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Testierfähigkeit wird im Erbscheinverfahren bestritten – Muss das Nachlassgericht Zeugen anhören?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gericht muss von Amts wegen Beweis zur Testierfähigkeit erheben
  • Das Gericht kann zunächst nur formlose Ermittlungen anstellen
  • Verfahrensrechte der Beteiligten sind zu respektieren

In Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins geht es häufig hoch her.

Schließlich bestimmt der Ausgang des Verfahrens darüber, wer vom Gericht einen Erbschein und damit den Nachweis erhält, dass er Erbe und Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

An dieser Frage hängen neben oft emotionalen Motiven in aller Regel auch handfeste wirtschaftliche Interessen.

Um den Erbschein wird heftig gestritten

So ist es auch nicht verwunderlich, wenn in Erbscheinsangelegenheiten von den Beteiligten ihre jeweiligen Interessen regelmäßig mit großer Intensität verfolgt werden.

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dann gehört es zum Standardrepertoire, dass diejenige Partei, die in dem Testament nicht begünstigt wurde, einwendet, dass der Erblasser testierunfähig gewesen sei und das Testament mithin unwirksam ist.

Wenn ein Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren mit einem solchen Einwand konfrontiert wird, dann kann es darauf auf verschiedene Weise reagieren.

Vor dem Nachlassgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz

Grundsätzlich hat das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Um das Nachlassgericht zu weiteren Ermittlungen zu bewegen, reicht es aber nicht aus, pauschal vorzutragen, der Erblasser sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung „mit Sicherheit“ testierunfähig gewesen.

Vielmehr müssen mindestens bestimmte Verhaltensweisen des Erblassers geschildert werden, die Rückschlüsse auf eine mögliche Testierunfähigkeit zulassen.

Wann muss das Gericht Beweis über die Frage der Testierfähigkeit erheben?

Werden entsprechende – belastbare – Hinweise von einer Seite vorgetragen, dann muss das Gericht zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erheben.

Nach § 29 Abs. 1 FamFG gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form.

Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es zunächst nur formlose Ermittlungen, z.B. in Form schriftlicher Anhörung von Zeugen, oder aber eine förmliche Beweisaufnahme nach § 30 FamFG, inklusive eines offiziellen Beweistermins mit Anhörung aller Zeugen, durchführt.

Formlose oder förmliche Beweisaufnahme?

Reicht eine formlose und nur schriftliche Anhörung von Zeugen zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht aus, dann kann das Nachlassgericht verpflichtet sein, eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen.

Liegen – wie häufig – sich diametral widersprechende Zeugenaussagen zur Frage der Testierfähigkeit vor, so ist es immer empfehlenswert, die Zeugen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu befragen und den Sachverständigen im Nachgang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit zu beauftragen.

Auch muss immer das Recht eines jeden Beteiligten berücksichtigt werden, angemessen am Verfahren beteiligt zu werden und auch an der Ermittlung der Wahrheit mitzuwirken.

Oft wird sich dieses Recht nur dadurch verwirklichen lassen, indem das Gericht eine förmliche Beweisaufnahme anordnet und den Beteiligten so die Möglichkeit gibt, sich widersprechenden Angaben durch Befragung der Zeugen aufzuklären.

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