Akteneinsicht in die Nachlassakte beim Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassakte enthält wichtige Informationen zu einem Erbfall
  • Beteiligte haben immer ein Einsichtsrecht in die Nachlassakte
  • Auch Dritte können Akteneinsicht beantragen

Erfolg oder Misserfolg eines erbrechtlichen Verfahrens hängen oft von der Frage ab, welche Informationen einem zur Verfügung stellen.

So kann ein Vermächtnis beispielsweise nur dann geltend gemacht werden, wenn man weiß, wer mit dem Vermächtnis belastet wurde. Hat der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann interessieren sich alle Beteiligten brennend für die Frage, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt auch angetreten hat.

Behaupten Erben schließlich gegenüber den Gläubigern des Erblassers, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, dann tun die Gläubiger zuweilen gut daran, diese Aussage zu überprüfen.

Zentraler Anlaufpunkt bei solchem oder ähnlichem Klärungsbedarf ist die beim zuständigen Nachlassgericht geführte Nachlassakte.

Nachlassgericht führt für jeden Erbfall eine Nachlassakte

Mit jedem Erbfall wird beim Nachlassgericht eine eigene Akte angelegt. In dieser Akte finden sich dann sämtliche rechtserheblichen Fakten, die der Erbfall mit sich bringt.

Letztwillige Verfügungen in Form von Testament oder Erbvertrag finden sich ebenso in dieser Akte wie Erbscheinsanträge, Nachlassverzeichnisse, eine Erbausschlagung oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen von beteiligten Erben wie Nichterben.

Für denjenigen, der im Zusammenhang mit dem Erbfall ein Recht geltend machen will, bietet die Nachlassakte oft ein Füllhorn an nützlichen Informationen.

Natürlich besteht das Recht auf Einsichtnahme in die Nachlassakte nicht uneingeschränkt.

Wer darf Einsicht in die Nachlassakte nehmen?

Zentrale Norm für das Recht auf Akteneinsicht ist der § 13 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit):

„Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.“

Beteiligten steht demnach in aller Regel ein Recht auf Akteneinsicht zu. Nur in Ausnahmefällen, wenn es um hochsensible und höchstpersönliche Informationen geht, die sich in der Nachlassakte befinden, kann eine Akteneinsicht verwehrt werden.

Neben Verfahrensbeteiligten kann das Nachlassgericht auch dritten Personen Einsicht in die Nachlassakte gewähren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann.

Ein solches berechtigtes Interesse kann auch durch ein bloß  wirtschaftliches Interesse z.B. eines Gläubigers des Erblassers gegeben sein.

Wo kann man Einsicht in die Nachlassakte nehmen?

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts. Oft sind die Gerichte auch bereit, eine Nachlassakte an ein anderes Nachlassgericht zu versenden, damit der Antragsteller dort Einsicht nehmen kann.

Einem Anwalt kann die Nachlassakte in seine Kanzlei zur Einsichtnahme übermittelt werden.

Soweit vom Nachlassgericht Akteneinsicht gewährt wird, kann sich der Antragsteller sich auf seine Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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