Das Untervermächtnis - Der Vermächtnisnehmer wird selber belastet
- Regelmäßig muss der Erbe ein Vermächtnis erfüllen
- Erblasser kann in seinem Testament abweichende Anordnung treffen
- Bei einem Untervermächtnis muss der Hauptvermächtnisnehmer den Anspruch erfüllen
Setzt der Erblasser in seinem Testament zugunsten einer Person ein Vermächtnis aus, dann kann sich der so genannte Vermächtnisnehmer im Erbfall in aller Regel über einen Zuwachs seines Vermögens freuen.
Nach der Definition in § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird durch ein Vermächtnis ein Vermögensvorteil zugewendet. Worin dieser Vermögensvorteil im einzelnen besteht, ist dem freien Belieben des Erblassers überlassen. Durch ein Vermächtnis kann ein bestimmter Geldbetrag ebenso zugewendet werden, wie ein millionenschweres Aktienpaket oder ein Grundstück am Starnberger See.
Mit einem Vermächtnis ist regelmäßig der oder die Erben belastet. Nach Eintritt des Erbfalls kann sich der Vermächtnisnehmer an den Erben wenden und dort um Erfüllung seines schuldrechtlichen Anspruchs aus dem Vermächtnis nachsuchen. Das Vermächtnis geht also - im Gegensatz zur Erbschaft - nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer über. Vielmehr ist immer ein Übertragungsvorgang von derjenigen Person, die mit dem Vermächtnis belastet ist, auf den Vermächtnisnehmer erforderlich.
Vermächtnisnehmer schuldet Vermächtnis
Wenig bekannt ist, dass der Erblasser nicht nur den Erben mit einem Vermächtnis belasten kann. Dem Erblasser ist es vielmehr auch möglich, einen Vermächtnisnehmer selber mit einem Vermächtnis zu belasten. Man spricht dann von einem so genannten Untervermächtnis. In diesem Fall hat nach Eintritt des Erbfalls also nicht der Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer das (Unter-) Vermächtnis zu erfüllen.
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Beispiel:
Erblasser setzt zugunsten seines Sohnes eine Eigentumswohnung als Vermächtnis aus. Als Untervermächtnis belastet der Erblasser seinen Sohn mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten seiner Schwester an dieser Wohnung.
Im Erbfall kann der Sohn vom Erben die Übertragung der Eigentumswohnung verlangen. Gleichzeitig hat die Schwester des Erblassers das Recht, von dem Sohn als Hauptvermächtnisnehmer die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts zu fordern.
Zu einem Untervermächtnis gibt es nur wenige spezielle gesetzliche Vorschriften. Ein Untervermächtnis richtet sich dem Grunde nach nach den selben Spielregeln, wie ein normales Vermächtnis.
Nach § 2186 BGB wird der Hauptvermächtnisnehmer gegenüber dem Untervermächtnisnehmer lediglich insoweit geschützt, als er das Untervermächtnis erst dann erfüllen muss, wenn sein eigenes Hauptvermächtnis fällig ist. Hatte der Erblasser also zum Beispiel angeordnet, dass das Hauptvermächtnis nicht - wie üblich - mit dem Erbfall, sondern zeitlich später fällig ist, dann muss der Hauptvermächtnisnehmer das Untervermächtnis auch erst mit Fälligkeit des Hauptvermächtnisses erfüllen.
Weiter enthält § 2187 BGB zugunsten des Hauptvermächtnisnehmers eine Haftungsbeschränkung. Er schuldet dem Untervermächtnisnehmer jedenfalls nicht mehr, als er selber durch das Hauptvermächtnis vom Erblasser erhalten hat. Sollte der Erblasser demnach auf die Idee verfallen, dem Hauptvermächtnisnehmer ein Vermächtnis in Höhe eines Betrages von 10.000 Euro auszusetzen und belastet er den Vermächtnisnehmer gleichzeitig mit einem Untervermächtnis in Höhe von 15.000 Euro, dann muss der Hauptvermächtnisnehmer an den Untervermächtnisnehmer lediglich einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro bezahlen. Das noch offene Delta in Höhe von 5.000 Euro kann der Untervermächtnisnehmer hingegen bei dem Hauptvermächtnisnehmer nicht durchsetzen.
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