Testament „zugunsten wohltätiger Zwecke“ muss ausgelegt werden
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 02.09.2014 - I-Wx 80/13
- Erblasserin will ihr Vermögen caritativen Organisationen zukommen lassen
- Das Testament ist unklar und muss von den Gerichten ausgelegt werden
- Am Ende gilt die gesetzliche Erbfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste in einer Erbscheinsangelegenheit ein privat erstelltes Testament einer Erblasserin auslegen, um den Willen der Erblasserin und damit auch die gewünschte Erbfolge zu ermitteln.
Die vermögende Erblasserin war kinderlos und unverheiratet verstorben. Sie hatte am 08.03.1999 ein privatschriftliches Testament errichtet, das nach ihrem Ableben eröffnet wurde.
Mutter und Vater der Erblasserin sind vorverstorben
In diesem Testament ordnete die Erblasserin Zuwendungen zugunsten ihres Vaters und ihrer Mutter an. Beide waren jedoch vorverstorben und erlebten den Tod ihrer Tochter nicht.
Die Erblasserin hatte für diesen Fall in ihrem Testament sogar vorgesorgt und ordnete weiter folgendes an:
„3.) Sollte keiner von uns überleben, überschreibe/verfüge ich, U. A. H., dass das gesamte Vermögen, Besitz, Kapital (s.o.) alles einem wohltätigen Zweck zugeführt wird. Diese Organisation verpflichtet sich, das Grab(er) in gutem Zustand z. erhalten.
4.) Organisationen (Kinderkrebshilfe, Kinder in Not, Kranke in Not, Tierschutz etc.)“
Weiter enthielt das Testament an mehreren Stellen den ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin, dass ihre Verwandtschaft nichts erben solle.
Eine Organisation will Alleinerbe werden
Nach dem Ableben der Erblasserin wurde von einem Beteiligten beim Nachlassgericht der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, wonach seine Organisation als Alleinerbe ausgewiesen werden sollte.
Gegen diesen Erbscheinsantrag wandte sich eine weitere Organisation. Von dieser Beteiligten wurde eingewandt, dass alle in der Ziffer vier des Testaments aufgeführten Organisationen Erbe zu je ¼ geworden seien.
Das Nachlassgericht kündigte an, der Rechtsauffassung des ersten Antragstellers folgen zu wollen und stellte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in Aussicht. Hiergegen erhob der Beteiligte zu 2 Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass das von der Erblasserin hinterlassene Testament zwar wirksam, aber ersichtlich auslegungsbedürftig sei.
Das OLG stellte drei mögliche Optionen in den Raum, wie die Anordnungen der Erblasserin in dem Testament verstanden werden können. Möglich sei, so das OLG, die Erbeinsetzung nur einer der benannten wohltätigen Organisationen.
Denkbar sei weiter, dass alle unter Ziffer 4 des Testaments benannten Organisationen zur Erbfolge berufen wurden.
OLG: Es gilt die gesetzliche Erbfolge
Das OLG entschied sich jedoch im Rahmen der Auslegung für eine dritte Variante. Nach Überzeugung des Beschwerdegerichts galt nämlich unter Berücksichtigung der Anordnungen in dem Testament die gesetzliche Erbfolge.
Der gesetzliche Erbe könne aber nicht frei über die Erbschaft verfügen, sondern sei vielmehr zugunsten der benannten wohltätigen Organisationen mit einer Auflage beschwert.
Die Richter des OLG konnten in dem Testament nämlich keine wirksame Erbeinsetzung welcher Person auch immer erkennen. Sie werteten das Testament vielmehr als so genanntes „Negativtestament“, das sich alleine darauf beschränkte anzuordnen, wer nicht Erbe werden soll.
Verwandtschaft soll nichts erhalten
Im Rahmen der Auslegung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ausdrücklich angeordnet hatte, dass ihre unmittelbare Verwandtschaft nichts aus dem Nachlass erhalten solle.
Soweit Mutter und Vater den Tod ihrer Tochter nicht mehr erleben, sollte demnach, so die Auslegung des Testaments durch das OLG, der Staat als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommen.
Der Staat als gesetzlicher Erbe sei aber verpflichtet, den Nachlass gemäß der von der Erblasserin gemachten Auflage zugunsten caritativer Organisationen zu verwenden.
Testament klärt nicht, welche Organisation Erbe werden soll
Eine Erbeinsetzung einer oder auch mehrere wohltätiger Organisationen lehnten die Richter ausdrücklich ab. Es sei dem Testament nicht zu entnehmen, welche Organisationen konkret zur Erbfolge berufen sein sollten.
Hier sei insbesondere der Widerspruch zwischen der Ziffer 3 des Testaments, wo die Erblasserin nur von einer Organisation im Singular spricht und der Ziffer 4 zu berücksichtigen, wo von der Erblasserin verschiedene Organisationen aufgeführt wurden.
Danach hatte die Beschwerde im Ergebnis Erfolg. Der Erbscheinsantrag, der das Ziel hatte, das Erbrecht nur einer wohltätigen Organisation wiederzugeben, wurde zurückgewiesen.
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