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"Erbe soll sein, wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert" - Testament unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 22.05.2013 - 31 Wx 55/13

  • Erblasser benennt in seinem Testament seinen Erben nicht namentlich
  • Nachlassgericht ermittelt, wer sich zuletzt um den Erblasser gekümmert hat
  • OLG hält das Testament für unwirksam

Im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins hatte das Oberlandesgericht München die Wirksamkeit eines Testaments zu prüfen.

Der Erblasser war im April 2012 im Alter von 79 Jahren kinderlos verstorben. Er hatte zwei Testamente hinterlassen. In einem ersten notariellen Testament aus dem Jahr 2003 hatte er insgesamt vier Neffen und Nichten zu je 1/4 als Erben eingesetzt.

Erblasser errichtet ein zweites Testament

Ende 2010 überlegte es sich der Erblasser dann anders und errichtete ein zweites handschriftliches Testament. In diesem Testament wies er diversen Beteiligten, so unter anderem einem Kloster einzelne, nicht besonders werthaltige, Nachlassgegenstände oder Geldbeträge zu.

Zu seinem größten Vermögenswert, seinem Wohnhaus, ordnete der Erblasser folgende Erbfolgeregelung an:

"Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert."

Nach dem Tod des Erblassers stellten eine Verwandte und die Lebensgefährtin des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins, der sie als Erben zu 1/2 ausweisen sollte.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erlassen

Nachdem dem Gericht nicht klar war, wer sich in welchem Umfang um den Erblasser "gekümmert" hatte, ordnete das Nachlassgericht mehrere Anhörungstermine an und befragte die Beteiligten zum Umfang ihres Einsatzes für den Erblasser.

Nach Durchführung der Anhörungstermine hielt es das Nachlassgericht für erwiesen, dass die den Erbschein beantragende Verwandte und die Lebensgefährtin des Erblassers sich tatsächlich am meisten um letzteren gekümmert hätten. Das Gericht stellte daher in Aussicht, den von den beiden beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Gegen diesen Beschluss des Gerichts legten dann allerdings der Verwandte, der selber alleiniger Erbe werden wollte und das Erbe nicht mit der Lebesgefährtin teilen wollte, und ein weiterer Verwandter, der ein Erbrecht nach dem Testament aus dem Jahr 2003 geltend machte, Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab den eingelegten Rechtsmitteln statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

OLG hält das Testament für unwirksam

Das OLG kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Testament aus dem Jahr 2010 unwirksam sei und sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach dem Testament aus dem Jahr 2003 richte.

Zur Begründung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass der Erblasser mit seinem Haus den wesentlichen Bestandteil seines Vermögens zuwenden wollte und damit grundsätzlich auch eine Erbeneinsetzung des Empfängers dieses wesentlichen Vermögensbestandteils verbunden sei, § 2087 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Unberücksichtigt hat das Nachlassgericht nach Auffassung des OLG aber gelassen, dass der Erblasser keine eindeutige Bestimmung der Person vorgenommen habe, die sein Haus bekommen und damit Erbe werden soll.

Was verstand der Erblasser unter dem Begriff des "Kümmerns"?

So habe der Erblasser vollkommen offen gelassen, war er mit dem von ihm verwendeten Begriff des "Kümmerns" eigentlich gemeint habe.

Der Erblasser habe nicht geklärt, ob er mit dem Begriff "Kümmern" lediglich die körperliche Pflege, die Mithilfe im Haushalt, die Regelung finanzieller Angelegenheiten oder schlicht die Zuwendung dritter Personen gemeint habe.

Indem er diesen Begriff offen gelassen und keine Person als Erben namentlich benannt habe, verstoße das Testament gegen den in § 2065 BGB niedergelegten Grundsatz, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person des Erben in seinem Testament nicht einem Dritten überlassen darf.

Das Testament aus dem Jahr 2010 sei vor diesem Hintergrund komplett unwirksam und die Erbfolge richtete sich dem folgend nach dem früheren Testament aus dem Jahr 2003.

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