Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Gemeinsames Testament verfasst – Welche Einschränkungen sind für die Ehepartner damit verbunden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament schränkt die zukünftige Testierfreiheit der Eheleute ein
  • Bindungswirkung besteht bereits zu Lebzeiten beider Ehepartner
  • Ein widersprechendes Testament ist unwirksam

Häufig regeln Ehepartner ihre Erbfolge in einem gemeinsamen Testament. Für ein solches Testament ist es ausreichend, wenn es von einem Ehepartner handschriftlich verfasst wird und beide Eheleute den Text am Ende unterschreiben.

Ein klassisches gemeinsames Ehegattentestament sieht vor, dass sich die Eheleute zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners sieht das Testament dann häufig die gemeinsamen Kinder als Erben vor.

Ein solches Testament ist grundsätzlich geeignet, um die Erbfolge eines Ehepaares in vernünftige Bahnen zu lenken.

Probleme tauchen hin und wieder dann auf, wenn die Kinder im ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern bzw. dann, wenn die Beteiligten feststellen, dass die Erbfolgeregelung zu einer erhöhten Erbschaftsteuerbelastung führt, da die Kinder im ersten Erbfall die ihnen zustehenden Freibeträge nicht nutzen können.

Das gemeinsame Testament bindet die Eheleute

Wenig Beachtung schenken die Eheleute bei der Abfassung eines gemeinsamen Testaments häufig auch dem Umstand, dass an das Testament für die Zukunft gebunden sind.

Während ein Einzeltestament vom Verfasser grundsätzlich jederzeit geändert, aufgehoben und widerrufen werden kann, ist dies beim gemeinsamen Testament nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Solange die Ehe besteht, sind die Eheleute nach Errichtung eines gemeinsamen Testaments nicht mehr frei in ihrer Entscheidung, wie sie ihre Erbfolge gestalten wollen.

Gemeinsames Testament schafft Vertrauen

Ein gemeinsames Testament schafft grundsätzlich immer auch ein Vertrauenstatbestand für beide Partner. Jeder der beiden soll sich darauf verlassen können, dass die gemeinsam verfasste Erbfolgeregelung Bestand hat.

Für keinen der beiden Partner ist es zu Lebzeiten beider Eheleute möglich, ohne Kenntnis des Partners für sein Vermögen eine vollkommen neue Erbfolgeregelung, beispielsweise durch Abfassung eines neuen Testaments, zu etablieren.

Die Bindung an das gemeinsame Testament verstärkt sich sogar nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners. Für diesen Fall sieht das Gesetz sogar vor, dass das Recht des überlebenden Partners zum Widerruf des gemeinsamen Testaments zur Gänze erlischt, § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Beide Ehepartner leben noch – Wie weit geht die Bindung?

Bereits zu Lebzeiten beider Ehepartner geht von dem Testament eine Bindungswirkung aus.

So sieht § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB folgendes vor:

Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

Keiner der beiden Partner kann also beispielsweise nach Abfassung eines gemeinsamen Testaments durch ein neues Einzeltestament die in dem gemeinsamen Testament niedergeschriebene Erbfolgeregelung einfach auf den Kopf stellen.

Entscheidend für die Frage der Reichweite der Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments ist, ob die fragliche Verfügung „wechselbezüglich“ oder lediglich einseitig ist.

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament sind voneinander abhängig. Sie „stehen und fallen“ miteinander.

Wann ist eine Verfügung wechselbezüglich?

So muss man beispielsweise bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten und der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes regelmäßig von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügung ausgehen.

Eine solche wechselbezügliche Verfügung kann der Ehepartner nicht einfach durch ein neues Testament konterkarieren.

Solange die Ehe besteht kann einer der Ehepartner in diesem Fall also nicht einfach in einem abweichenden Testament einen neuen Erben bestimmen oder eine der wechselbezüglichen Verfügung widersprechende Regelung treffen.

Jedes Einzeltestament, das einer solchen wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinsamen Testament widerspricht, wäre insoweit unwirksam.

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