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Bei einem Dreizeugentestament muss den Zeugen ihre Rolle bewusst sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2015 - I-3 Wx 224/14

  • Cousine der Erblasserin übernimmt die Abfassung des Testaments
  • Bei der Testamentserrichtung sind zahlreiche Zeugen zugegen
  • Das Testament scheitert vor Gericht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Wirksamkeit eines so genannten Dreizeugentestaments zu beurteilen.

In dem Fall war die Erblasserin am 02.12.2013 verstorben. Der Ehemann der Erblasserin war bereits Jahre vorher verstorben.

Die Erblasserin befand sich vor ihrem Tod in einem Krankenhaus. Am 30.09.2013 ließ die Erblasserin zwei Cousinen in das Krankenhaus rufen, da die Erblasserin befürchtete, alsbald zu versterben.

Erblasserin will im Krankenhaus ihr Testament errichten

Offenbar fasste die Erblasserin an diesem Tag auch den Entschluss, ihr Testament zu machen. Nachdem sie aber, so die Angaben einer der Cousinen der Erblasserin, selber nicht mehr flüssig schreiben konnte, übernahm eine der Cousinen für die Erblasserin diese Aufgabe.

In dem Testament wurde der Patensohn der Erblasserin, ein Sohn einer der Cousinen, mit einer Immobilie bedacht. Geldvermögen und vorhandene Wertpapiere sollten, so der Inhalt des Testaments an die Cousinen gehen.

Das mit diesem Inhalt von der einen Cousine verfasste Testament wurde von der Erblasserin mit ihrem Namen unterzeichnet.

Zeugen sind bei der Errichtung des Testaments anwesend

Bei dieser Testamentserrichtung war neben den Cousinen auch ein herbeigerufener Bankberater der Erblasserin sowie eine Krankenschwester anwesend. Letztere bezeugte ihre Anwesenheit durch Unterschrift auf dem Testament.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der in dem Testament bedachte Patensohn beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben der Erblasserin ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht bat daraufhin um Aufklärung, was es mit den offensichtlich unterschiedlichen Handschriften auf dem Testament auf sich habe.

Nachlassgericht hält das Testament für unwirksam

Nachdem hierzu von den Beteiligten Einzelheiten mitgeteilt worden waren, wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurück. Das Nachlassgericht hielt das vom Antragsteller zum Nachweis seines Erbrechts vorgelegte Testament für unwirksam.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er vertrat die Auffassung, dass von der Erblasserin wirksam ein so genanntes Dreizeugentestament errichtet worden sei, das ihn als alleinigen Erben ausweise.

Bei dem OLG teilte man aber die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

 

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ein Testament grundsätzlich entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig verfasste und unterzeichnete Erklärung errichtet werden kann.

Zeugen waren sich ihrer Rolle nicht bewusst

Beide Fälle waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

Ganz ausnahmsweise könne, so das OLG weiter, ein Erblasser, der sich in unmittelbarer Todesgefahr befinde und aus diesem Grund sein Testament weder vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister errichten könne, ein so genanntes Dreizeugentestament verfassen.

Hierbei könne das Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten werden. Bei einem solchen Dreizeugentestament würden die Testamentszeugen die Beurkundungsfunktion übernehmen, da ja eine amtliche Urkundsperson wie ein Notar oder ein Bürgermeister fehle.

OLG verneint die Wirksamkeit des Testaments

Genau an dieser essentiellen Voraussetzung ließ das OLG aber die Wirksamkeit des Testaments im zu entscheidenden Fall scheitern.

Das OLG wies darauf hin, dass sich keiner der von den Beteiligten hinzugezogenen Zeugen überhaupt dessen bewusst gewesen war, als Zeuge bei der Erstellung eines Dreizeugentestaments teilzunehmen.

Die als Verfasserin des Testaments auftretende Cousine hatte sich vielmehr vorab noch bei einem Rechtsanwalt nach den Voraussetzungen für ein - gewöhnliches - handschriftliches Testament erkundigt.

Sämtliche Beteiligten, so das OLG, hätten gar nicht das Bewusstsein gehabt, an einem Dreizeugentestament mitzuwirken. Entsprechend wurde der Erbscheinsantrag auch auf Basis eines - im Ergebnis formunwirksamen - Einzeltestaments gestellt.

Nach alledem wurde der Erbscheinsantrag des Patensohns als unbegründet zurückgewiesen.

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