Testament liegt nur noch in Kopie vor – Wurde das Original vom Erblasser vernichtet?
- Auch Kopie eines Testaments kann die Erbfolge regeln
- Wollte der Erblasser ein unauffindbares Testament vernichten?
- Im Streitfall vor Gericht entscheiden Zeugenaussagen
Zuweilen erreicht ein Nachlassgericht nach dem Eintritt eines Erbfalls nur noch die Kopie eines Testaments. Das dazu gehörige Original bleibt trotz intensiver Suche aller Beteiligten verschwunden.
In solchen Fällen hat das Nachlassgericht die oft schwierige Frage zu beantworten, wie sich die Erbfolge gestaltet.
Dem Grunde nach geht das Nachlassgericht dabei nicht davon aus, dass ein Testament alleine deshalb ungültig ist, weil es im Original nicht vorhanden ist. Vielmehr kann die Existenz des – nicht auffindbaren – Testaments den Gerichten auch mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Dabei muss dem Gericht im Einzelfall allerdings sowohl die formgerechte Errichtung als auch der Inhalt des Testaments nachgewiesen werden. Die Kopie des verschwundenen Testaments kann hier hilfreich sein, reicht aber regelmäßig alleine nicht aus, um ein Gericht zu überzeugen.
Existenz des Testaments mit Zeugen nachweisen
Es bleibt demjenigen, der Rechte aus dem Testament herleiten will, oft nichts anderes übrig, als die Existenz des Testaments mit Hilfe von Zeugen nachzuweisen. Dabei darf man davon ausgehen, dass Zeugen in einem Gerichtsverfahren das mit Abstand unsicherste Beweismittel sind. Die Hürden für den Nachweis, dass die Erbfolge durch das nicht auffindbare Testament geregelt wird, sind demnach in einem solchen Verfahren durchaus hoch.
Hinzu kommt, dass man sich in solchen Fällen regelmäßig immer auch mit dem Einwand auseinandersetzen muss, dass das Testament alleine deswegen nicht mehr aufgefunden werden kann, weil es der Erblasser selber vernichtet hat.
Nach § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:
„Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.“
Es besteht danach eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Erblasser die Absicht hatte, sein Testament aufzuheben, wenn die Testamentsurkunde vom Erblasser vernichtet oder verändert wurde.
Keine Vermutung für Aufhebungsabsicht
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese gesetzliche Vermutung der Aufhebungsabsicht nicht alleine dann eingreift, wenn das Testament im Original nicht aufgefunden werden kann.
Vielmehr muss derjenige, der sich auf die Vernichtung und den daraus folgenden Widerruf eines Testaments beruft, ein Gericht davon überzeugen, dass der Erblasser das Testament nicht mehr gelten lassen wollte und es gerade deswegen vernichtet hat.
Ähnlich wie beim Nachweis über die Errichtung eines nicht mehr auffindbaren Testaments ist auch der Nachweis der Vernichtung des Testaments im Streitfall oft nur durch Zeugenbeweis zu führen.
Befand sich das später verschwundene Testament im Original bis zuletzt im „Gewahrsam“ des Erblassers so dürfen die Anforderungen an den Nachweis einer Vernichtungshandlung nach der Rechtsprechung nicht zu hoch angesetzt werden.
Lässt sich aber anhand der Umstände und der Aussage von Zeugen feststellen, dass es offenbar nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hat, sein – unauffindbares – Testament zu widerrufen, dann kann auch einmal eine Kopie des Testaments ausreichend sein, um die Erbfolge zu bestimmen (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016, I-3 Wx 250/15).
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