Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Probleme beim Geldvermächtnis – Wertveränderungen zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser sollte bei der Aussetzung eines Geldvermächtnisses in seinem Testament zukünftige Änderungen bedenken
  • Inflation kann den Wert eines Vermächtnisses beeinflussen
  • Wertsicherungsklauseln können den Vermächtnisnehmer schützen

Ein Vermächtnis ist neben einer Erbeinsetzung die Gestaltungsmöglichkeit für den Erblasser, einer anderen Person für den Erbfall etwas zukommen zu lassen. Die Vermächtniszuwendung erweist sich sogar in mancherlei Hinsicht für den so genannten Vermächtnisnehmer als wesentlich eleganter als eine in einem Testament vorgesehene Erbeinsetzung.

So erspart sich der Vermächtnisnehmer jeden Streit mit potentiellen Miterben im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ebenfalls hat der Vermächtnisnehmer nichts mit der Haftung für etwaig vorhandene Erblasserschulden zu tun. Er kann seine Aktivitäten vielmehr ganz darauf beschränken, im Erbfall das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis bei derjenigen Person einzufordern, die vom Erblasser mit dem Vermächtnis belastet wurde.

Probleme beim Geldvermächtnis

Es ist durchaus üblich, dass ein Erblasser in seinem Testament einer dritten Person, die aus welchen Gründen auch immer keine Erbenstellung einnehmen soll, ein so genanntes Geldvermächtnis aussetzt.

Ein solches Geldvermächtnis könnte in einem Testament zum Beispiel wie folgt formuliert werden:

Mein Lebensgefährte, Herr Walter Muster, wohnhaft in …, erhält von den Erben in Form eines Vermächtnisses einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro.

Will man als Erblasser mit einer solchen oder ähnlichen Formulierung in Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis aussetzen, sollte man vor allem zwei Problemkreise bei der Abfassung des letzten Willens bedenken.

Das eigene Vermögen kann sich nach Testamentserrichtung ändern

Im Normalfall liegt zwischen dem Tag der Testamentserrichtung und dem Eintritt des Erbfalls ein gewisser Zeitraum, zuweilen können Jahrzehnte ins Land gehen, bevor das Testament und die dort enthaltenen Anordnungen umgesetzt werden müssen.

In dieser Zeitspanne zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls kann mit dem Vermögen des Erblassers allerdings so einiges passieren. Das Erblasservermögen kann insbesondere an Wert verlieren. In diesem Fall verändert sich aber auch das Verhältnis des insoweit fixen Wertes eines im Testament angeordneten Vermächtnisses zu der zu verteilenden Erbschaft.

Ging der Erblasser beispielsweise in dem oben geschilderten Musterfall davon aus, dass bei einem Vermächtniswert von 50.000 Euro im Verhältnis zu einem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Gesamtnachlasswert in Höhe von 1 Mio. Euro die Höhe des dem Vermächtnisnehmer zukommenden Geldbetrages genau richtig ist, kann sich das durch eine nachträgliche Änderung des Gesamtnachlasswertes dramatisch ändern.

Bestand der Nachlass des Erblassers zum Beispiel im Wesentlichen aus einem Aktiendepot und ist der Wert dieser Aktien nach Testamentserrichtung dramatisch gefallen, dann passt das vom Erblasser bei Testamentserrichtung noch als angemessen empfundene Verhältnis zwischen Vermächtniswert und sonstigem Erblasservermögen nicht mehr. Wenn der Wert des Aktiendepots zum Beispiel von ehedem 1 Mio. Euro auf zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch 100.000 Euro zusammen geschmolzen ist, dann erhält der Erbe, der ja mit einem Vermächtnis in Höhe von 50.000 Euro belastet ist, im Ergebnis nicht mehr als der Vermächtnisnehmer.

Begrenzungsklausel im Testament schafft Abhilfe

Um einem solchen Szenario schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorzubauen, empfiehlt es sich, bei Aussetzung eines Geldvermächtnisses eine so genannte Begrenzungsklausel einzubauen. Mit einer solchen Klausel kann der Erblasser anordnen, dass der Wert des Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls nicht über einen gewissen Prozentsatz des Gesamtnachlassvermögens hinausgehen darf.

Vermächtnis mit Wertsicherungsklausel

Der gegenteilige Effekt zu dem vorbeschriebenen Fall tritt auf, wenn das Vermächtnis durch Inflation im Zeitraum zwischen Testamentserrichtung und Erbfall spürbar an Wert verliert.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser in einem Vermächtnis keine einmalige Geldzahlung, sondern eine Geldrente, die dem Begünstigten vom Erben über einen längeren Zeitraum zu bezahlen ist, sollte man an eine Wertsicherungsklausel nachdenken, um den reinen Wert der Zuwendung auch für die Zukunft abzusichern.

Gängig sind hier zum Beispiel so genannte Indexklauseln, die den Wert der vermächtnisweisen Zuwendung von der Entwicklung eines bestimmten Lebenshaltungsindexes abhängig macht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Zuwendung eines Geldbetrages oder einer Geldrente im Testament - Ausgleich von Inflation - Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln
Stellung als Vermächtnisnehmer oder Erbe – Was ist vorzugswürdig?
Ein Vermächtnis – Mehrere Erben – Wer schuldet das Vermächtnis?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht