Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zuwendung eines Geldbetrages oder einer Geldrente im Testament - Ausgleich von Inflation - Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wertsicherungsklauseln in einem Testament sind nicht ohne weiteres zulässig
  • Gesetz schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein
  • Wertsicherungsklausel muss jedenfalls konkret genug formuliert sein

Erblasser müssen vorausschauend handeln.

Sie wollen in ihrem Testament die Verteilung des eigenen Vermögens für einen unkonkreten, zukünftigen Termin regeln.

Wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht in einem Stück übergeben will, sondern vielleicht mit dem Gedanken spielt, zugunsten einzelner Personen ein beziffertes Geldvermächtnis oder sogar eine länger laufende Geldrente auszusetzen, dann liegt es auf der Hand, dass sich der Testator mit dem Thema Inflation beschäftigen muss.

Angesichts durchaus turbulenter Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann sich ein Erblasser, der im Jahr 2012 sein Testament verfasst, nicht sicher sein, ob beispielsweise ein in dem Testament ausgesetztes Geldvermächtnis in Höhe von 10.000 Euro im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch den Gegenwert von 10.000 Euro darstellt.

Inflation kann Geldrenten entwerten

Noch drastischer kann sich die Währungsstabilität (oder besser Instabilität) auf Geldrenten, also regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, auswirken, die der Erblasser einer anderen Person nach seinem Tod zukommen lassen will.

Hier kann sich der Kaufkraftverlust der derzeit gültigen Währung über die komplette Laufzeit der Geldrente hinweg auswirken, sodass beim Bedachten am Ende nur ein Bruchteil der Summe ankommt, die der Erblasser ihm eigentlich hatte zukommen lassen wollen.

Was liegt also näher, als mittels einer so genannten Wertsicherungsklausel dafür zu sorgen, dass bei dem Bedachten im Erbfall netto und von Inflation ungeschmälert auch der Betrag ankommt, den der Erblasser ihm im Zeitpunkt der Erstellung seines Testaments zugedacht hat?

Wertsicherunsgklauseln unterliegen gesetzlichen Beschränkungen

Tatsächlich unterliegt der Einsatz von Wertsicherungsklauseln gesetzlichen Beschränkungen nach dem PrkG (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden).

Dieses im Jahr 2007 in Kraft getretene Gesetz verbietet im Interesse der Währungsstabilität und der Begrenzung von Inflation dem Grunde nach den Einsatz von Wertsicherungsklauseln auch in einem Testament oder Erbvertrag.

Insbesondere automatisch wirkende Wert sichernde Preisklauseln sind nach § 1 PrkG unzulässig, wenn beispielsweise die Wertentwicklung einer Geldrente von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, die mit der Geldrente nicht vergleichbar ist.

Ausnahmsweise ist eine Wertsicherungsklausel zulässig

Ausnahmsweise ist eine Wertsicherungsklausel nach den §§ 3 bis 7 PrKG zulässig.

So bestimmt § 3 PrKG beispielsweise unter bestimmten Umständen die Zulässigkeit von Preisklauseln in langfristigen Verträgen, so wenn eine wiederkehrende Zahlung auf Lebenszeit des Schuldners oder des Gläubigers gerichtet ist.

Ebenfalls unter genau definierten Umständen zulässig sind, und dies ist für das Erbrecht die wichtigste Erlaubnisnorm vom grundsätzlichen Verbot, Wertsicherungsklauseln für Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen geleistet werden müssen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wertsicherungsklausel in einem Testament ist, dass der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und gleichzeitig zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben, § 3 Abs. 1 Nr. 2 PrkG.

Wertsicherungsklausel muss hinreichend bestimmt sein

Die Wertsicherungsklausel muss in jedem Fall hinreichend bestimmt sein und darf keinen der Beteiligten unangemessen benachteiligen.

Verstößt eine Wertsicherungsklausel gegen die Bestimmungen des PrKG, so wird sie mit durch ein Gericht rechtskräftig festgestelltem Verstoß unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel tritt also nur ex nunc und auf Betreiben eines Beteiligten ein.

Wertsicherungsklauseln in einem Testament oder Erbvertrag für den Zeitraum zwischen Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Erbfall sind problemlos einsetzbar, da die Verbotsnorm in § 1 PrKG die Existenz von „Geldschulden“ voraussetzt, eine Geldschuld im Erbrecht aber regelmäßig erst mit Erbfall entsteht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Vermögen in der Familie halten - Die Vor- und Nacherbschaft
Die Rechtsstellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben
Wenn ein Erbe ausfällt - Die Ersatzerbschaft
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht