Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Oberlandesgericht zerpflückt Gutachten über Testierunfähigkeit einer Erblasserin

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 23.01.2018 – 20 W 4/16

  • Streit über die Testierfähigkeit einer Erblasserin
  • Nachlassgericht entscheidet auf Grundlage eines Gutachtens
  • OLG weist das Gutachten als komplett unbrauchbar zurück

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer überaus sorgfältig begründeten Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen zurückgewiesen, das von einem Nachlassgericht in Zusammenhang mit der Klärung der Testierfähigkeit einer Erblasserin eingeholt worden war.

In der Angelegenheit hatte ein Nachlassgericht über die Begründetheit eines Erbscheinantrags zu befinden.

Die Erblasserin hatte am 18.10.2012 ein notarielles Testament errichtet. Im Erbscheinsverfahren wurde die Wirksamkeit dieses notariellen Testaments von den gesetzlichen Erben mit dem Argument angegriffen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei.

Nachlassgericht schaltet einen Sachverständigen ein

Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, ließ das Nachlassgericht einen Sachverständigen ein Gutachten erstatten.

Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, das die Erblasserin im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung tatsächlich testierunfähig war.

Das Nachlassgericht kündigte daraufhin an, dass es einen Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben erteilen wolle.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die im Testament als Alleinerbin eingesetzte Beteiligte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Dort hatte man für die Beschwerde der Beteiligten aller größtes Verständnis und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Nachlassgericht. Das vom Nachlassgericht in erster Instanz eingeholte Gutachten war offenbar schlicht unbrauchbar.

Nach Auffassung des OLG war das Gutachten nämlich „derart unsorgfältig und lückenhaft“, so dass es als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung nicht hätte verwendet werden dürfen.

Dabei war der vom Nachlassgericht eingeschaltete Sachverständige dem OLG offenbar bereits aus anderen Verfahren als unsorgfältig arbeitender Gutachter bekannt.

Unter anderem dieser Umstand führte dann dazu, dass die Richter am OLG das Gutachten nahezu komplett zerlegten.

So kritisierten die Richter – wörtlich – unter anderem folgende Mängel in dem Gutachten:

So fällt bereits auf, dass der Sachverständige auf Seite 60 seines Gutachtens darlegt: "Das von Herrn G angeführte Medikament hat den Wirkstoff Alprazolam". Eine derartige Person ist dem Senat im vorliegenden Verfahren schon nicht bekannt. 
Selbst wenn es sich wohl nur um eine Verwechslung im Namen handelt, erwähnt der Sachverständige dann an anderer Stelle seines Gutachtens eine "Frau H" hinsichtlich der zu diskutieren sei, ob ihre Testierfähigkeit aufgehoben sei.
Schon diese beiden Umstände belegen eine oberflächliche Handhabung der vorliegenden Begutachtung, die dem Gebot einer besonders sorgfältigen Untersuchung nicht gerecht werden.
Auch in der von dem Sachverständigen seiner Diagnose eines "schweren kognitiven Verfalls" der Erblasserin (Seite 69 des Gutachtens) zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung ab Seite 65 des Gutachtens ergeben sich weitere Ungenauigkeiten und Auslassungen, die den Anforderungen an eine besonders sorgfältige Untersuchung nicht gerecht werden.
Unsachgemäß ist es weiterhin - wie auch bereits in anderen, dem Senat bekannt gewordenen Gutachten des Sachverständigen - zur Begründung auf wissenschaftliche Quellen hinzuweisen, ohne diese im Einzelnen zu spezifizieren.
Weiterhin hat der Sachverständige zwar auf Seite 64 seines Gutachtens erklärt, dass es sich bei einer Demenz vom Alzheimertyp um eine solche mit chronisch-progredienter Verlaufsform handele. Zum Verlauf der von ihm im vorliegenden Fall diagnostizierten vaskulären Demenz hat der Sachverständige jedoch keinerlei Ausführungen zu deren Verlaufsform gemacht, was nach Ansicht des Senats bei dieser Diagnose zwingend erforderlich gewesen wäre. 
Es reicht also nicht aus, wenn der Sachverständige, ohne auf die zuvor dargelegten Besonderheiten einzugehen, in diesem Zusammenhang auf Seite 70 seines Gutachtens erklärt, dass neben der Demenz natürlich im Rahmen der persönlichen Mangelversorgung es immer wieder zu akuten gesundheitlichen Verschlechterungen gekommen sei durch mangelhafte Flüssigkeitszufuhr und dann daraus resultierenden akuten Verwirrtheitszuständen und deliranten Symptomen, in Verbindung dann auch mit der Benzodiazepin Entzugssymptomatik.
Wie oben bereits dargelegt, wäre es im vorliegenden Fall auch erforderlich gewesen, die Ergebnisse der verschiedenen MMST, die im ersten Halbjahr 2012 von der Erblasserin erhoben worden sind, eingehender zu berücksichtigen und einzuordnen.
Unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Quellen, die der Senat hier mangels entsprechender Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zu Rate ziehen musste, ist jedenfalls davon auszugehen, dass erst bei Punktwerten im MMST von unter 18 ein Anhalt für das Vorliegen einer mittelschweren Demenz geben ist, und erst bei Punktwerten von 26 oder darunter für das Vorliegen einer leichten Demenz.
Gerade auch der Umstand, dass sich die Testergebnisse zwischenzeitlich immer wieder auf einen Stand von 24, 26 und 27 Punkten verbessert haben, hätte einer besonderen Erläuterung durch den Sachverständigen im Hinblick auf die von ihm bejahte dementielle Entwicklung mit einem "schwerem kognitiven Verfall" bedurft.
Die gilt beispielsweise im Rahmen der auf der derzeitigen Gutachtengrundlage für den Senat nicht nachvollziehbaren, vom Sachverständigen bejahten "erheblichen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen" der Erblasserin (S. 78 bis 80 des Gutachtens). Dort hat der Sachverständige selbst ausdrücklich gerade darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines "lediglich leichten dementiellen Syndroms" sicherlich noch von einer Erhaltung und Urteilsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen werden könne, die einer Testierunfähigkeit entgegenstehe (S. 78 des Gutachtens). Eine Einordnung der sämtlich im Bereich einer lediglich leichten Demenz bzw. an der Grenze zu einer leichten Demenz liegenden MMST Ergebnisse erfolgt jedoch nicht.
Worauf sich dann allerdings die unmittelbar nachfolgende Feststellung des Sachverständigen: "...was aber nicht darüber hinwegtäuschen konnte, dass nach wie vor eine ausgeprägte demenzielle Symptomatik ihren Fortbestand hatte" stützt, bleibt völlig im Unklaren und wird nicht erläutert.
Auch soweit der Sachverständige von einer krankheitsbedingten schweren Persönlichkeitsstörung der Erblasserin ausgeht, sind die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (S. 81, 82 des Gutachtens) unzureichend.
Hierbei ist es auch nicht ausreichend, wenn der Sachverständige ohne weitere Darlegungen im Einzelnen lapidar erklärt, es seien Beschuldigungen und Vorwürfe getätigt worden, die den biografisch gewachsenen Fundus der Erblasserin ad absurdum führten und ein sinnhaftes und konstruktives Auseinandersetzen mit ihrer Person und konstruktive Reproduktion biografisch gewachsener Überzeugungen und persönlicher Wertvorstellungen eben nicht mehr möglich gewesen seien.
Schon aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass auch die von dem Sachverständigen für die Erblasserin bejahten "durchgängigen" "wahnhaften Realitätsverkennungen, Sinnestäuschungen" (S. 83 des Gutachtens) ebenfalls einer wesentlich eingehenderen Begutachtung als erfolgt bedurft hätten.
Insoweit ist insbesondere nicht zu erkennen, auf welche Tatsachen sich die Bemerkung des Sachverständigen gründet: "Hinweisend auf eine solche Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit ist auch eine mangelnde Einsicht an Krankheit".
Schon diese aktenkundigen Feststellungen, mit denen jedenfalls innerhalb des vorgelegten Sachverständigengutachtens eine wertende Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, begründen durchgreifende Zweifel an der vom Sachverständigen diagnostizierten "massiven Defizienz ... in der realistischen Bewertung ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation."

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
War der Erblasser testierfähig oder nicht? Wie kann man die Testierunfähigkeit beweisen?
Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
Psychische Störungen führen zur Testierunfähigkeit – Testament ist unwirksam
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht