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Ein Zweizeugentestament ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15

  • Nottestament wird ursprünglich nur von zwei Zeugen unterschrieben
  • Dritter Zeuge leistet Unterschrift erst nach Ableben der Erblasserin
  • Nottestament bleibt unwirksam

Das Kammergericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Nottestament, auf dem ursprünglich nur zwei Zeugen unterschrieben hatten, wirksam ist.

In der Angelegenheit war die Erblasserin kinderlos und unverheiratet im Jahr 2013 im Krankenhaus verstorben. Die Erblasserin war schwer an Krebs erkrankt.

Am 02.11.2013 errichtete die Erblasserin im Krankenhaus ein so genanntes Nottestament. Aufgrund körperlicher Schwäche und Blindheit konnte die Erblasserin eine eigenhändige Unterschrift unter ihr Testament nicht leisten.

Der Stationsarzt und eine Krankenschwester setzten jedoch nach den Vorgaben der Erblasserin ein Testament auf, lasen den Inhalt des Testaments der Erblasserin vor und überzeugten sich davon, dass das Testament den letzten Willen der Erblasserin wiedergab.

Nachfolgend wurde das Testament von den beiden Krankenhausangestellten als Zeugen unterzeichnet.

Nachlassgericht äußert Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments

Nach dem Ableben der Erblasserin reichte die in dem Nottestament benannte Erbin beim Nachlassgericht einen Antrag auf einen Erbschein ein.

Das Nachlassgericht ließ die Antragstellerin daraufhin wissen, das es Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit des nur von zwei Zeugen unterschriebenen Nottestaments habe.

Daraufhin erschien die Antragstellerin mit einem weiteren Zeugen beim Nachlassgericht, der nach eigenem Bekunden während des ganzen Prozederes der Testamentserrichtung in dem Krankenhaus ebenfalls zugegen war.

Dieser dritte Zeuge unterzeichnete nachträglich auf dem Originaltestament mit seiner Unterschrift.

Nachlassgericht stellt Erbschein in Aussicht

Mit dieser dritten – nachträglich auf dem Testament geleisteten – Unterschrift erklärte sich das Nachlassgericht für einverstanden und stellte die Erteilung des beantragten Erbscheins in Aussicht.

Hiergegen legte jedoch ein weitläufiger Verwandter der Erblasserin Beschwerde zum Kammergericht ein.

Der Beschwerdeführer trug vor, dass auch das nachträglich von einem dritten Zeugen unterzeichnete Testament unwirksam sei, mithin die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.

Kammergericht gibt der Beschwerde statt

Das Kammergericht führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass das nachträglich von einem dritten Zeugen unterzeichnete Testament ein Zweizeugentestament und aus diesem Grund unwirksam sei.

Das Gericht verwies zwar auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein nur von einem oder zwei Zeugen unterzeichnetes Nottestament auch dann wirksam sein könne, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt.

Vorrangig vor einem solchen Formfehler sei jedoch, so das Kammergericht, die Frage zu prüfen, ob überhaupt ein Dritter als Zeuge an der Errichtung des Testaments mitgewirkt hat.

Jedem Zeugen muss bewusst sein, dass es um die Errichtung eines Testaments geht

Und hier sei es unerlässlich, dass auch der dritte Zeuge in dem Bewusstsein an der Testamentserrichtung teilnimmt, dass er an der Errichtung eines Nottestaments mitwirkt und hierfür auch Verantwortung übernimmt.

Genau an diesem Punkt ließ das Kammergericht aber die Wirksamkeit des Testaments scheitern. Der nachträglich aufgetauchte dritte Zeuge habe, so die Überzeugung des Kammergerichts, im Moment der Testamentserrichtung nicht das Bewusstsein gehabt, als Zeuge an der Errichtung des letzten Willens teilzunehmen.

Im Ergebnis kam es dann nicht mehr darauf an, dass das Kammergericht auch an weiteren Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines Nottestaments erhebliche Zweifel hatte.

Der auf dem Nottestament fußende Erbscheinsantrag wurde jedenfalls zurückgewiesen.

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