Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Vermächtnisunwürdigkeit – Der Vermächtnisnehmer bekommt gar nichts

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei Verbrechen und schlimmen Vergehen des Vermächtnisnehmers kann die Vermächtnisunwürdigkeit geltend gemacht werden
  • Erbe muss das Vermächtnis anfechten
  • Ist die Anfechtung begründet muss das Vermächtnis nicht erfüllt werden

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer bestimmten Person einen Vermögensgegenstand zuwenden.

Nach dem Eintritt des Erbfalls kann sich der Vermächtnisnehmer dann an die mit dem Vermächtnis beschwerte Person, zumeist den Erben, wenden und sein Vermächtnis einfordern.

Dem Grunde nach kümmert sich das Gesetz nicht um die Entscheidungen des Erblassers, wie er sein Vermögen aufteilen will. Vielmehr gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Das, was der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, muss nach dem Eintritt des Erbfalls vollzogen und umgesetzt werden.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich die beteiligten Hinterbliebenen leiden können oder sie sich die jeweiligen vom Erblasser gemachten Zuwendungen neiden.

Gesetz greift in die Testierfreiheit ein

In Extremfällen greift das Gesetz aber in die Testierfreiheit des Erblassers ein und gibt den Hinterbliebenen die Möglichkeit, Entscheidungen des Erblassers zu korrigieren.

In Bezug auf ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis haben die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches in diesem Zusammenhang den Begriff der „Vermächtnisunwürdigkeit“ in das BGB aufgenommen, § 2345 BGB.

Immer dann, wenn es absolut untragbar wäre, dass der Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis erhält, gibt das Gesetz dem Erben die Möglichkeit, das Vermächtnis abzuwehren und zu verweigern.

Dabei kann der Begriff der „Vermächtnisunwürdigkeit“ allerdings nicht nach Belieben und Gutdünken des Erben angenommen und bejaht werden, um ein Vermächtnis abzuwehren.

Gesetz definiert Gründe für die Vermächtnisunwürdigkeit

Voraussetzung für die Vermächtnisunwürdigkeit eines Vermächtnisnehmers ist vielmehr, dass sich der Vermächtnisnehmer eines der Vergehen schuldig gemacht hat, die in § 2339 BGB aufgelistet sind.

In vereinfachter Fassung geht es dabei um folgende Sachverhalte: 

- Vermächtnisnehmer versucht den Erblasser zu töten oder tötet ihn.
- Vermächtnisnehmer hindert den Erblasser daran, ein Testament zu errichten oder zu widerrufen.
- Vermächtnisnehmer täuscht oder bedroht den Erblasser und bewegt ihn so zur Errichtung oder zum Widerruf eines Testaments.
- Vermächtnisnehmer fälscht das Testament des Erblassers.

Kann man dem Vermächtnisnehmer eines der vorstehenden Szenarien – nachweisbar – vorwerfen, kann der Erbe binnen Jahresfrist die Anfechtung des Vermächtnisses erklären.

Anfechtung vernichtet das Vermächtnis

Sind die an die Adresse des Vermächtnisnehmers gerichteten Vorwürfe zutreffend, so verliert der Vermächtnisnehmer nach einer fristgerecht erklärten Anfechtung sein Vermächtnisrecht. Er kann aus dem Vermächtnis an den Erben keine Forderungen mehr stellen.

Eine Klage auf Feststellung der Vermächtnisunwürdigkeit ist – im Gegensatz zur Erbunwürdigkeit – nicht erforderlich.

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