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Erbe hat wegen Vermächtnis Aufwendungen – Kann er vom Vermächtnisnehmer eine Entschädigung verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zwischen Erbfall und Erfüllung eines Vermächtnisses können Monate oder sogar Jahre vergehen
  • Verursacht der Vermächtnisgegenstand beim Erben Aufwand, so kann der Erbe für diesen Aufwand vom Vermächtnisnehmer unter Umständen Ersatz verlangen
  • Das Gesetz verweist zur Klärung dieser Frage auf sehr komplexe Regelungen

Erbschaft und Vermächtnis sind zwei grundverschiedene Rechtsinstitute. Während der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird und in der Sekunde des Erbfalls sämtliches Vermögen des Erblassers erwirbt, verschafft ein Vermächtnis dem so genannten Vermächtnisnehmer lediglich ein Forderungsrecht.

Erben und Vermächtnisnehmer sind in aller Regel verschiedene Personen. Wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag sowohl einen Erben eingesetzt als auch ein Vermächtnis ausgesetzt hat, dann muss sich der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall beim Erben melden und den Vermögensvorteil, den der Erblasser ihm durch das Vermächtnis zugewandt hat, einfordern.

Im Normalfall ist die Abwicklung eines Vermächtnisses absolut unproblematisch. Der Vermächtnisnehmer schreibt dem Erben nach dem Erbfall einen Brief oder ruft ihn an und bittet um Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes. Der Erbe reagiert daraufhin unverzüglich und händigt dem Vermächtnisnehmer das Schmuckstück, die Briefmarkensammlung, den Geldbetrag oder was auch immer als Vermächtnis ausgesetzt wurde aus.

Dem Erben entstehen in Bezug auf das Vermächtnis Aufwendungen

Nicht immer wird jedoch das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer so geräuschlos und unproblematisch, wie vorbeschrieben, abgewickelt.

Insbesondere in den Fällen, in denen dem Erbe wegen des konkreten Vermächtnisgegenstandes Aufwendungen entstanden sind, besteht der Erbe nämlich häufig darauf, dass ihm diese Aufwendungen vom Vermächtnisnehmer ersetzt werden.

War Gegenstand des Vermächtnisses zum Beispiel eine Immobilie und musste der Erblasser unmittelbar nach dem Erbfall bei der Immobilie mit erheblichen Kosten einen akuten Wasserschaden beseitigen, dann wird er die hierbei aufgewendeten Mittel in aller Regel vom Vermächtnisnehmer ersetzt verlangen.

Tatsächlich kennt das Gesetz für solche oder ähnliche Fälle eine Regelung, um zu einem gerechten Ausgleich der Interessen von Vermächtnisnehmer und Erbe zu kommen.

Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gemäß § 2185 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erbe nämlich unter Umständen vom Vermächtnisnehmer Ersatz von Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vermächtnisgegenstand entstanden sind.

Im Wortlaut bestimmt der § 2185 BGB folgendes:

„Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.“

Danach ist klar, dass der Erbe nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt daran denken kann, den Vermächtnisnehmer wegen eines dem Erben entstandenen Aufwandes mit Forderungen zu konfrontieren.

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Regelung in § 2185 BGB nämlich nur für das so genannte Stückvermächtnis. Bei einem Stückvermächtnis hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen ganz konkreten Nachlassgegenstand zugewandt.

Für andere Vermächtnisarten, so zum Beispiel für ein Quotenvermächtnis (Vermächtnisnehmer bekommt eine bestimmte Quote des Nachlasses oder eines Nachlassgegenstandes) oder ein Gattungsvermächtnis (Vermächtnisnehmer erhält eine nur allgemein und nicht konkret beschriebene Sache), ist § 2185 BGB regelmäßig nicht anwendbar.

Weiter ist der Vermächtnisnehmer nach § 2185 BGB nur dann zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, wenn diese Aufwendungen vom Erben nach dem Erbfall vorgenommen wurden. Für Vorgänge, die sich vor dem Erbfall abgespielt haben, ist der § 2185 BGB also nicht einschlägig.

Was kann der Erbe ersetzt verlangen?

Ist der § 2185 BGB dem Grunde nach anwendbar und sind die Aufwendungen dem Erben auch nach dem Erbfall entstanden, so schließt sich eine relativ komplexe rechtliche Prüfung an, um überhaupt zu einem Anspruch des Erben zu gelangen.

§ 2185 BGB ordnet nämlich für den Anspruch des Erben an, dass sich dieser Anspruch nach den Vorschriften richtet, „die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten“.

Diese eher schwierig zu verstehenden Vorschriften finden sich in den §§ 904 - 1003 BGB.

Danach muss man bei der Prüfung eines Ersatzanspruchs des Erben zwingend danach differenzieren, ob es sich um „notwendige“ oder nur um sonstige „nützliche“ Verwendungen gehandelt hat.

Schließlich kommt es für einen Ersatzanspruch entscheidend auch darauf an, ob der Erbe zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung wusste oder zumindest davon ausgehen konnte, dass seine Erbschaft mit einem Vermächtnis belastet ist.

Aufwendungen auf den Vermächtnisgegenstand, die der Erbe in der Gewissheit getätigt hat, dass er den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer wird herausgeben müssen, kann der Erbe allenfalls nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in den §§ 677 ff. BGB ersetzt verlangen. Soweit der Vermächtnisnehmer an den Aufwendungen hier aber kein Interesse hatte und die Aufwendungen gegen seinen Willen vom Erben vorgenommen wurden, geht der Erbe regelmäßig leer aus.

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