Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann der Erblasser Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bildung einer Erbengemeinschaft nach Möglichkeit vermeiden
  • Erblasser kann seinen Erben im Testament konkrete Vorgaben machen
  • Ein Testamentsvollstrecker kann für Frieden und Ordnung sorgen

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, dann spielen sich bei der Verwaltung der Erbschaft manchmal wahre Dramen ab.

Hat der Erblasser nämlich mehr als nur einem Erben sein Hab und Gut hinterlassen, dann sind die mehreren Erben kraft Gesetz verpflichtet, den Nachlass gemeinsam zu verwalten, § 2038 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Existiert eine so genannte Erbengemeinschaft aus mehreren Erben, kann ein Erbe allein grundsätzlich keine Maßnahmen in Bezug auf den Nachlass ergreifen, die er für notwendig und sinnvoll erachtet.

In einer Erbengemeinschaft benötigt man die Mehrheit der Stimmen

Regelmäßig ist man im Rahmen einer Erbengemeinschaft darauf angewiesen, dass man für Aufgaben der laufenden Verwaltung innerhalb der Erbengemeinschaft zumindest die Stimmenmehrheit hat.

Für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände schreibt das Gesetz sogar einen einstimmigen Beschluss aller Erben vor, § 2040 BGB.

Zu Problemen kommt es in der Praxis immer wieder, wenn sich die einzelnen Mitglieder innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht grün sind.

Zwar schreibt das Gesetz in § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass jeder einzelne Miterbe, und sei er auch nur zu einem noch so kleinen Bruchteil am Gesamtnachlass beteiligt, verpflichtet ist, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Ein inaktiver Miterbe kann die anderen Erben zur Verzweiflung bringen

Was aber tun, wenn sich ein Miterbe partout weigert, seinen Pflichten nachzukommen? Wenn Entscheidungen über Nachlassgegenstände getroffen werden müssen und sich ein Erbe – aus welchen Gründen auch immer – in Schweigen hüllt?

Zwar sieht das Gesetz für so genannte Notverwaltungsmaßnahmen in § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vor, dass auch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft alleine und ohne die Zustimmung der anderen Erben handeln darf, wenn die anstehende Maßnahme „notwendig“ ist, um den Nachlass zu erhalten.

Jeder Miterbe, der sich jedoch auf dieses Notverwaltungsrecht beruft, muss sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Befugnis, auf die er sich stützt, von Gerichten im Streitfall eher eng ausgelegt wird.

Wird eine Befugnis des handelnden Miterben, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB beruft, am Ende der Tage verneint, dann wird die Erbengemeinschaft durch die Maßnahme des alleine handelnden Erben nicht verpflichtet und der Miterbe kann sich unter Umständen mit Schadensatzansprüchen herumschlagen.

Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, all diese dargestellten Probleme zu verhindern.

Eine Erbengemeinschaft kann man vermeiden

Der simpelste Weg, die Verwaltung und Abwicklung einer Erbschaft zu vereinfachen, besteht für den Erblasser darin, nur einen einzigen Erben zu benennen und damit die Bildung einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Das deutsche Erbrecht bietet genügend Möglichkeiten, nahen Verwandten oder dem Ehepartner für den Todesfall etwas zukommen zu lassen, ohne sie als Erben einzusetzen. So kann der Erblasser beispielsweise nur einen Erben einsetzen und anderen gewünschten Leistungsempfängern ein Vermächtnis aussetzen.

Wird eine Erbengemeinschaft so vermieden, ist die Verwaltung des Nachlasses kein Problem. Der Alleinerbe kann nach Belieben schalten und walten.

Testamentsvollstrecker einsetzen

Kann sich der Erblasser nicht dazu durchringen, nur einen Erben zu benennen, ist aber die Abwicklung der Erbschaft absehbar problembehaftet, dann hat der Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.

Den Erben wird in diesem Fall für die Dauer der Testamentsvollstreckung die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen, §§ 2205, 2211 BGB. Den Erben wird auf diesem Weg die Grundlage für jedwede Auseinandersetzung rund um die Verwaltung des Nachlasses entzogen.

Verwaltungsregelung durch Vermächtnis oder Auflage durchsetzen

Neben einer Testamentsvollstreckung hat der Erblasser auch noch die Möglichkeit, einer bestimmten Person durch ein Vermächtnis oder die Anordnung einer Auflage in seinem Testament erweiterte Verwaltungsbefugnisse zukommen zu lassen. Diese Person kann, muss aber nicht, einer der verschiedenen Miterben sein.

Verwaltungsanordnung nach § 2048 BGB

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser in seinem Testament „Anordnungen für die Auseinandersetzung“ des Nachlasses treffen. Er kann nach dieser gesetzlichen Norm also insbesondere einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuweisen.

Gleichzeitig kann der Erblasser nach dieser Norm aber auch Anordnungen über die Art und Weise der Nachlassverwaltung treffen, so zum Beispiel die Verwaltung des Nachlasses nur einem Erben oder auch mehreren Erben übertragen.

Der Erblasser kann hier beispielsweise näher bestimmen, wie ein zum Nachlass gehörender Betrieb weitergeführt werden soll oder er kann Anordnungen zur Verwertung eines bestimmten Nachlassgegenstandes treffen.

Solche vom Erblasser in seinem Testament getroffene Verwaltungsanordnungen können von den Erben einvernehmlich aufgehoben werden.

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