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Nichte soll laut Testament Wohnung der Erblasserin bekommen – Ist die Nichte damit Alleinerbin?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 07.08.2015 – 3 Wx 61/15

  • Nichte der Erblasserin soll laut Testament eine Wohnung erhalten
  • Nichte beantragt daraufhin einen Erbschein als alleinige Erbin
  • OLG weist den Erbscheinsantrag ab

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu klären, ob es für die Stellung als alleinige Erbin ausreicht, wenn die Erblasserin in ihrem Testament verfügt, dass ihre Nichte die Eigentumswohnung der Erblasserin erhalten soll.

Die Erblasserin in dem zu entscheidenden Fall hatte keine Kinder und war auch nicht verheiratet. Die Erblasserin hatte aber noch einen Bruder und zwei Nichten.

Kurz vor ihrem Tod verfasste die Erblasserin am 05.12.2014 ein eigenhändiges Testament. In diesem Testament ordnete die Erblasserin folgendes an:

Ich setze meine Nichte A als Erbin meiner Wohnung mit allem Inventar ein.

Weiter wurden in dem Testament zwei Personen als Testamentsvollstrecker eingesetzt, eine davon wiederum die Nichte A.

Neben der Immobilie gibt es weiteres Vermögen

Weitere Bestimmungen enthielt das Testament nicht.

Am 08.12.2014 verstarb die Erblasserin. An Vermögenswerten hinterließ die Erblasserin neben ihrer Eigentumswohnung im Wert von ca. 90.000 Euro Bankguthaben mit einem Wert von rund 19.000 Euro, Bausparkassenguthaben im Wert von rund 7.000 Euro und eine Lebensversicherung.

Am 22.12.2014 beantragte die Nichte A beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie aufgrund des Testaments vom 05.12.2014 als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Der Bruder der Erblasserin trat diesem Antrag allerdings entgegen. Er vertrat die Auffassung, dass das Testament eine Alleinerbenstellung der Nichte A nicht hergeben würde.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erlassen

Das Nachlassgericht hörte in der Folge alle Beteiligten an und teilte dann mit, dass es dem Erbscheinsantrag der Nichte A zu entsprechen gedenke.

Aufgrund der Tatsache, dass die Nichte A mit der Wohnung den größten Vermögensbestandteil der Erblasserin bekommen sollte, sei das Testament dahingehend auszulegen, dass die Nichte A damit auch alleinige Erbin sei und auch den Rest des Vermögens erhalte.

Dies ergebe sich, so das Nachlassgericht, aus der Auslegungsregel in § 2087 Abs. 1 BGB.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Bruder der Erblasserin Beschwerde ein.

Bruder der Erblasserin legt Beschwerde ein

Er verwies in der Begründung seiner Beschwerde darauf, dass das Nachlassgericht offensichtlich übersehen habe, dass die Erblasserin in ihrem Testament lediglich eine Verfügung über ihre Eigentumswohnung und gerade nicht über ihr restliches Vermögen getroffen habe.

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde des Bruders der Erblasserin nicht abhelfen wollte, musste das Oberlandesgericht eine Entscheidung fällen.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit der Erwägung, dass eine Auslegung des Testaments vom 05.12.2014 ergebe, dass die Nichte A nicht alleinige Erbin der Erblasserin geworden sei.

Wortlaut des Testaments spricht nicht für Alleinerbenstellung

Dabei verwies das OLG darauf, dass sich aus dem Wortlaut des Testaments alleine keine Alleinerbenstellung der Nichte A ergebe, da der Nichte in dem Testament ausdrücklich nur die Eigentumswohnung der Erblasserin vermacht worden sei.

Entscheidende Bedeutung maß das OLG dem Umstand zu, dass die Erblasserin in ihrem Testament zwei Testamentsvollstrecker eingesetzt hatte.

Wäre die Nichte A alleinige Erbin, dann würde es, so das OLG, bei dem eher übersichtlichen Nachlass keinen Sinn machen, neben der Alleinerbin eine weitere Person mit der Aufgabe eines Testamentsvollstreckers zu betrauen.

Nachdem bei dem vorliegenden Nachlass Pflichtteilsansprüche ebenso wenig wie Vermächtnisse zu regulieren waren und die Erblasserin auch keine namhaften Nachlassverbindlichkeiten hinterlassen habe, wäre der zweite Testamentsvollstrecker nahezu beschäftigungslos gewesen.

Zeugenaussagen bestätigen eine Alleinerbenstellung nicht

Auch die Aussagen der Beteiligten ließen, so das OLG, nicht den Schluss zu, dass die Nichte A nach dem Willen der Erblasserin alleinige Erbin werden sollte.

Die Beteiligten hatten nämlich übereinstimmend ausgesagt, dass es der Erblasserin wichtig gewesen sei, dass die Nichte A ihre Wohnung erhält. Über weitere Vermögenswerte aus dem Nachlass sei aber nie ausdrücklich gesprochen worden.

Weiter könne man auch bei Gegenüberstellung der vorhandenen Vermögenswerte und insbesondere dem existierenden Sparvermögen von über 20.000 Euro nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass die Erbin der Wohnung auch den restlichen Nachlass bekommen solle.

Im Zweifel, so das OLG, ergebe jedenfalls die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, dass die Nichte A nicht alleinige Erbin geworden sei.

Gericht setzt sich mit gesetzlicher Auslegungsregel auseinander

Nach § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass selbst eine im Testament als Erbe bezeichnete Person alleiniger Erbe sein soll, wenn der betroffenen Person nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden.

Von dieser Auslegungsregel könne, so das OLG, zwar dann wieder abgerückt werden, wenn der einzelne Vermögensgegenstand den wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers ausmache.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht aber im zu entscheidenden Fall in Anbetracht des weiteren vorhandenen Vermögens nicht als gegeben an.

Im Ergebnis wurde der Erbscheinsantrag der Nichte als unbegründet zurückgewiesen. Eine Stellung als Alleinerbin der Nichte konnte aus dem Testament nicht abgeleitet werden.

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