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Streit um einen Erbschein – Das Nachlassgericht muss von Amts wegen Zeugen vernehmen und eine Befragung des Sachverständigen ermöglichen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Dresden – Beschluss vom 25.01.2019 – 17 W 1000/18

  • Testierfähigkeit der Erblasser wird bestritten
  • Nachlassgericht holt schriftliche Zeugenaussagen ein und beauftragt einen Gutachter
  • OLG moniert, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen

Das Oberlandesgericht Dresden hatte zu klären, welche Pflichten ein Nachlassgericht bei einem Streit über die Testierfähigkeit der Erblasser treffen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 29.12.2015 verstorben.

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 20.08.2011 ein gemeinsames Testament errichtet.

Erblasser errichten zwei Testamente

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Erben eingesetzt. Als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners hatten die Eheleute in diesem Testament die Beteiligten C und D eingesetzt.  

Eineinhalb Jahre später, am 20.03.2013, errichteten die Eheleute aber ein weiteres gemeinsames Testament. In diesem Testament setzten sie in Abweichung zu ihrem ersten Testament die Beteiligten A, B, C und D als Schlusserben ein.

In der Folge verstarb der Ehemann.

Nach dem Ableben der Ehefrau entstand Streit über die Frage, ob sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem Jahr 2011 oder nach dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2013 richtet.

Waren die Eheleute testierunfähig?

Die Beteiligte D hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens nämlich vorgetragen, dass die Eheleute im Jahr 2013 testierunfähig gewesen seien.

Das Nachlassgericht reagierte auf diesen Hinweis mit der Einholung von schriftlichen Stellungnahmen von Hausarzt, Pflegedienst und Krankenhaus, in dem die Eheleute zuletzt behandelt worden waren.

Auf Grundlage der so eingeholten Angaben beauftragte das Nachlassgericht einen Gutachter die Frage zu klären, ob das Ehepaar im Jahr 2013 testierunfähig war.

Sachverständiger bestätigt Testierfähigkeit der Erblasser

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar im Jahr 2013 nicht testierunfähig gewesen, das spätere Testament mithin wirksam sei.

Auf dieser Grundlage wurde der Erbscheinsantrag der Beteiligten D vom Nachlassgericht abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte D Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Rechtsmittel hatte auch Erfolg.

OLG hebt Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Angelegenheit zurück zum Nachlassgericht.

Das OLG wies darauf hin, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem Jahr 2011 oder dem Testament aus dem Jahr 2013 richte.

Wenn in einem Erbscheinverfahren eingewandt wird, der Verfasser eines Testaments sei testierunfähig, dann habe das Gericht

„die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu ziehen.“

Die Ermittlungen des Gerichts dürften erst dann beendet werden, wenn

„von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.“

Dies vorausgeschickt sah das OLG im zu entscheidenden Fall durchaus Anlass zu weiteren Ermittlungen.

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet Befragung des Gutachters

So würden sowohl die Aussagen des Pflegedienstes als auch der behandelnden Hausärztin von dem Sachverständigen in seinem Gutachten laut eigener Aussage nicht berücksichtigt worden.

Auch müsse dem Antrag der Beteiligten D, den Sachverständigen zu einem Termin zu laden, um ihm dort ergänzende Fragen stellen zu können, zwingend entsprochen werden.

Im Ergebnis wurde dem Nachlassgericht aufgegeben, sich nochmals mit den Einwänden der Beteiligten D auseinander zu setzen und auch nochmals Zeugen zu vernehmen. 

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