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Das Strafgeldvermächtnis – Die Erben disziplinieren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Abwicklung einer Erbschaft verläuft nicht immer konfliktfrei
  • Erblasser kann bestimmtes Verhalten der Nachkommen sanktionieren
  • Friedliche Nachlassabwicklung durch Strafdrohung fördern

Der Erblasser hat nach Eintritt des Erbfalls naturgemäß wenige Möglichkeiten, auf die Abwicklung der Erbschaft Einfluss zu nehmen. Wie sich die Erben untereinander oder auch im Verhältnis zu möglichen Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten verhalten, kann der Erblasser zu Lebzeiten nur vage voraus ahnen. Nach Eintritt des Erbfalls kann er dem Treiben seiner Erben bestenfalls aus einer anderen Welt zusehen.

Natürlich hat der Erblasser die Möglichkeit, auch für die Zeit nach seinem eigenen Tod durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament dafür zu sorgen, dass die Auseinandersetzung der Erbschaft möglichst reibungslos verläuft. Ein präzise formuliertes Testament, die Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände zu konkreten Erben und auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können viel dazu beitragen, dass eine Nachlassabwicklung nach Eintritt des Erbfalls nicht eskaliert.

Erblasser kann Strafgeldvermächtnis aussetzen

Eine weitere und weithin unbekannte Spielart, wie der Erblasser seine Erben nach Eintritt des Erbfalls zu einem vernünftigen Verhalten anhalten kann, ist die Aussetzung eines so genannten Strafgeldvermächtnisses.

Mit einem Strafgeldvermächtnis kann der Erblasser die Erben wirtschaftlich treffen, wenn sich diese nicht im Sinne des Erblassers verhalten sollten.

Inhalt eines solchen Vermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Zahlungspflicht für einen oder für alle Erben, wenn diese eine vom Erblasser definierte Zielmarke verfehlen.

Auszahlung Vermächtnis absichern

So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass sein Erbe mit einem Vermächtnis in Höhe von Euro 20.000 zugunsten einer Person Y oder eines Vereins Z belastet werden soll, wenn die im Testament angeordneten Geldvermächtnisse vom Erben nicht spätestens sechs Monate nach Eintritt des Erbfalls an die Vermächtnisnehmer ausbezahlt sind.

Der Erbe, der mit einem solchen Strafgeldvermächtnis belastet ist, wird es sich alleine aus wirtschaftlichen Gründen gut überlegen, ob er die Begleichung seiner eigenen Vermächtnisschuld über Gebühr verzögert.

Leistung Vermächtnis absichern

Denkbar wäre zum Beispiel auch, durch ein Strafgeldvermächtnis zu Lasten der Erben ein vom Erblasser ausgesetztes so genanntes Stückvermächtnis abzusichern.

Mit einem Stückvermächtnis will der Erblasser einen ganz konkreten Gegenstand aus seinem Vermögen auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Der Vermächtnisnehmer soll zum Beispiel die goldene Rolex des Erblassers bekommen, den Porsche-Oldtimer oder das Rembrandt-Gemälde.

Der Erblasser kann ein solches Vermächtnis problemlos in seinem Testament anordnen, um den konkreten Vermögensgegenstand auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Der Erblasser kann sich nur nicht sicher sein, ob das von ihm angeordnete Vermächtnis auch zum gewünschten Erfolg führt.

Ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer nämlich nicht das Eigentum an dem Vermächtnisgegenstand, sondern lediglich ein Forderungsrecht (zumeist) gegen den Erben. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch geltend machen, der Erbe muss ihn erfüllen.

Der Vermächtnisnehmer ist aber grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Erbe als Eigentümer des Nachlasses (und auch des Vermächtnisgegenstandes) den konkret vermachten Gegenstand nach Eintritt des Erbfalls an einen Dritten veräußert und so das Vermächtnis unterläuft. Der Vermächtnisnehmer kann in diesem Fall Schadensersatzansprüche beim Erben anmelden, der konkrete Nachlassgegenstand bleibt für ihn allerdings, da an einen Dritten übereignet, regelmäßig unerreichbar.

Hier kann der Erblasser durch ein Strafgeldvermächtnis Vorsorge treffen, dass der Erbe den Vermächtnisgegenstand nicht veräußert, sondern diesen, wie vom Erblasser angeordnet, zeitnah nach Eintritt des Erbfalls an den Vermächtnisnehmer übergibt und übereignet.

Rasche Auseinandersetzung des Nachlasses absichern

Ein weiterer Anwendungsfall für ein Strafgeldvermächtnis wäre zum Beispiel die Durchführung der Auseinandersetzung unter mehreren Erben innerhalb eines vom Erblasser zu definierenden Zeitraums.

Die Nachlassauseinandersetzung kann durch kleinere und größere Scharmützel unter den Erben eine zeitraubende Angelegenheit werden. Will der Erblasser hier den Druck auf die Erben, sich zu einigen, erhöhen, muss er nur ein Strafgeldvermächtnis in das Testament aufnehmen. Haben die Erben sich dann nach zum Beispiel einem Jahr nach Erbfall nicht abschließend geeinigt, wird zugunsten einer karitativen Organisation ein Vermächtnis in Höhe eines spürbaren Betrages fällig.

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