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Wohnrechtsvermächtnis unklar formuliert – Testament muss ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Durch ein Vermächtnis kann ein Wohnrecht zugewandt werden
  • Umfang und Bedingungen des Wohnrechts sollten im Testament genau geklärt werden
  • Wer soll das Wohnrecht ausüben dürfen?

In vielen Testamenten finden sich so genannte Wohnrechtsvermächtnisse.

In aller Regel will der Erblasser mit einem solchen Vermächtnis sicherstellen, dass eine ihm nahe stehende Person nach dem Eintritt des Erbfalls in einer dem Erblasser gehörenden Immobilie wohnen kann.

Besonders bei privat und ohne fachkundige Hilfe erstellten Testamenten kommt es nicht selten vor, dass solche Vermächtnisse überaus knapp formuliert sind und deswegen der Nachwelt bei der Umsetzung des Erblasserwillens Probleme bereiten.

Hat sich der Erblasser zum Beispiel darauf beschränkt, in seinem Testament mitzuteilen, dass es seinem Willen entspricht, dass die Person X nach Eintritt des Erbfalls in der dem Erblasser gehörenden Wohnung bleiben kann, dann müssen nach Eintritt des Erbfalls zahlreiche Fragen geklärt werden.

Welche Fragen können auftauchen?

Hat sich der Erblasser in seinem Testament, wie vorbeschrieben, sehr kurz gefasst, dann ist allenfalls klar, dass der Person X an der Immobilie des Erblassers ein Wohnrecht zustehen soll. Die näheren Bedingungen dieses Wohnrechts bleiben alleine auf Grundlage des Testaments in diesen Fällen aber oft unklar.

So kann man sich beispielsweise bereits darüber streiten, ob das Wohnrecht von dem Begünstigten entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden darf. Ebenso unklar bleibt im Zweifel, wer für die laufenden Betriebskosten der Immobilie oder auch Modernisierungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen aufzukommen hat.

Handelt es sich bei der fraglichen Immobilie um eine Wohnung, so können sich der begünstigte Vermächtnisnehmer und der mit dem Vermächtnis belastete Erbe weiter sehr schnell über die Frage in die Haare geraten, welchen Umfang das ausgesetzte Wohnrecht haben soll. Erstreckt es sich auf die zur Wohnung gehörende Garage oder kann der Erbe geltend machen, dass er die Garage für sich selber nutzen darf? Was soll für die weiteren Anlagen gelten, die im gemeinschaftlichen Gebrauch der übrigen Hausbewohner stehen?

Weiter können auch Fragen rund um den persönlichen Anwendungsbereich des Wohnungsrechtes für Missstimmung sorgen. Die bloße Anordnung eines Wohnungsrechtes klärt nämlich nicht, ob der Begünstigte das Wohnungsrecht nur höchstpersönlich und alleine ausüben, oder ob er gegebenenfalls Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen darf.

Schließlich klärt die bloße Anordnung eines Wohnungsrechtes nicht, ob dieses Recht zugunsten des Vermächtnisnehmers nur im Verhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer gelten soll, oder ob der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch hat und so sein Recht auch im Falle der Veräußerung der Wohnung gegenüber jedem Erwerber geltend machen kann.

Testament muss ausgelegt werden

Sind die vorgenannten Punkte in dem Testament des Erblassers ungeklärt geblieben und entsteht Streit über den Umfang und die näheren Umstände des Wohnrechtes, dann bleibt den Beteiligten und am Ende einem zur Entscheidung berufenen Gericht nichts anderes übrig, als das insoweit unklare und lückenhafte Testament auszulegen.

Mit dem Begriff der „Auslegung“ eines Testaments ist nichts anderes gemeint, als dass der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden soll. Nachdem der Erblasser selber in solchen Fällen zum Umfang des Wohnrechts nicht mehr befragt werden kann, müssen die Hinterbliebenen und im Zweifel ein Gericht klären, welche Rechte und Pflichten dem Vermächtnisnehmer aus dem Vermächtnis zustehen sollen.

In vorderster Front muss dabei natürlich der Wortlaut des Testaments untersucht werden. Gibt der Wortlaut aber – wie häufig – für den Umfang des Wohnungsrechtes nichts her, können auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, um den Willen des Erblassers zu klären.

Im Zweifel ziehen Gerichte zur Klärung die gesetzlichen Regeln in den §§ 1092 und 1093 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heran. Dort ist beispielsweise zumindest geregelt, dass der Berechtigte eines Wohnungsrechtes befugt ist, Familienangehörige oder Pflegepersonen mit in die ihm überlassene Wohnung aufzunehmen.

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