Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was muss der Erblasser bei Anordnung eines Vermächtnisses in seinem Testament beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Worin besteht das Vermächtnis?
  • Wer soll das Vermächtnis bekommen? Soll ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden?
  • Wer soll das Vermächtnis erfüllen?

Durch die Anordnung eines Vermächtnisses in einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einem Dritten für den Erbfall einen Vermögensvorteil zukommen lassen.

Mit Eintritt des Erbfalls erwirbt der im letzten Willen benannte Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen diejenige Person, die mit dem Vermächtnis beschwert wurde.

Setzt der Erblasser also zum Beispiel seinem Neffen seine Briefmarkensammlung als Vermächtnis aus, dann muss sich der Neffe im Erbfall bei dem oder den Erben melden und die Herausgabe der Sammlung verlangen.

Ein Vermächtnis kann erst nach dem Erbfall eingefordert werden

Eine Forderung aus dem Vermächtnis kann der Vermächtnisnehmer unmittelbar mit dem Erbfall geltend machen, § 2176 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Rechtlich gesehen muss der Vermächtnisnehmer danach mit der Geltendmachung seines Vermächtnisanspruchs nicht zuwarten, bis beispielsweise das zugrunde liegende Testament eröffnet ist.

Ein Vermächtnisnehmer muss (und darf) sich anders als ein Erbe nicht um den Nachlass kümmern.

Er hat keine Pflichten, muss für Nachlassverbindlichkeiten und Altschulden des Erblassers nicht haften, sondern kann sich ganz auf die Realisierung seiner Forderung gegenüber derjenigen Person konzentrieren, die mit dem Vermächtnis belastet ist.

Um bei der Anordnung eines Vermächtnisses möglichst wenig rechtliche Fehler zu begehen, sollte der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes auf folgende Punkte achten:

Person desjenigen festlegen, der das Vermächtnis erfüllen soll

Oft beschränken sich Erblasser darauf, die Person des Vermächtnisnehmers im Testament zu benennen.

Ebenso wichtig ist es jedoch, diejenige Person festzulegen, die mit dem Vermächtnis beschwert sein soll.

Gerade bei mehreren Erben hat der Erblasser die Möglichkeit festzulegen, dass alle Erben das Vermächtnis zu gleichen Teilen oder auch nur ein Erbe alleine das Vermächtnis schulden sollen.

Der Erblasser kann die Erben als Beschwerte auch komplett außen vor lassen und in seinem letzten Willen anordnen, dass ein anderer Vermächtnisnehmer Schuldner des Vermächtnisanspruchs sein soll.

Wer schuldet das Vermächtnis?

In diesem Fall entsteht ein so genanntes Untervermächtnis.

Der Erblasser sollte auch in Betracht ziehen, dass diejenige Person, die er mit dem Vermächtnis beschwert hat, den Erbfall selber gar nicht mehr erlebt, sondern vorverstirbt.

Es kann nie schaden, auch für diesen Fall eine Anordnung in sein Testament aufzunehmen und zu bestimmen, wer ersatzweise das Vermächtnis schulden soll.

Unterbleibt eine solche Regelung, hilft das Gesetz mit der Regelung des § 2161 BGB weiter.

Person des Vermächtnisnehmers festlegen

Auch bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers kann der Erblasser verschiedene Varianten durchspielen.

Im Normalfall wird sich der Erblasser darauf beschränken, die Person des Vermächtnisnehmers mit Name und Vorname ausreichend gut identifizierbar anzugeben.

Auch bei der Einsetzung des Vermächtnisnehmers kann (und sollte) der Erblasser natürlich den Fall berücksichtigen, dass der Vermächtnisnehmer vor ihm verstirbt.

Was passiert, wenn der Vermächtnisnehmer vorzeitig verstirbt?

§ 2160 BGB ordnet in diesem Fall die Unwirksamkeit des Vermächtnisses an.

Dem kann der Erblasser vorbauen, indem er einen Ersatzvermächtnisnehmer benennt, der das Vermächtnis erhalten soll, wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall verstirbt.

§ 2151 BGB eröffnet dem Erblasser schließlich die Möglichkeit, einen Dritten nach Eintreten des Erbfalls mit der Aufgabe zu betrauen, die Person des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

Der Erblasser muss dann lediglich den Personenkreis bestimmen, aus dem der Dritte die endgültige Wahl treffen soll.

Wann soll das Vermächtnis anfallen?

Nach § 2176 BGB fällt das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall an. Der Erblasser hat aber natürlich die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt beliebig zu verschieben.

Wenn der Erblasser dem Erben mehr Zeit für die Erfüllung des Vermächtnisses verschaffen will, kann er die Fälligkeit des Vermächtnisses um Wochen, Monate und sogar Jahre nach hinten verschieben.

Absicherung des Vermächtnisnehmers durch einen Testamentsvollstrecker

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den ihm zugewandten Vermögensvorteil nicht automatisch mit dem Erbfall, sondern muss ihn beim Erben einfordern.

Verweigert der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses, muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Um solche Umstände zu vermeiden, kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer beispielsweise durch die Einsetzung eines Testamentvollstreckers den Rücken stärken.

Der Vollstrecker hat dann die Aufgabe, das ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen.

Auf eine Kooperation des Erben ist der Vermächtnisnehmer dann nicht mehr angewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Stellung als Vermächtnisnehmer oder Erbe – Was ist vorzugswürdig?
Der Vermächtnisgegenstand existiert nicht (mehr) – Welche Rechte hat der Vermächtnisnehmer?
Wer trägt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht