Wie kann der Erbe Ansprüche aus einem Vermächtnis abwehren?
- Der Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt in drei Jahren
- Bei Überschuldung des Nachlasses kann der Erbe in Bezug auf das Vermächtnis reagieren
- Ein unverjährtes Vermächtnis muss der Erbe grundsätzlich erfüllen
Nach § 2147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erbe vom Erblasser in seinem Testament mit einem Vermächtnis belastet werden. Tritt der Erbfall ein, kann der Vermächtnisnehmer auf den Erben zugehen und dasjenige fordern, was ihm der Erblasser durch das Vermächtnis zugewandt hat.
Welcher Natur das Vermächtnis und wie werthaltig es ist, bleibt alleine der Entscheidung des Erblassers in seinem Testament vorbehalten. So kann der durch das Vermächtnis zugewandte Vermögensvorteil in dem vom Erblasser hinterlassenen Gartengeräten bestehen, in seiner Münzsammlung, in seinem Auto, aber auch in einem größeren Geldbetrag oder in der vermächtnisweisen Zuwendung eines lebenslangen Wohnrechtes an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie.
Durch ein Vermächtnis kann jeglicher Vermögenswert zugewendet werden. Der Höhe nach ist ein Vermächtnis grundsätzlich nicht beschränkt, auch nicht etwa durch den Erbteil, der dem Vermächtnisnehmer nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Ein Vermächtnis ist für den beschwerten Erben lästig. Er kommt regelmäßig an der Erfüllung des Vermächtnisses nicht vorbei. Das Vermächtnis schmälert den wirtschaftlichen Wert seiner Erbschaft.
Zwei Paragrafen im BGB ermöglichen es dem Erben unter Umständen aber doch, sich gegen das Vermächtnis zu wehren.
Vermächtnis unterliegt der Verjährung
So kann der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses dann verweigern, wenn der Anspruch aus dem Vermächtnis der Verjährung unterliegt. Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren. Entscheidend für den Beginn dieser Dreijahresfrist ist, wann der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch aus dem Vermächtnis positive Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis beginnt die dreijährige Frist zu laufen.
Regelmäßig wird die Verjährungsfrist mit Eröffnung des Testaments und Bekanntgabe des Testamentsinhalts an den Vermächtnisnehmer zu laufen beginnen.
Ist Gegenstand des Vermächtnisses der Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück oder der Anspruch auf Verschaffung eines Rechtes an einem Grundstück (z.B. ein Wohnrecht), dann verjährt der Anspruch des Vermächtnisnehmers nicht in drei, sondern in zehn Jahren, § 196 BGB.
Der Nachlass ist „überschwert“
Wenn der Erblasser in seinem Testament zu großzügig mit Vermächtnissen und Auflagen umgegangen ist, kann es passieren, dass der Nachlass überschuldet ist. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Erblasser ein Vermögen in Höhe von 500.000 Euro hatte, aber in seinem Testament Vermächtnisse im Wert von 750.000 Euro ausgesetzt hat.
Im Normalfall muss der Erbe bei festgestellter Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Beruht die Überschuldung des Nachlasses jedoch auf dem Umstand, dass der Erblasser Vermächtnisse und Auflagen in einer Höhe ausgesetzt hat, die der Nachlass nicht hergibt, dann muss der Erbe in diesem Spezialfall kein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Dem Erben steht vielmehr nach § 1992 BGB ein Einrederecht gegenüber den Vermächtnisnehmern zu. Er muss die – den Nachlass übersteigenden – Vermächtnisse nicht vollständig erfüllen, sondern er hat für eine gleichmäßige Befriedigung der verschiedenen Anspruchsteller zu sorgen. Der Erbe diejenigen Zahlungspflichten gegenüber dem Vermächtnisnehmer, die er auch bei Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens hätte.
Die Herausgabe von vom Vermächtnis betroffener Nachlassgegenstände kann der Erbe durch Zahlung von Wertersatz abwenden, § 1992 S. 2 BGB.
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