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Kopie eines Testaments wird zerrissen – Ist damit das Testament ungültig?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 16.08.2017 – 8 W 71/16

  • Mutter setzt eine Tochter als Erbin ein und enterbt die andere Tochter
  • Ehemann der enterbten Tochter zerreißt eine Kopie des Testaments
  • Das Testament bleibt wirksam

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, welche Folgen es hat, wenn eine Kopie eines handschriftlichen Testaments zerrissen wird.

In der Angelegenheit war die verwitwete Erblasserin am 11.04.2015 verstorben. Die Erblasserin hinterließ zwei Töchter A und B.

Die Erblasserin hatte am 23.02.2014 ein privatschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihre ältere Tochter A als alleinige Erbin eingesetzt. Die jüngere Tochter B hatte die Erblasserin in dem Testament enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt.

Testament wird im Original in Verwahrung gegeben

Das Testament hatte die Erblasserin nach Errichtung von ihrem Hausarzt als Zeugen unterschreiben lassen und bei der Tochter A in Verwahrung gegeben.

Vor dem Tod der Erblasserin kam es zu einem Zusammentreffen der Familie. In diesem Zusammenhang wurde auch über das Testament gesprochen und eine Farbkopie des Testaments der Erblasserin vorgelegt.

Der Ehemann der Tochter B war über den Inhalt des Testaments und die Enterbung seiner Ehefrau offenbar erbost. Er brachte auf der Kopie des Testaments den Schriftzug „Dieses Schreiben wird für ungültig erklärt“ an.

Diese Erklärung ließ sich der Ehemann der Tochter B durch Unterschrift der Erblasserin und von vier weiteren Zeugen, darunter auch die Tochter A und deren eigene Tochter, bestätigen.

Dann zerriss der Ehemann der Tochter B das Testament … und klebte es anschließend mit Tesafilm wieder zusammen.

Tochter beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein

Nach dem Ableben der Erblasserin brachte die Tochter A das Original des Testaments zum Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Gegen diesen Erbscheinsantrag protestierte die Tochter B und legte dem Nachlassgericht die zerrissene Kopie des Testaments vor. Durch Ihre Unterschrift auf der zerrissenen Kopie habe die Erblasserin, so der Vortrag der Tochter B, ihr Testament widerrufen.

Mit dieser Argumentation konnte die Tochter B weder das Nachlassgericht noch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht überzeugen.

Das OLG wies die Beschwerde der Tochter B mit dem Hinweis zurück, dass der fragliche Satz „Dieses Schreiben wird für ungültig erklärt“ nicht von der Erblasserin, sondern von dem Ehemann der Tochter B stamme. Der Satz könne mithin nicht im Sinne eines Widerrufs der Erblasserin zugerechnet werden.

Zerreißen des Testaments wird nicht der Erblasserin zugerechnet

Ebenso war unstreitig, dass die Kopie des Testaments nicht von der Erblasserin, sondern vielmehr ebenfalls vom Ehemann der Tochter B zerrissen worden war. Auch diese Aktion konnte mithin nicht der Erblasserin zugerechnet werden.

Und schließlich führten auch Durchstreichungen, die auf der Kopie des Testaments vorgenommen worden waren, nicht zur Unwirksamkeit des Testaments.

Soweit nämlich der Erblasser nur eines von mehreren vorhandenen Exemplaren eines Testaments vernichte, so würde im Zweifel vermutet, dass das Testament insgesamt noch wirksam ist.

Die Tochter B musste sich demnach mit dem Pflichtteil zufrieden geben und musste aber die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen.

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