Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Supervermächtnis anordnen - Partner versorgen - Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nutzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei Alleinerbenstellung des Ehepartners drohen Pflichtteilsansprüche der Kinder
  • Erblasser kann dem überlebenden Ehepartner das Recht einräumen, die näheren Umstände eines Vermächtnisses zugunsten der Kinder zu definieren
  • Steuerfreibeträge der Kinder nutzen und Pflichtteilsrisiko minimieren

Eheleute, die ihre Erbfolge regeln wollen, stehen oft vor nicht unbeträchtlichen Problemen. Gerade wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die nach dem Willen der Eltern ebenfalls in die Erbfolge eingebunden werden sollen, kommt es häufig zu Zielkonflikten.

Bei Ehegattentestamenten steht in aller Regel die Versorgung des überlebenden Ehepartners im Zentrum des Interesses. Blendet man alle Begleitumstände aus und konzentriert man sich nur auf dieses eine Ziel, dann ist die erbrechtliche Umsetzung nicht sonderlich schwer. Der überlebende Ehegatte muss im Testament lediglich als alleiniger Erbe eingesetzt werden. Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Ehegatte dessen komplettes Vermögen.

Sind aber Kinder vorhanden, dann wird es deutlich komplizierter. Die größte Gefahr, die für den überlebenden Ehegatten von einer solchen simplen Erbfolgeregelung ausgeht, besteht im gesetzlich angeordneten Pflichtteilsrecht. Ist der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe geworden, so sind mit dieser Entscheidung die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Den so enterbten Kindern steht aber für diesen Fall ein grundsätzlich nicht entziehbarer Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.

Pflichtteilsrecht belastet den überlebenden Ehepartner

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Diesen Pflichtteil können die Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils vom überlebenden Elternteil einfordern. Dies führt zu einem regelmäßig unerwünschten Geldabfluss beim überlebenden Ehepartner.

Abgesehen von dieser unerwünschten finanziellen Belastung des überlebenden Ehepartners bringt eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil zwischen dem überlebenden Ehepartner und den enterbten Kindern immer auch nachhaltige atmosphärische Störungen mit sich. Ein Streit um den Pflichtteil ist nahezu immer mit Meinungsverschiedenheiten rund um die Bewertung des Nachlasses oder auch um Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen verbunden.

Erbschaftsteuerfreibetrag der Kinder geht verloren

Neben den unerwünschten Pflichtteilsproblemen hat ein klassisches Ehegattentestament, mit dem der überlebende Ehegatte als alleiniger Erbe eingesetzt wird, den weiteren Nachteil, dass Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt verpuffen.

Einem Kind steht nach dem Tod seines Vaters oder seiner Mutter ein Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Bis zu dieser Höhe kann ein Kind also erben, ohne dem Finanzamt auch nur einen Euro an Erbschaftsteuer bezahlen zu müssen.

Wird das Kind aber durch die Regelung in einem klassischen Ehegattentestament enterbt, dann erhält es im ersten Erbfall nichts. Sieht das Kind, aus welchen Gründen auch immer, davon ab, seinen Pflichtteil zu fordern, dann benötigt es mangels steuerpflichtigen Erwerbs diesen Steuerfreibetrag nicht. Wo man im Erbfall nichts erhält, fällt auch keine Erbschaftsteuer an und muss auch kein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden.

Diesen Steuerfreibetrag aus dem ersten Erbfall kann sich das Kind auch nicht für den zweiten Erbfall, für den Tod des zunächst überlebenden Ehegatten aufheben. Der Steuerfreibetrag aus dem ersten Erbfall verfällt vielmehr ersatzlos.

Eine mögliche Lösung: Das Supervermächtnis

Wollen die Eheleute diese beiden vorgenannten Probleme, Pflichtteil der Kinder und nutzlos verfallender Erbschaftsteuerfreibetrag, in den Griff bekommen und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten eine weitestgehende Flexibilität im Umgang mit der Erbschaft ermöglichen, dann bietet sich als Lösung die Anordnung eines so genannten Supervermächtnisses zugunsten der Kinder im Testament an.

Bei dieser Erbfolgeregelung verbleibt es dabei, dass der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners bleibt.

Das Testament beschränkt sich aber nicht darauf, den überlebenden Ehepartner als alleinigen Erben einzusetzen und damit die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge auszuschließen.

Vielmehr wird zugunsten der Kinder ein so genanntes „Supervermächtnis“ angeordnet.

Dieser sehr plakative Begriff des „Supervermächtnisses“ rührt nicht etwa daher, dass die Kinder durch das Vermächtnis einen extrem großen Geldbetrag erhalten.

Der Begriff „Supervermächtnis“ signalisiert vielmehr, dass der überlebende Ehegatte in der Frage wann, in welcher Höhe und an wen das Vermächtnis zur Auszahlung kommt, einen extrem weiten Entscheidungsspielraum hat.

Das in den §§ 2147 ff. BGB geregelte Vermächtnisrecht verschafft dem mit dem Vermächtnis beschwerten überlebenden Ehegatten nämlich bei Bedarf ein sehr weit reichendes Entscheidungsrecht, was die näheren Umstände des Vermächtnisses angeht.

Durch diese Flexibilität des Vermächtnisses kann der überlebende Ehepartner die Konditionen des Vermächtnisses beeinflussen und so auch seine eigenen Versorgungsinteressen angemessen berücksichtigen.

So kann der überlebende Ehegatte bei einem Supervermächtnis die konkret zu gewährende Leistung nach billigem Ermessen selber bestimmen, § 2156 BGB.

Der überlebende Ehegatte kann bei einem Supervermächtnis nach freiem Belieben bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er das Vermächtnis erfüllen will, § 2181 BGB.

Schließlich kann das Testament auch vorsehen, dass der überlebende Ehepartner frei darüber bestimmen kann, welches von mehreren mit dem Vermächtnis bedachten Kindern das Vermächtnis am Ende erhalten soll.

Mit solchen Freiheiten ausgestattet, kann der überlebende Ehegatte nach dem Eintritt des Erbfalls die Vermächtniserfüllung nach Belieben steuern und auf diesem Weg sowohl eigene Interessen berücksichtigen, aber auch Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus dem Weg gehen und auch sicherstellen, dass die Kinder ihre Steuerfreibeträge im ersten Erbfall nutzen können.

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