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Zuwendung eines Geldbetrages oder einer Geldrente im Testament - Ausgleich von Inflation - Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wertsicherungsklauseln in einem Testament sind nicht ohne weiteres zulässig
  • Gesetz schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein
  • Wertsicherungsklausel muss jedenfalls konkret genug formuliert sein

Erblasser müssen vorausschauend handeln.

Sie wollen in ihrem Testament die Verteilung des eigenen Vermögens für einen unkonkreten, zukünftigen Termin regeln.

Wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht in einem Stück übergeben will, sondern vielleicht mit dem Gedanken spielt, zugunsten einzelner Personen ein beziffertes Geldvermächtnis oder sogar eine länger laufende Geldrente auszusetzen, dann liegt es auf der Hand, dass sich der Testator mit dem Thema Inflation beschäftigen muss.

Angesichts durchaus turbulenter Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann sich ein Erblasser, der im Jahr 2012 sein Testament verfasst, nicht sicher sein, ob beispielsweise ein in dem Testament ausgesetztes Geldvermächtnis in Höhe von 10.000 Euro im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch den Gegenwert von 10.000 Euro darstellt.

Inflation kann Geldrenten entwerten

Noch drastischer kann sich die Währungsstabilität (oder besser Instabilität) auf Geldrenten, also regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, auswirken, die der Erblasser einer anderen Person nach seinem Tod zukommen lassen will.

Hier kann sich der Kaufkraftverlust der derzeit gültigen Währung über die komplette Laufzeit der Geldrente hinweg auswirken, sodass beim Bedachten am Ende nur ein Bruchteil der Summe ankommt, die der Erblasser ihm eigentlich hatte zukommen lassen wollen.

Was liegt also näher, als mittels einer so genannten Wertsicherungsklausel dafür zu sorgen, dass bei dem Bedachten im Erbfall netto und von Inflation ungeschmälert auch der Betrag ankommt, den der Erblasser ihm im Zeitpunkt der Erstellung seines Testaments zugedacht hat?

Wertsicherunsgklauseln unterliegen gesetzlichen Beschränkungen

Tatsächlich unterliegt der Einsatz von Wertsicherungsklauseln gesetzlichen Beschränkungen nach dem PrkG (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden).

Dieses im Jahr 2007 in Kraft getretene Gesetz verbietet im Interesse der Währungsstabilität und der Begrenzung von Inflation dem Grunde nach den Einsatz von Wertsicherungsklauseln auch in einem Testament oder Erbvertrag.

Insbesondere automatisch wirkende Wert sichernde Preisklauseln sind nach § 1 PrkG unzulässig, wenn beispielsweise die Wertentwicklung einer Geldrente von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, die mit der Geldrente nicht vergleichbar ist.

Ausnahmsweise ist eine Wertsicherungsklausel zulässig

Ausnahmsweise ist eine Wertsicherungsklausel nach den §§ 3 bis 7 PrKG zulässig.

So bestimmt § 3 PrKG beispielsweise unter bestimmten Umständen die Zulässigkeit von Preisklauseln in langfristigen Verträgen, so wenn eine wiederkehrende Zahlung auf Lebenszeit des Schuldners oder des Gläubigers gerichtet ist.

Ebenfalls unter genau definierten Umständen zulässig sind, und dies ist für das Erbrecht die wichtigste Erlaubnisnorm vom grundsätzlichen Verbot, Wertsicherungsklauseln für Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen geleistet werden müssen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wertsicherungsklausel in einem Testament ist, dass der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und gleichzeitig zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben, § 3 Abs. 1 Nr. 2 PrkG.

Wertsicherungsklausel muss hinreichend bestimmt sein

Die Wertsicherungsklausel muss in jedem Fall hinreichend bestimmt sein und darf keinen der Beteiligten unangemessen benachteiligen.

Verstößt eine Wertsicherungsklausel gegen die Bestimmungen des PrKG, so wird sie mit durch ein Gericht rechtskräftig festgestelltem Verstoß unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel tritt also nur ex nunc und auf Betreiben eines Beteiligten ein.

Wertsicherungsklauseln in einem Testament oder Erbvertrag für den Zeitraum zwischen Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Erbfall sind problemlos einsetzbar, da die Verbotsnorm in § 1 PrKG die Existenz von „Geldschulden“ voraussetzt, eine Geldschuld im Erbrecht aber regelmäßig erst mit Erbfall entsteht.

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