Gemeinsames Testament soll bei „familiären Zuwiderhandlungen“ abgeändert werden können – Was ist damit gemeint?
OLG Bamberg – Beschluss vom 09.10.2020 – 3 W 43/20
- Eltern setzen ihren Sohn in einem gemeinsamen Testament als Schlusserben ein
- Nach dem Tod der Mutter errichtet der Vater ein neues Testament und setzt seine Freundin als seine Miterbin ein
- Das spätere Testament ist nicht von einer Änderungsklausel gedeckt und unwirksam
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über eine Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar, nachdem es über 50 Jahre verheiratet war, im Jahr 1999 ein gemeinsames Testament errichtet.
In diesem Testament hatten die Eheleute ihren einzigen Sohn als Schlusserben des zuletzt versterbenden Partners eingesetzt.
Ehepaar will keine Erben außerhalb der Familie
Weiter enthielt das Testament aus dem Jahr 1999 u.a. folgende Regelungen:
"Erben außerhalb der Familie kommen nicht in Frage und somit hat unser Sohn vollen Anspruch auf das vorgenannte Erbgut.
Auch im Fall, dass es mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte, sind wir berechtigt das Testament zu annullieren."
Die Ehefrau verstarb im Jahr 2013.
Im Januar 2014 errichtete der Ehemann ein neues Testament. In diesem Testament setzte der Ehemann seinen Sohn und die Schwägerin seiner vorverstorbenen Ehefrau als hälftige Erben ein.
Ehemann unterhält eine jahrelange Beziehung zu einer anderen Frau
Diese Schwägerin der Ehefrau spielte in dem Fall eine ganz besondere Rolle. Der Ehemann unterhielt mit dieser Dame nämlich seit dem Jahr 2004 eine außereheliche Beziehung und verbrachte mit ihr auch Urlaubsreisen.
In dem neuen Testament aus dem Jahr 2014 schilderte der Ehemann seine Motivation für die Abänderung seines letzten Willens:
"Ich habe seit ca. 9 Jahren eine enge Freundschaft mit Frau K., die mich jeden Tag besucht und sich um mich kümmert.
Mit meiner verstorbenen Ehefrau habe ich unterm 18.08.1999 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament haben wir unseren Sohn zu unserem Schlusserben berufen, uns jedoch vorbehalten, das Testament zu widerrufen, falls es mit unserem Sohn zu "familiären Zuwiderhandlungen" kommen sollte.
Mein Sohn R. L. hat mich in den letzten 2 Jahren nur viermal besucht und sich in den letzten 2 Jahren auch sonst nicht um mich gekümmert. Hierin sehe ich eine "familiäre Zuwiderhandlung", die mich berechtigt, das vorgenannte privatschriftliche Testament abzuändern."
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die besagte Freundin des Erblassers gestützt auf das spätere Testament aus dem Jahr 2014 die Erteilung eines Erbscheins, der sie und den Sohn des Erblassers als Erben zu je ½ ausweisen sollte.
Sohn beantragt einen Erbschein als Alleinerbe
Der Sohn widersprach diesem Antrag, da das ältere gemeinsam Testament bindend sei und beantragte seinerseits einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben seines Vaters ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag der Freundin des Erblassers statt.
Das Nachlassgericht vertrat dabei die Auffassung, dass der Erblasser aufgrund der Änderungsklausel in dem gemeinsamen Testament berechtigt gewesen sei, seine Erbfolge in einem neuen Einzeltestament abzuändern.
Der Sohn habe sich durch den mangelnden Kontakt zu seinem Vater eines „ernsthaften Verstoßes gegen den familiären Zusammenhalt“ schuldig gemacht und aus diesem Grund sei der Vater berechtigt gewesen, die Erbfolge neu und abweichend vom Ehegattentestament zu regeln.
Sohn legt gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Rechtsmittel ein
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Beschwerde statt und fand darüber hinaus – mit Recht – deutliche Worte für die Entscheidung aus der ersten Instanz.
Das OLG urteilte, dass das gemeinsame Ehegattentestament aus dem Jahr 1999 bindend gewesen sei und der Ehemann die dort zugunsten seines Sohnes geregelte Erbfolge nicht durch ein späteres Testament habe abändern können.
In diesem Zusammenhang verwies das OLG zunächst darauf, dass es bereits zweifelhaft sei, ob das Testament aus dem Jahr überhaupt ein einseitiges Abänderungsrecht für den überlebenden Ehepartner enthalte.
Testament muss von den Gerichten ausgelegt werden
Wenn man diese Frage aber bejahen würde, dann müsse der in dem Testament für eine Änderungsbefugnis formulierte Anlass der „familiären Zuwiderhandlungen“ einer strengen und sorgfältigen Auslegung unterzogen werden.
Das fragliche Verhalten des Sohnes hätte den Familienfrieden jedenfalls „sowohl nachhaltig wie tiefgreifend“ stören müssen.
Weiter müsse man in jedem Fall berücksichtigen, dass der Vater mit seiner jahrelangen außerehelichen Beziehung selber eine Hauptursache für das belastete Verhältnis zu seiner Ehefrau und damit auch zu seinem Sohn gesetzt habe.
Ausschlaggebend für ein einseitiges Abänderungsrecht des Ehemannes sei darüber hinaus der gemeinsame Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Kritik an der Entscheidung des Nachlassgerichts ist deutlich
Das OLG hielt es für ausgeschlossen, dass eine Erbeinsetzung der Nebenfrau und die damit verbundene Zurücksetzung des Sohnes von dem Willen der vorverstorbenen Ehefrau gedeckt waren.
Im Ergebnis schrieb das OLG dem Nachlassgericht ins Stammbuch, dass es sich schon im Ausgangspunkt mit entscheidenden Fragen nicht auseinander gesetzt habe und darüber hinaus „der entscheidende situative Bezugspunkt der angeblichen Versäumnisse (des Sohnes) in der Auslegung der Abänderungsbestimmung durch das Nachlassgericht keinen adäquaten Niederschlag gefunden“ habe.
Im Ergebnis wies das OLG das Nachlassgericht an, dem Sohn einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen.
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