Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe schuldet dem Vermächtnisnehmer neben dem Vermächtnisgegenstand unter Umständen weiteres Geld

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnis wird oft nicht zeitnah nach dem Erbfall erfüllt
  • Der Erbe hat Vorteile aus dem Vermächtnis an den Vermächtnisnehmer herauszugeben
  • Mieteinnahmen, die nach dem Erbfall erzielt werden, stehen dem Vermächtnisnehmer zu

Hat der Erblasser in seinem Testament zugunsten eines Dritten ein Vermächtnis ausgesetzt, dann muss sich der Vermächtnisnehmer nach dem Eintritt des Erbfalls in aller Regel mit dem Erben auseinander setzen.

Regelmäßig ist es nämlich der Erbe, der das Vermächtnis zu erfüllen hat. Je nachdem, welchen Vermögensvorteil der Erblasser dem Vermächtnisnehmer zugedacht hat, muss sich der Erbe von diesem Nachlassteil trennen und ihn dem Vermächtnisnehmer übergeben.

Durch ein Vermächtnis kann dabei jeder beliebige Vermögensgegenstand an den Vermächtnisnehmer übergehen. Ein Vermächtnis kann beispielsweise auf einen bestimmten Geldbetrag, ein Schmuckstück oder auch auf ein Mehrfamilienhaus lauten. Ein Vermächtnis ist nach oben hin wertmäßig nicht begrenzt.

Die Abwicklung des Vermächtnisses verzögert sich regelmäßig

Nach den gesetzlichen Vorstellungen entsteht ein Anspruch aus einem Vermächtnis direkt mit dem Erbfall, § 2176 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das bedeutet in der Theorie, dass der Vermächtnisnehmer am Tag eins nach dem Erbfall zum Erben (bzw. zu demjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist) gehen kann und sein Vermächtnis einfordern kann. Gleichzeitig stellt § 2176 BGB klar, dass der Erbe das Vermächtnis am Tag eins nach dem Erbfall erfüllen muss.

In der Praxis dauert es allerdings zuweilen geraume Zeit, bis das Vermächtnis beim Vermächtnisnehmer ankommt. Dies liegt zunächst daran, dass Erbe und/oder Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall von dem Vermächtnis gar nichts wissen. In aller Regel erfahren Erbe und Vermächtnisnehmer erst mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht von ihrer wechselseitigen Beziehung.

Ist der Inhalt des Testaments bekannt gegeben, können wiederum einige Tage oder auch Wochen ins Land gehen, bis sich Erbe und Vermächtnisnehmer sortiert haben und es am Ende zur Vermächtniserfüllung durch den Erben kommt.

Vorteile in der Interimszeit gehören dem Vermächtnisnehmer

Wenn der Vermächtnisnehmer aber nach Eintritt des Erbfalls einige Zeit warten muss, bis sein Vermächtnis vom Erben erfüllt wird, dann kann es sein, dass dem Erben in dieser Interimszeit Erträge aus dem Vermächtnisgegenstand zufließen.

Solche nach dem Erbfall angefallenen Erträge stehen in aller Regel aber nicht dem Erben, sondern dem Vermächtnisnehmer zu.

Dies ergibt sich zunächst aus der Vorschrift des § 2184 BGB. Danach hat der Erbe dem Vermächtnisnehmer aus dem Vermächtnisgegenstand "gezogene Früchte" herauszugeben. Mag der Begriff der "gezogenen Früchte" für Nichtjuristen eher lächerlich wirken, so können sich für den Vermächtnisnehmer nach der Definition des § 99 BGB hinter diesem Begriff durchaus werthaltige Positionen verbergen.

Besteht das Vermächtnis beispielsweise in einer Immobilie und ist diese Immobilie vermietet oder verpachtet, dann sind die nach dem Erbfall angefallenen Mieteinnahmen "Früchte" im Sinne von § 2184 BGB. Die Mieteinnahmen, die nach dem Erbfall erzielt wurden, stehen dem Vermächtnisnehmer zu und sind vom Erben herauszugeben.

Auch Zinsen auf einen vermächtnisweise vermachten Geldbetrag oder die Dividende auf ein durch Vermächtnis zugewandtes Aktienpaket stehen ab dem Erbfall dem Vermächtnisnehmer zu.

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