Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur bei naher Todesgefahr für den Erblasser wirksam
OLG Bremen – Beschluss vom 05.01.2016 – 5 W 25/15
- Erblasser liegt schwer erkrankt im Krankenhaus
- Testament wird im Krankenhaus von einer Dritten verfasst und vom Erblasser unterschrieben
- Gerichte verwehren dem Testament die Anerkennung
Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich im Rahmen eines Erbscheinverfahrens mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein so genanntes Drei-Zeugen-Testament wirksam ist.
In der Angelegenheit war der Erblasser am 23.12.2012 verstorben.
Der Erblasser hatte während eines Auslandsaufenthaltes in England in den Jahren 1998 und 2002 zwei nach englischem Recht wirksame Testamente errichtet.
In diesen Testamenten hatte der Erblasser neben anderen erbrechtlichen Anordnungen den Beteiligten A als seinen alleinigen Erben eingesetzt.
Erblasser verfasst zwei nach englischem Recht wirksame Testamente
Der Erblasser hatte den Beteiligten A anlässlich eines Urlaubs in den 80er Jahren kennen gelernt. Im Laufe der Jahre entwickelte sich zwischen den beiden eine Vater-Sohn-Beziehung.
Ende November 2012 stürzte der Erblasser in seiner Wohnung und musste sich ins Krankenhaus begeben.
Im Rahmen dieses Krankenhausaufenthaltes musste am 15.12.2012 bei dem Erblasser ein Abszess punktiert werden.
Arzt teilt dem Erblasser den Ernst der Lage mit
Am Tag vor dieser Operation eröffnete der behandelnde Arzt dem Erblasser, „dass er den bevorstehenden Eingriff möglicherweise nicht überleben werde, so dass er regeln solle, was zu regeln wäre.“
Daraufhin nahm der Erblasser zu einer Zeugin Kontakt auf. Diese Zeugin begab sich am Tag nach der Operation gemeinsam mit den Beteiligten B und C in das Krankenhaus.
Dort wurde dann von der Zeugin am 16.12.2012 ein Drei-Zeugen-Testament verfasst. Nachdem der Erblasser selber nach Angaben der Zeugin für die Errichtung eines handschriftlichen Testaments zu geschwächt war, übernahm die Zeugin diese Aufgabe für den Erblasser.
Erblasser diktiert sein Testament
Die Zeugin setzte nach Diktat des Erblassers und in Anwesenheit der Beteiligten B und C ein handschriftliches Testament auf.
Dieses von der Zeugin verfasste Testament wurde dann auch noch verlesen und sowohl vom Erblasser als auch von der Zeugin unterschrieben.
In diesem Testament vom 16.12.2012 widerrief der Erblasser seine zeitlich vorhergehenden Testamente aus den Jahren 1998 und 2002, enterbte den Beteiligten A und setzte die Beteiligten B und C als Erben ein.
Kurze Zeit nach Errichtung des Testaments verstirbt der Erblasser
Sieben Tage nach dieser Aktion verstarb der Erblasser am 23.12.2012.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte A beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweisen sollte. Der A begründete seinen Antrag mit den in den Jahren 1998 und 2002 vom Erblasser verfassten Testamenten.
Hiergegen protestierten die Beteiligten B und C. Sie verwiesen auf das Drei-Zeugen-Testament vom 16.12.2012, in dem der A schließlich ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen worden war.
Nachlassgericht hält das Dreizeugen-Testament für unwirksam
Das Nachlassgericht signalisierte, dass es dem A den von ihm beantragten Erbschein erteilen wolle. Hiergegen erhoben die Beteiligten B und C Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Drei-Zeugen-Testament vom 16.12.2012 unwirksam sei.
OLG: Der Erblasser hätte einen Notar rufen können
Ein Drei-Zeugen-Testament hat setze voraus, so das OLG, „dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister ach § 2249 BGB möglich ist.“
Eine „derart nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt“ , so das OLG.
Ein Drei-Zeugen-Testament sei jedenfalls immer dann unwirksam, wenn die Beteiligten einen Notar hätten herbeiholen können, mit dessen Hilfe der Erblasser ein notarielles Testament hätte verfassen können.
OLG verneint das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr
Im zu entscheidenden Fall verneinte das OLG bereits das Vorliegen einer „objektiven Todesgefahr“. Eine vor der Operation am 15.12.2012 eventuell gegebene Todesgefahr habe sich, so das OLG offenbar nicht realisiert, das der Erblasser tatsächlich erst sieben Tage später verstorben war.
Auch fehlten dem Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten nach der Operation am 16.12.2012 subjektiv davon ausgingen, dass der Erblasser in Todesgefahr schwebe.
Die Beteiligten und der Erblasser hätten nach den Feststellungen des Gerichts am 16.12.2012 ohne weiteres einen Notar hinzuziehen können, um ein notarielles Testament zu errichten.
Auch eine Anfechtung der Testamente führt nicht weiter
Nachdem auch eine von den Beteiligten B und C erklärte Anfechtung der Testamente aus den Jahren 1998 und 2002 nicht verfing, verblieb es demnach bei der Alleinerbenstellung des A.
Der vom A beantragte Erbschein konnte erteilt werden.
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