Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Vernichtung eines Testaments durch einen Dritten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann sein Testament jederzeit selber vernichten
  • Die Wirksamkeit einer Vernichtung des Testaments durch einen Dritten ist immer kritisch
  • Hatte der Dritte bei seiner Handlung einen Entscheidungsspielraum?

Die Regelung der eigenen Erbfolge durch ein Testament ist eine hochnotprivate Angelegenheit.

Nachdem auch privat und handschriftlich erstellte Testamente von der Rechtsordnung als voll wirksam anerkannt werden, kann sich die Erstellung des letzten Willens auch in einer sehr abgeschotteten Umgebung abspielen, in die außer dem Erblasser niemand Einblick hat.

Ebenso wie die Erstellung eines Testaments kann aber auch der Widerruf einer solchen letztwilligen Verfügung unbemerkt von Dritten alleine durch den Erblasser vorgenommen werden.

§ 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) räumt dem Erblasser ausdrücklich das Recht ein, sein privat errichtetes Testament durch Vernichtung der Testamentsurkunde zu widerrufen. Zerreißt also der Erblasser in der Absicht, sein Testament zu widerrufen, seinen letzten Willen, dann ist das Testament hinfällig.

Es gilt ab diesem Zeitpunkt wieder die gesetzliche Erbfolge. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser ein neues Testament errichtet.

Kann auch ein Dritter für den Erblasser dessen Testament vernichten?

Problematisch und potentiell streitträchtig sind immer wieder Fälle, in denen nicht der Erblasser sein Testament vernichtet, sondern ein Dritter diese Handlung vornimmt.

Klar ist, dass eine Vernichtung eines Testaments, die ohne oder sogar gegen den Willen des Erblassers vorgenommen wird, nicht zu einer Unwirksamkeit des Testaments führt. In diesem Fall fehlt die Absicht des Erblassers, seinen letzten Willen aufzuheben. Die Rechtswirkung des § 2255 BGB kann nicht eintreten.

Ein Testament, das ohne den Willen des Erblassers von einem Dritten zerrissen wurde, ist also nach wie vor gültig und regelt nach dem Eintritt des Erbfalls die Erbfolge.

Schwieriger ist die Rechtslage allerdings dann, wenn der Erblasser den Dritten mit der Vernichtung des Testaments beauftragt hat.

Muss der Erblasser sein Testament persönlich vernichten?

Grundsätzlich erfordert § 2255 BGB bei der Vernichtung des Testaments ein persönliches Handeln des Erblassers selber. In gewissen Grenzen gestattet die Rechtsprechung aber, dass sich der Erblasser bei der Vernichtung seines letzten Willens eines Dritten bedient.

Voraussetzung für eine rechtswirksame Vernichtung eines Testaments durch eine dritte Person ist, dass sich der Erblasser dieser Person lediglich gleichsam als „Werkzeug“ bedient.

Der Dritte darf keinerlei Entscheidungsspielraum bei der Vernichtung des Testaments haben. Er darf also insbesondere nicht darüber befinden dürfen, ob und wann er das Testament und ob er es insgesamt oder nur in Teilen vernichtet.

Es gibt gewichtige Literaturstimmen, die eine Unwirksamkeit eines Testaments durch von dritter Hand durchgeführte Vernichtung nur dann bejahen wollen, wenn der Erblasser beim Vernichtungsvorgang persönlich anwesend ist.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist allerdings noch nicht ergangen.

Wann ist die Vernichtung des Testaments durch einen Dritten unwirksam?

Wenn der Erblasser dem Dritten bei der Vernichtung des Testaments auch nur den Hauch eines eigenen Entscheidungsspielraumes zubilligt, ist die Vernichtung unwirksam, das Testament bleibt gültig.

Weiter kann das Testament dann Gültigkeit beanspruchen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Vernichtung des Testaments bzw. im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten testierunfähig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014, I-3 Wx 141/13).

Eine von dritter Hand ausgeführte Vernichtung eines fremden Testaments ist weiter immer dann zwingend unwirksam und beeinträchtigt die Gültigkeit des Testaments nicht, wenn die Vernichtung erst nach Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurde.

Eine Vernichtung eines Testaments durch einen Dritten und ein damit verbundener wirksamer Testamentswiderruf können also nur solange vorgenommen werden, wie der Erblasser am Leben ist.

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