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Nicht jedes Ehegattentestament ist bindend – Mutter kann Tochter enterben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 10.07.2018 – 6 W 35/18

  • Ehepaar benennt Kinder in gemeinsamen Testament als Schlusserben
  • Nach dem Tod des Ehemannes errichtet die Ehefrau ein neues Testament und enterbt eines der Kinder
  • Gericht bestätigt die Wirksamkeit des zweiten Testaments

Das Kammergericht Berlin hatte in einer Erbscheinsangelegenheit über die Wirksamkeit eines notariellen Testaments zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 26.07.1981 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein.

Gleichzeitig enthielt das gemeinsame Testament eine Bestimmung, wonach die Kinder der Eheleute nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners so genannte Schlusserben werden sollen.

Dabei waren der als Schlusserbe eingesetzte Sohn und die als Schlusserbin eingesetzte Tochter der Ehefrau Kinder aus erster Ehe.

Die Ehefrau wird alleinige Erbin

Der Ehemann verstarb im Jahr 1994 und wurde nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments von seiner Frau alleine beerbt.

Am 22.03.2010 errichtete die Ehefrau und Alleinerbin dann aber ein weiteres Einzel-Testament.

In diesem Testament wurde die Tochter der Ehefrau von der Erbfolge ausgeschlossen. Als alleinigen Erben setzte die Betroffene in diesem Einzeltestament ihren Sohn ein.

Nach dem Tod seiner Mutter beantragte der Sohn beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn auf Grundlage des Testaments seiner Mutter aus dem Jahr 2010 als alleinigen Erben seiner Mutter ausweisen sollte.

Tochter protestiert gegen den Erbscheinantrag des Bruders

Gegen diesen Erbscheinsantrag wandte sich die Tochter der Erblasserin. Sie trug vor dem Nachlassgericht insbesondere vor, dass für die Erbfolge ihrer Mutter das gemeinschaftliche Ehegattentestament aus dem Jahr 1981 maßgeblich sei. Durch dieses Testament sei die Erblasserin gebunden gewesen und sie hätte die dort festgelegte Erbfolge nicht einseitig abändern dürfen.

Das Nachlassgericht teilte diese von der Tochter geäußerten Bedenken gegen das zweite Testament der Mutter nicht und kündigte an, den Erbschein des Sohnes, wie von diesem beantragt, erlassen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Tochter Beschwerde zum Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht hielt die Entscheidung des Nachlassgerichts aber für richtig und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Grundsätzlich ist jedes Testament frei widerruflich

In seiner Entscheidung wies das Kammergericht darauf hin, dass Testamente durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten grundsätzlich frei widerruflich sind. Dieser Grundsatz gelte auch für gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten.

Nur soweit in einem gemeinsamen Testament wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB getroffen worden sind, seien diese Verfügungen, so das Kammergericht, für die Eheleute bindend.

Im vorliegenden Fall verneinte das Kammergericht aber ebenso wie das Nachlassgericht im Hinblick auf die Erbeinsetzung der Kinder in dem gemeinsamen Testament die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügung.

Eine ausdrückliche Anordnung der Wechselbezüglichkeit enthielt das gemeinsame Testament der Eheleute nicht.

Verfügungen der Eheleute waren nicht wechselbezüglich

Das Kammergericht kam weiter zu der Überzeugung, dass der im Jahr 1994 vorverstorbene Ehemann seine Ehefrau auch dann im gemeinsamen Testament als alleinige Erbin eingesetzt hätte, wenn die Ehefrau nicht ihre eigenen Kinder als Schlusserben benannt hätte.

Die Erbeinsetzung der Ehefrau durch ihren Ehemann und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder waren nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB.

Es sei dem vorverstorbenen zweiten Ehemann nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht wichtig gewesen, dass seine Ehefrau ihre Kinder aus erster Ehe als Schlusserben einsetzt.

Auch Auslegungsregel im Gesetz hilft der Beschwerdeführerin nicht

Zu einem anderen Ergebnis würde man, so das Gericht, auch nicht durch Anwendung der Auslegungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB gelangen. 

Damit war die Schlusserbeneinsetzung der eigenen Kinder aber für die zunächst überlebende Ehefrau auch nicht bindend und sie konnte in einem neuen Testament abweichend testieren.

Im Ergebnis richtete sich die Erbfolge nach dem zeitlich späteren Einzeltestament der Erblasserin: Der Sohn wurde Erbe, die Tochter bleib von der Erbfolge ausgeschlossen.

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