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Der Vermächtnisgegenstand existiert nicht (mehr) – Welche Rechte hat der Vermächtnisnehmer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Einen nicht mehr existierenden Gegenstand kann ein Erblasser grundsätzlich nicht vermachen
  • Der Wille des Erblassers ist in jedem Fall zu ermitteln
  • Möglicher Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Verschaffung des fehlenden Gegenstandes

Hat man im Rahmen einer Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man in dem Testament als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, dann wird diese eigentlich erfreuliche Nachricht in der Praxis manchmal dadurch konterkariert, dass einem der mit dem Vermächtnis belastete Erbe eine Woche nach der Testamentseröffnung mitteilt, dass sich der Gegenstand, auf den sich das Vermächtnis bezieht, leider nicht (mehr) im Nachlass befinde.

Hat also der Erblasser beispielsweise sein Auto oder seine Goldmünzensammlung durch eine Vermächtnisanordnung in seinem Testament auf einen Vermächtnisnehmer übertragen und wurden diese Gegenstände nachfolgend aber vom Erblasser veräußert oder sind sie zerstört worden, dann stellt sich für den Vermächtnisnehmer regelmäßig die Frage, ob er zur Gänze leer ausgeht.

Wie so häufig in der Juristerei gibt es auf diese Frage nicht nur eine Antwort, sondern „es kommt darauf an“.

Grundsätzlich bestimmt § 2169 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Erblasser nicht durch Vermächtnis über Gegenstände verfügen kann, die gar nicht (mehr) in seinem Eigentum stehen. Gehört ein Vermächtnisgegenstand zum entscheidenden Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass, dann ist das Vermächtnis dem Grunde nach unwirksam. Ist der Gegenstand noch teilweise vorhanden, dann ist das Vermächtnis nur teilweise unwirksam.

Von der Anordnung der Unwirksamkeit macht das Gesetz in § 2169 BGB aber dann folgende Ausnahmen:

Verschaffungsvermächtnis - Der Erbe muss aktiv werden

Wenn der Vermächtnisgegenstand dem Vermächtnisnehmer auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er im Zeitpunkt der Erbschaft nicht zum Nachlass gehört, dann verbleibt es bei der Wirksamkeit des Vermächtnisses. Man spricht in diesem Fall von einem so genannten Verschaffungsvermächtnis, mit dem (in aller Regel) der Erbe belastet ist. Der Erbe hat in diesem Fall den Vermächtnisgegenstand zu besorgen und dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen.

Es liegt auf der Hand, dass beschwerter Erbe und begünstigter Vermächtnisnehmer in solchen Fällen nicht immer einer Meinung sind, was die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vermächtnisses angeht. Im Streitfall hat der Vermächtnisnehmer vor Gericht zu beweisen, dass der Erblasser ein Verschaffungsvermächtnis aussetzen wollte. Mit einem solchen Nachweis tut sich der Vermächtnisnehmer natürlich leicht, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag explizit angeordnet hat, dass der Vermächtnisgegenstand vom Erben zu beschaffen ist. Ein zentrales Indiz für die Ermittlung der Erblasserwillens ist oft auch die Frage, ob sich der Erblasser im Zeitpunkt der Anordnung des Vermächtnisses darüber im Klaren war, dass der Vermächtnisgegenstand nicht zum Nachlass gehört.

Als weitere Ausnahmen zur grundsätzlichen Unwirksamkeit des Vermächtnisses gilt folgendes:

Hatte der Erblasser einen Anspruch gegen einen Dritten?

Gehört der Vermächtnisgegenstand im Erbfall nicht zum Nachlass, hat der Erblasser aber gegen einen Dritten einen Anspruch auf Leistung des Gegenstandes, dann steht im Zweifel dieser Anspruch dem Vermächtnisnehmer zu, § 2169 Absatz 3 BGB.

Das gleiche gilt, wenn der Vermächtnisgegenstand nach Anordnung des Vermächtnisses zerstört oder dem Erblasser entwendet worden ist. Im Zweifel ist in diesen Fällen das Vermächtnis nicht unwirksam, sondern der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf Wertersatz z.B. aus §§ 823 oder 812 BGB.

Schließlich kann der Vermächtnisnehmer unter Umständen dann Rechte anmelden, wenn der Erblasser selber noch zu Lebzeiten den Vermächtnisgegenstand "zerstört, beseite geschafft oder beschädigt" oder verschenkt hat, § 2288 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings grundlegend , dass das Vermächtnis bindend in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet wurde.

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