Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was sollte der Erblasser bei einem Wohnungsrechtvermächtnis beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Wohnrecht kann durch ein Vermächtnis einem Dritten zugewandt werden
  • Wer soll die Kosten der Wohnnutzung tragen? Der Erbe oder der Vermächtnisnehmer?
  • Sollen auch andere Personen vom Wohnrecht profitieren?

Oft ist es einem Erblasser ein Bedürfnis, in seinem Testament dafür zu sorgen, dass eine ihm nahe stehende Person nach dem Tod des Erblassers angemessen untergebracht ist. Sei es, dass der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls eine angemessene Wohnsituation vorfinden soll oder auch ein hilfsbedürftiger Verwandter des Erblassers eine Immobilie des Erblassers zu Wohnzwecken nutzen können soll.

Unproblematisch lässt sich eine solche Versorgung einer bestimmten Person mit angemessenem Wohnraum nach dem Tod des Erblassers dadurch verwirklichen, indem der Erblasser die zu versorgenden Person zum Erben der Wohnimmobilie bestimmt. Nach dem Eintritt des Erbfalls wird die zu versorgende Person Erbe und Eigentümer der Immobilie. Die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken durch den Erben ist in diesem Fall auf Dauer sichergestellt.

Zuweilen passt eine Erbeinsetzung der zu versorgenden Person aber nicht in die Pläne des Erblassers zur Regelung seiner Erbfolge. Beabsichtigt er die Weitergabe seines Vermögens an eine andere Person und geht es ihm nur darum, die Wohnsituation der zu versorgenden Person sicher zu stellen, dann fällt eine Erbeinsetzung aus.

Erblasser wendet ein Wohnrechtsvermächtnis zu

Für die Fälle, in denen eine Erbeinsetzung der zu versorgenden Person aus übergeordneten Gründen als Lösungsweg ausfällt, kann der Erblasser auf andere erbrechtliche Instrumente ausweichen, um zugunsten einer bestimmten Person nach seinem Ableben ein Wohnrecht an einer Immobilie zu begründen.

In erster Linie kommt hier die Zuwendung eines so genannten Wohnrechtsvermächtnisses in Frage. Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament jedem beliebigen Dritten einen Vermögensvorteil zuwenden, § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher durch ein Vermächtnis zugewendeter Vermögensvorteil kann beispielsweise in einer bestimmten Geldsumme liegen, in dem Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Übereignung eines bestimmten Nachlassgegenstandes oder eben auch in der Einräumung eines Wohnrechts an einem Haus oder einer Wohnung des Erblassers.

Mit einem solchen Wohnrechtsvermächtnis ausgestattet kann der Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls auf den Erben zugehen und von dem Erben verlangen, dass ihm dieser die Wohnnutzung der Immobilie ermöglicht.

Um hier sowohl dem Vermächtnisnehmer als auch dem Erben das Leben zu erleichtern, sollte der Erblasser in seinem Testament zwingend folgende Punkte in dem Wohnrechtsvermächtnis klarstellen, um Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden:

Wer darf die Wohnimmobilie nutzen?

Es liegt auf der Hand, dass der Erblasser mit seinem Wohnrechtsvermächtnis in der Regel eine bestimmte Person im Auge hat, die von dem Vermächtnis profitieren soll. Der Erblasser sollte aber auch einen Gedanken daran verschwenden, ob neben der primär begünstigten Person weitere Personen in Frage kommen, die das Vermächtnis nutzen können sollen.

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder Pflegepersonen neben dem eigentlichen Vermächtnisnehmer ebenfalls das Recht haben sollen, von dem Wohnrecht Gebrauch zu machen. Dem Erblasser steht es in diesem Punkt frei, das Wohnrecht nur auf den eigentlichen Vermächtnisnehmer zu beschränken oder auch zusätzliche Personen zuzulassen.

Lässt der Erblasser diese Frage in seinem Testament ungeklärt, so gilt die gesetzliche Regelung in § 1093 Abs. 2 BGB, wonach der Berechtigte befugt ist, „seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.“

In diesem Zusammenhang sollte der Erblasser in seinem Testament auch klären, ob der Vermächtnisnehmer berechtigt sein soll, sein Wohnrecht an eine beliebige dritte Person zu übertragen, oder ob das Wohnrecht ausschließlich an die Person des Vermächtnisnehmers gebunden ist.

Wer trägt die Kosten und Lasten der Immobilie?

Ein weiterer gerne vergessener Punkt ist die Frage, wer die Kosten und Lasten der Immobilie für die Zeit der Wohnnutzung durch den Vermächtnisnehmer trägt. Der Erblasser ist bei der Regelung dieser Frage keinen Beschränkungen unterworfen, kann also in seinem Testament die Kostenlast frei zwischen Erben und Vermächtnisnehmer verteilen.

Lässt der Erblasser die Frage ungeklärt, so gilt die gesetzliche Regelung nach § 1093 Abs. 2 i.V.m. 1041 BGB. Danach hat der Vermächtnisnehmer für die Erhaltung der Immobilie in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen dem Vermächtnisnehmer aber nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Soll die Wohnnutzung entgeltlich sein?

Schließlich kann der Erblasser aufkommenden Diskussionen auch dadurch vorbauen, in dem er in seinem Testament klärt, ob die Nutzung der Immobilie für den Vermächtnisnehmer unentgeltlich sein soll, oder der Vermächtnisnehmer dem Erben einen Obolus für die Nutzung zu entrichten hat.

Spricht der Erblasser diesen Punkt in seinem Testament nicht an, wird man in aller Regel von einem unentgeltlichen Nutzungsrecht des Vermächtnisnehmers ausgehen können. Je nach Formulierung in dem Testament kann ein Erbe aber sehr wohl auf die Idee kommen, von dem Vermächtnisnehmer für die Nutzung der Immobilie eine Entschädigung zu fordern.

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