Das Pflegevermächtnis – Eine dem Erblasser nahe stehende Person soll Pflegeleistungen erhalten
- Erbe soll sich um Pflege einer bestimmten Person kümmern
- Detaillierte Regelungen zum Inhalt eines Pflegevermächtnisses empfehlenswert
- Wer soll das Pflegegeld erhalten?
Mit einem in einem Testament angeordneten Vermächtnis muss dem Vermächtnisnehmer als Begünstigtem nicht zwangsläufig ein Geldbetrag zugewandt werden. Nach § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser einem anderen jeden beliebigen Vermögensvorteil zuwenden.
Dieser Begriff des Vermögensvorteils ist grundsätzlich weit zu verstehen und kann auch eine an den Vermächtnisnehmer zu erbringende Leistung umfassen. So kann der Erblasser in seinem Testament beispielsweise seinen Erben mit dem Vermächtnis belasten, nach dem Erbfall einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen.
Diese Form der Vermächtniszuwendung wird absehbar in der Zukunft immer häufiger anzutreffen sein, wird doch die Bevölkerung immer älter und ist im Alter immer häufiger auf fremde Hilfe angewiesen. Rund zwei Drittel der pflegebedürftigen Deutschen werden aktuell zu Hause von Familienmitgliedern betreut und gepflegt.
Erblasser will eine ihm nahe stehende Person absichern
Es liegt nahe, dass es nicht wenigen Erblassern heute und zukünftig ein Bedürfnis ist, für den Erbfall eine nahe stehende Person nicht nur finanziell abzusichern, sondern im Bedarfsfall auch deren Pflege durch dem Pflegebedürftigen vertraute Personen sicher zu stellen.
Das richtige erbrechtliche Instrument zur Regelung einer solchen Pflegeverpflichtung ist das Vermächtnis in Form eines so genannten Pflegevermächtnis. In einem solchen Pflegevermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament den Erben dazu verpflichten, den Vermächtnisnehmer entweder selber zu pflegen oder dafür zu sorgen, dass der Vermächtnisnehmer von einer dritten Person Pflegeleistungen erhält.
Ein solches in ein Testament aufgenommenes Pflegevermächtnis verschafft der zu pflegenden Person nach dem Ableben des Erblassers ein Forderungsrecht gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben.
Zeit, Art, Ort und Umfang der Pflege im Testament festlegen!
Sinnvollerweise sollte in dem Testament neben der Person, die die Pflegeleistungen zu erbringen hat (Erbe oder Dritter?) detailliert geregelt werden, bei welchem Anlass die Pflegeleistungen erbracht werden sollen. Festzulegen ist, ob die Pflege nur bei Krankheit oder auch schon bei bloßer Gebrechlichkeit des Vermächtnisnehmers erbracht werden muss und ob eine ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich sein soll.
Ebenso muss Ort und Umfang der Pflegeleistungen geklärt werden. Denkbar ist, dass der Pflegebedürftige nur an seinem Wohnsitz gepflegt werden soll und keine Verpflichtung mehr besteht, wenn der Pflegebedürftige in ein Krankenhaus oder Pflegeheim kommt.
Bei dem festzulegenden Umfang der zu erbringenden Pflegeleistungen kann man sich an § 14 Abs. 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11.Teil) orientieren und regeln, welche Leistungen der Pflegeverpflichtete aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung zu erbringen hat. Auch eine Regelung des zeitlichen Umfangs der Pflegeleistungen (z.B. mind. eine Stunde täglich) kann getroffen werden.
Weiter können in das Vermächtnis Regelungen über die Frage aufgenommen werden, wem ein gegebenenfalls entstehender Anspruch auf Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zustehen soll und was gelten soll, wenn der zur Pflege verpflichtete die Pflege aus persönlichen oder auch beruflichen Gründen nicht mehr durchführen kann.
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