die übertragen werden soll. Wenn gleichzeitig aber mehrere Kinder existieren, dann soll in der Regel in irgendeiner Form ein finanzieller Ausgleich zwischen den Kindern herbeigeführt werden.

Grundsätzlich stellt es kein Problem dar, wenn Eltern nur einem von mehreren vorhandenen Kindern noch zu Lebzeiten der Eltern eine Immobilie übertragen wollen.

Die Eltern können über ihr Vermögen frei verfügen und es gibt keinen Grundsatz, wonach Abkömmlinge in jedem Fall gleich zu behandeln sind.

Gleichstellungsgeld für Geschwister vereinbaren

Es entspricht aber häufig dem Wunsch der Eltern, alle vorhandenen Kinder in finanziellen Dingen gleich zu behandeln. In diesem Fall werden sich die Eltern nicht darauf beschränken, die eine vorhandene Immobilie auf ein Kind zu übertragen.

Vielmehr wird es dem Wunsch der Eltern entsprechen, dass dasjenige Kind, an das keine Immobilie weitergegeben wird, einen finanziellen Ausgleich erhält.

Einfach ist ein solches Vorhaben dadurch umzusetzen, indem die Eltern dem insoweit benachteiligten Kind einen Geldbetrag zukommen lassen, der in etwa dem Wert der an das andere Kind übertragenen Immobilie entspricht.

In Anbetracht eines Schenkungsteuerfreibetrages in Höhe von derzeit 400.000 Euro interessiert sich das Finanzamt erst oberhalb dieser Grenze für einen solchen Vorgang.

Ausgleichsbetrag an Geschwister bezahlen

Häufig werden die Eltern aber nicht in der Lage sein, einen so großen Geldbetrag aufzubringen, der den Wert der Immobilienzuwendung ausgleicht. In diesem Fall haben die Eltern eine weitere Option:

Es steht den Eltern nämlich frei, in dem Übertragungsvertrag mit dem Kind, das die Immobilie erhält, eine so genannte Gleichstellungs- oder auch Ausgleichszahlung an das Kind zu vereinbaren, das nicht in den Genuss der Immobilie kommen soll.

Dabei kann in dem Vertrag mit dem Immobilienübernehmer vereinbart werden, dass dieser Übernehmer die Ausgleichszahlung an seine Geschwister vorzunehmen hat.

Eltern und Kind schließen Vertrag zugunsten der Geschwister

Es ist demnach nicht einmal erforderlich, dass die Kinder, die die Immobilie nicht erhalten, an dem Vertrag, der die Ausgleichszahlung vorsieht, beteiligt werden.

Rechtlich liegt in solchen Fällen ein so genannter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor.

Ein solcher zwischen Eltern und Immobilienübernehmer geschlossener Vertrag berechtigt das Kind, dass keine Immobilie erhält, von dem Immobilienübernehmer unmittelbar Zahlung zu verlangen.

Bedingungen für Ausgleichzahlung können frei vereinbart werden

Dabei können die Eltern und der Immobilienübernehmer je nach Konstellation des Einzelfalls die Bedingungen für die vorzunehmende Ausgleichszahlung frei vereinbaren.

Möglich ist zum Beispiel, die Zahlungspflicht des Immobilienübernehmers unmittelbar in dem Zeitpunkt entstehen zu lassen, in dem das Grundbuch umgeschrieben und er neuer Eigentümer der Immobilie wird.

Man kann weiter auch eine sofort fällige Zahlungspflicht für den Immobilienübernehmer vereinbaren. In diesem Fall ist die Ausgleichzahlung vollkommen unabhängig von der Frage zu leisten, wann der Immobilienübernehmer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Wann soll die Ausgleichzahlung fällig sein?

Schließlich kann man das Gleichstellungsgeld auch zu einem späteren Zeitpunkt fällig stellen und für einen gewissen Zeitraum stunden.

Möglich ist hier einen bestimmten Zeitpunkt für die Zahlung (z.B. zwei Jahre nach Vertragsabschluss) oder eine Zahlungspflicht erst mit dem Ableben der Eltern zu vereinbaren.

Wird die Zahlung gestundet und ist sie nicht sofort fällig, dann kann in den Vertrag, soweit gewünscht, eine Pflicht zur Verzinsung des gestundeten Geldbetrages oder auch eine Absicherung der Zahlung mittels eines Grundpfandrechtes an dem Grundstück vereinbart werden.

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