Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Wohnungsrechtsvermächtnis

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann eine Immobilie vererben und gleichzeitig einem Vermächtnisnehmer ein Nutzungsrecht an der Immobilie verschaffen
  • Sicherung des Wohnrechtes durch Eintragung im Grundbuch
  • Erblasser sollte den Kreis der Berechtigten im Testament bestimmen

Wenn sich der Erblasser Gedanken um die Regelung seiner Vermögensnachfolge macht, geht es oftmals nicht nur um die Frage, welche Person am Ende der Tage welchen Vermögensgegenstand erhalten soll.

In vielen Fällen ist Motivation für eine bestimmte Anordnung in Testament oder Erbvertrag vielmehr auch der Wunsch des Erblassers, eine ihm nahe stehende Person über den eigenen Tod hinaus wirtschaftlich abzusichern.

Hinterbliebenen angemessenen Wohnraum zur Verfügung stellen

Dazu kann sicherlich die Zuwendung von Geldmitteln oder Wertgegenständen gehören. Elementar bei der Absicherung eines dem Erblasser nahe stehenden Menschen ist jedoch auch, diesem über den eigenen Tod hinaus Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Gerade wenn sich der Erblasser vielleicht auch aus steuerlichen Gründen dazu entschlossen hat, sein Immobilienvermögen im Rahmen der Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen, er aber andererseits dafür sorgen will, dass der Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ableben des Erblassers über einen angemessenen Wohnraum verfügt, bietet es sich an, zugunsten des Partners ein so genanntes Wohnungsrechtsvermächtnis in das Testament oder den Erbvertrag aufzunehmen und den durch ein solches Vermächtnis Begünstigten auf Dauer abzusichern.

Wie kann man ein Wohnungsrechtvermächtnis formulieren?

Ein solches Wohnungsrechtsvermächtnis in einem Testament könnte wie folgt lauten:

Meine Ehefrau Brigitte Muster erhält als Vermächtnis das lebenslange und nutzungsentgeltfreie Wohnungsrecht an meiner Drei-Zimmer-Wohnung in der Klenzestraße 3, 80000 München. Das Wohnungsrecht ist an erster Rangstelle im Grundbuch einzutragen. Die Verteilung der Lasten zwischen Eigentümer und Wohnungsberechtigter richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dritten ist die Ausübung des Wohnungsrechtes nicht gestattet.

Durch ein solches Vermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer ein Recht, das ihm für eine unbeschränkte Zeit die Berechtigung verschafft, ein bestimmtes Grundstück (mit dem darauf stehenden Haus) oder eine Eigentumswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen.

Mit der vermächtnisweisen Einräumung eines Wohnungsrechtes zugunsten einer bestimmten Person schließt der Erblasser gleichzeitig auch den Eigentümer des Grundstücks von der Nutzung aus.

Der Inhaber des Wohnungsrechtes hat also stärkere Rechte als der Eigentümer der Immobilie. Die Immobilie ist insoweit mit dem Wohnungsrecht „belastet“.

Die Person, zu dessen Gunsten ein dingliches Wohnungsrecht durch ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, hat einen Anspruch darauf, dass dieses Recht im Grundbuch eingetragen wird.

Grundbuch schützt den Inhaber des Wohnungsrechts

Mit Eintragung des Wohnungsrecht im Grundbuch ist der Inhaber des Rechts auch im Falle einer Veräußerung der Immobilie durch den Eigentümer geschützt. Selbst wenn die Immobilie verkauft werden sollte, bleibt die Belastung mit dem Wohnungsrecht bestehen.

Auch ein neuer Eigentümer der Immobilie kann vom Inhaber des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechtes nicht verlangen, dass dieser die Nutzung des Hauses oder der Wohnung unterlässt.

Für den Erwerber der Immobilie kommt die Existenz des Wohnungsrechtes aber auch nicht überraschend, war er doch durch die Eintragung des Wohnungsrechtes im Grundbuch vorgewarnt.

Der Erblasser kann für das Vermächtnis Bedingungen stellen

Der Erblasser kann ein Wohnungsrecht sowohl unter eine Bedingung stellen, als auch befristen.

So ist möglicherweise überlegenswert, als Bedingung für den Bestand des Wohnungsrechtes aufzunehmen, dass dieses nur solange gelten soll, als sich ein überlebender Ehepartner nicht wiederum verheiratet.

Auch kann der Erblasser abweichend oder ergänzend zu § 1093 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Kreis der Personen bestimmen, die in den Genuss des Wohnrechtes kommen sollen.

Zwingend sollte der Erblasser in Testament oder Erbvertrag klären, wer für die Dauer des Wohnrechtes für die so genannten Lasten der Immobilie aufkommen soll.

Er kann es dabei bei der gesetzlichen Regel der §§ 1093, 1041 BGB belassen oder auch einer der beiden in Frage kommenden Parteien (Wohnrechtinhaber und Eigentümer) abweichend vom Gesetz die Tragung von Verbrauchskosten und gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Unterhaltungskosten auferlegen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Nießbrauchvermächtnis – Einer Person Nutzungsrechte einräumen und sie auf diesem Weg versorgen
Vorweggenommene Erbfolge – Übertragung des Familienwohnsitzes an Kinder – Nießbrauch oder dingliches Wohnrecht bestellen
Das eigene Haus noch zu Lebzeiten auf die Kinder überschreiben – Eigenes Wohnrecht sichern!
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht