Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer zahlt die Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch der Vermächtnisnehmer muss grundsätzlich Erbschaftsteuer bezahlen
  • Erblasser kann in seinem letzten Willen abweichende Anordnungen treffen
  • Erbe haftet unter Umständen für die Steuerschuld des Vermächtnisnehmers

Auch der Erwerb von Vermögenswerten durch ein Vermächtnis löst Erbschaftsteuer aus. Nach § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegt der Erbschaftsteuer unter anderem „der Erwerb von Todes wegen“. § 3 ErbStG stellt dann klar, dass als Erwerb von Todes wegen nicht nur eine klassische Erbschaft, sondern eben auch der Erwerb durch ein Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.

Setzt der Erblasser also in seinem Testament ein Vermächtnis aus, durch das er beispielsweise seinem Enkel seine Briefmarkensammlung oder auch einen größeren Geldbetrag vermacht, dann löst dieser Vorgang grundsätzlich Erbschaftsteuer aus. Ob und wie viel Steuer wegen des Vermächtnisses bezahlt werden muss, richtet sich wie jeder andere erbrechtliche Erwerb auch nach den Fragen zu Steuerklasse, den Steuersätzen und den Freibeträgen.

Steuerschuldner ist nach § 20 ErbStG grundsätzlich immer der Erwerber des Vermächtnisses. Im Falle eines Vermächtnisses hat also der Vermächtnisnehmer die Steuerlast zu tragen. Der mit dem Vermächtnis belastete Erbe kann hingegen das Vermächtnis vom Nachlasswert abziehen und so seine eigene Steuerlast mindern, § 10 Absatz 5 ErbStG.

Will der Erblasser dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis als Nettowert zukommen lassen, so kann er in seinem Testament anordnen, dass die Erbschaftsteuer, die auf das Vermächtnis entfällt, von demjenigen zu tragen ist, der mit dem Vermächtnis beschwert ist.

Der Nachlass haftet für die Steuerschuld

Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer für Vermächtnisse immer die Haftungsvorschrift in § 20 Absatz 3 ErbStG. Danach haftet der Nachlass (sprich: der Erbe) auch für die Steuerschuld des Vermächtnisnehmers bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachlass endgültig zwischen den Beteiligten aufgeteilt ist, § 2042 BGB.

Erben können also vor der endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses auf Zahlung von Erbschaftssteuern für einen Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen werden. Wurde die Steuer vom Erben beglichen, so hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen den Vermächtnisnehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Steuer.

Erben, die sich nicht sicher sind, ob die Erbschaftsteuer vom Vermächtnisnehmer tatsächlich beglichen wird, können vor kompletter Auszahlung eines Geldvermächtnisses gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis durch den Vermächtnisnehmer fordern und bis zur Klärung von einem Zurückbehaltungsrecht in Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer Gebrauch machen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf Vorteile, die der Erbe nach dem Erbfall aus dem Vermächtnisgegenstand gezogen hat
Erbschaftsteuer - Höhe der Steuer - Freibeträge für Erben
Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte haben sich an der Zahlung des Pflichtteils zu beteiligen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht