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Das Recht auf Akteneinsicht bei Gericht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Kammergericht – Beschluss vom 17.03.2011 – 1 W 457/10

  • Nachlassgericht verweigert die Anfertigung von Kopien aus der Nachlassakte
  • Beschwerdegericht überstimmt das Nachlassgericht
  • Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen

Die Weigerung eines Nachlassgerichts, Kopien vom Inhalt einer Nachlassakte anfertigen zu lassen, wurde vom Kammergericht Berlin als Beschwerdegericht als rechtswidrig aufgehoben.

In der Angelegenheit waren von einer Erblasserin zwischen den Jahren 1968 und 2000 insgesamt sechs letztwillige Verfügungen, teilweise notarielle, teilweise privatschriftliche Testamente errichtet worden. In einem notariellen Testament aus dem Jahr 1974 hatte die Erblasserin die Antragstellerin als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Die durch das Vermächtnis Begünstigte solle nach dem Willen der Erblasserin den gesamten Schmuck sowie die Pelze erhalten.

Diese Vermächtniseinsetzug wiederholte die Erblasserin in einem privaten Testament aus dem Jahr 1990.

Streit zwischen Vermächtnisnehmerin und Erbin

Nach dem Tod der Erblasserin kam es zwischen der Vermächtnisnehmerin und der Erbin zum Streit. Die Erbin weigerte sich, das Vermächtnis zu erfüllen und teilte der Vermächtnisnehmerin mit, dass das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis von der Erblasserin in einem zeitlich späteren Testament widerrufen worden sei.

Die Vermächtnisnehmerin erhielt zunächst auf Antrag Ablichtungen der Testamente aus den Jahren 1974 und 1990, in denen zu ihren Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt worden war.

Nach der Weigerung der Erbin, das Vermächtnis zu erfüllen, begehrte die Antragstellerin über ihren Anwalt Einsicht in die beim Nachlassgericht befindlichen Nachlassakten. Diese Akteneinsicht wurde dem Anwalt in der Folge gewährt, seine Bitte auch entsprechende Fotokopien der für die Sache seiner Mandantin maßgeblichen Aktenteile fertigen zu dürfen, wurde vom Nachlassgericht jedoch mit Beschluss vom 17.09.2010 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin.

Akteneinsicht für Vermächtnisnehmerin

Die Beschwerde war am Ende auch begründet. Zunächst stellte das Kammergericht fest, dass der Vermächtnisnehmerin zu Recht Akteneinsicht gewährt wurde, § 13 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht Beteiligten sei, so das Gericht, dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten der Akteneinsicht nicht entgegenstehen.

Das Kammergericht verwies in diesem Punkt auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Einsicht in Nachlassakten regelmäßig dann zulässig sei, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass er als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht komme.

Der – gewährten – Akteneinsicht stand auch nicht ein etwaiges Geheimhaltungsbedürfnis entgegen.

Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin sogar ein rechtliches Interesse im Sinne von § 357 FamFG geltend machen.

Wird aber mit Recht ein Anspruch auf Akteneinsicht gestellt, können vom Antragsteller auch Ablichtungen des Akteninhalts gefertigt werden, § 13 Absatz 3 FamFG. Warum in Anbetracht dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung das Nachlassgericht die Anfertigung von Kopien verwehrte, bleibt eher unerfindlich.

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