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Vermächtnisnehmer hat kein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 04.04.2022 – 3 Wx 86/21

  • Vermächtnisnehmer beantragt beim Nachlassgericht Akteneinsicht
  • Nachlassgericht verweigert die Akteneinsicht
  • Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu befinden, ob ein Vermächtnisnehmer Einsicht in eine Nachlassakte zu der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nehmen darf.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser zugunsten des späteren Beschwerdeführers in seinem letzten Willen zwei Vermächtnisse ausgesetzt.

Inhalt der Vermächtnisse waren ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie und die Zuwendung der Wohnungseinrichtung.

Erblasser ordnet eine Testamentsvollstreckung an

Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach dem Erbfall nahm der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt an und erhielt vom Nachlassgericht am 05.11.2020 sein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Über den Vorgang über die Einsetzung des Testamentsvollstreckers legte das Nachlassgericht eine eigene Akte an.

Vermächtnisnehmer will am Verfahren beteiligt werden

Der Vermächtnisnehmer wollte an dem Verfahren über die Einsetzung des Testamentsvollstreckers beteiligt werden und in die entsprechende Akte beim Nachlassgericht Einsicht nehmen.

Die Forderungen wies das Nachlassgericht aber zurück und teilte dem Vermächtnisnehmer mit, dass ihm im Hinblick auf das Verfahren, mit dem der Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, weder Beteiligtenrechte noch ein Recht auf Akteneinsicht zustehen würden.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Vermächtnisnehmer Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde des Vermächtnisnehmers zurück

Das OLG wies diese Beschwerde des Vermächtnisnehmers aber als unbegründet ab.

Dabei verwies das OLG darauf, dass gemäß § 345 Abs. 3 FamFG an einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses der betroffene Testamentsvollstrecker zu beteiligen ist und Erben sowie Mitvollstrecker beteiligt werden können.

Ein Vermächtnisnehmer sei hingegen vom Gesetz nicht als Beteiligter an diesem Verfahren vorgesehen.

Bedürfnis für Akteneinsicht ist nicht glaubhaft gemacht

Ebenfalls habe, so das OLG weiter, das Nachlassgericht das vom Vermächtnisnehmer geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

Der Vermächtnisnehmer sei an dem Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers weder Beteiligter, noch habe der Vermächtnisnehmer ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG glaubhaft gemacht.

Der Vermächtnisnehmer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, was er eigentlich mit der Einsicht in die Akte zur Ernennung des Testamentsvollstreckers erreichen will.

Die Kosten des Verfahrens hatte der Vermächtnisnehmer zu tragen.

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