Vermächtnisnehmer will Einsicht in Nachlassakte nehmen – Gericht verweigert die Akteneinsicht!
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 04.04.2022 – 3 Wx 86/21
- Erblasser ordnet in seinem Testament Testamentsvollstreckung an und setzt ein Vermächtnis aus
- Der Vermächtnisnehmer beantragt für das Testamentsvollstreckerverfahren Akteneinsicht
- Gerichte entscheiden, dass dem Vermächtnisnehmer kein Recht auf Akteneinsicht zusteht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermächtnisnehmer ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.
In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten des späteren Antragstellers ausgesetzt.
Gegenstand des Vermächtnisses war ein Wohnrecht an einer Wohnung und die Zuwendung der zu der Wohnung gehörenden Einrichtung.
Testamentsvollstrecker beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnis
In seinem Testament hatte der Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung in Form einer bis Ende des Jahres 2020 befristeten Dauervollstreckung angeordnet.
Nach dem Ableben des Erblassers nahm der im Testament benannte Vollstrecker das ihm angetragene Amt an und beantragte bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde vom Gericht antragsgemäß erteilt.
In der Folge stellte der Vermächtnisnehmer dann aber bei dem Nachlassgericht den Antrag, dass er an dem vom Testamentsvollstrecker angestrengten Verfahren beteiligt wird.
Vermächtnisnehmer beantragt Akteneinsicht in die Nachlassakte
Gleichzeitig begehrte der Vermächtnisnehmer Einsicht in die betreffenden Nachlassakten.
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Akteneinsicht ab und ließ den Vermächtnisnehmer wissen, dass ihm in dem Verfahren, in dem der Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, auch keine Beteiligtenstellung zukommen würde.
Gegen diese Entscheidung legte der Vermächtnisnehmer Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Gegen wen muss das Vermächtnis geltend gemacht werden?
Der Vermächtnisnehmer begründete seine Beschwerde mit dem Hinweis, dass sein Interesse an einer Akteneinsicht alleine aus dem Grund gerechtfertigt sei, da er wissen müsse, ob er seine Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker oder gegen die Erben geltend machen müsse.
Das OLG wies die so begründete Beschwerde als unbegründet ab.
Dem Vermächtnisnehmer kommt keine Beteiligtenstellung zu
Das OLG wies darauf hin, dass der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch darauf habe, an dem Verfahren, mit dem der Testamentsvollstrecker ernannt wurde, beteiligt zu werden.
An diesem Verfahren seien neben dem Testamentsvollstrecker selber allenfalls noch die Erben oder weitere Vollstrecker, nicht aber ein bloßer Vermächtnisnehmer, zu beteiligen.
Ebenso wenig wollte das OLG dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Akteneinsicht zubilligen.
Der Vermächtnisnehmer hat kein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht
Einsicht in eine Nachlassakte könne nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft mache, § 13 Abs. 2 FamFG.
Für das OLG war nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Vermächtnisnehmer durch eine Einsicht in die Nachlassakte die Geltendmachung seines Anspruchs erleichtern könnte.
Im Ergebnis hatte der Vermächtnisnehmer also weder eine Beteiligtenstellung, noch stand ihm ein Akteneinsichtsrecht zu.
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