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Ist ein Testament nur dann wirksam, wenn es vom Nachlassgericht eröffnet wurde?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eröffnung eines Testaments ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments
  • Die Nachlassverteilung kann sich auch nach Jahren noch ändern
  • Welches Testament gilt, regeln die gesetzlichen Bestimmungen

Sobald ein Todesfall eingetreten ist, muss jedermann, der in Besitz eines Testaments der verstorbenen Person ist, dieses Testament beim Nachlassgericht abliefern.

Die Rechtsordnung bestimmt, dass weder engste Familienangehörige des Erblassers noch sonstige Beteiligte ein Recht haben, ein Testament des Erblassers zurückzuhalten.

Egal welchen Inhalt das Testament hat, man muss es nach dem Erbfall beim Nachlassgericht abgeben, § 2259 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Warum muss ein Testament bei Gericht abgeliefert werden?

Der Sinn dieser Ablieferungspflicht liegt auf der Hand. Alle, die auch nur irgendwie rechtlich von dem Inhalt des Testaments betroffen sind, sollen von dem Inhalt des Testaments erfahren.

Zu diesem Zweck „eröffnet“ das Nachlassgericht nach einem Todesfall jedes Testament, das sich ohnehin in seiner Verwahrung befindet oder eben von einem Dritten beim Nachlassgericht abgegeben wurde, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Von dem Inhalt des Testaments werden Beteiligte vom Nachlassgericht in aller Regel auf dem Schriftweg informiert. Nur im Ausnahmefall werden Beteiligte zur Eröffnung des Testaments geladen.

Beteiligte bekommen vom Gericht eine Kopie des Testaments

Im Zuge der Testamentseröffnung erfährt man demnach beispielsweise, ob man von seinem Vater enterbt wurde oder ob die Großmutter einem etwas hinterlassen hat.

Um dem letzten Willen eines Erblassers zur Geltung zu verhelfen, übt das Gesetz auf diejenigen Personen, die sich nach einem Todesfall in Besitz eines Testaments befinden, Druck aus, damit das Testament auch tatsächlich bei Gericht abgeliefert wird.

So kann das Nachlassgericht gegen den Besitzer eines Testaments Zwangsgelder und sogar Zwangshaft verhängen, um ihn an seine Ablieferungspflicht zu erinnern.

Ein Testament verschwinden zu lassen, ist keine gute Idee

Derjenige, der ein Testament absichtlich nicht bei Gericht abliefert, macht sich schadensersatzpflichtig, verwirklicht unter Umständen den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) und kann gegebenenfalls für erbunwürdig erklärt werden, § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Ungeachtet all dieser Sanktionen kommt es aber durchaus häufig vor, dass vom Erblasser privat erstellte Testamente nach dem Erbfall nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Ursächlich für eine solche Nichtablieferung eines Testaments kann das bewusste Unterdrücken der Testamentsurkunde durch einen Beteiligten sein.

Testament wird nach dem Erbfall nicht gefunden

Weiter kommt es aber auch immer wieder vor, dass ein vom Erblasser erstelltes Testament nach dem Erbfall schlicht nicht aufgefunden wird.

Gerade in letzteren Fällen findet das Testament aber zuweilen nach Jahren oder sogar Jahrzehnten seinen Weg zum Nachlassgericht.

In der Zwischenzeit wurde dann manchmal bereits ein anderes Testament bzw. ein Erbvertrag vom Nachlassgericht eröffnet und die Erbfolge nach diesem letzten Willen abgewickelt.

Klar ist aber: Auch wenn zwischen einem Erbfall und dem Auffinden eines Testaments Jahre liegen, so schmälert dieser Umstand nicht die Wirksamkeit des aufgefundenen Testaments.

Eröffnung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments

Insbesondere steht es der Wirksamkeit eines Testaments nicht entgegen, wenn es zunächst nicht aufgefunden und entsprechend auch nicht beim Gericht abgegeben wurde.

Ob ein Testament wirksam ist, richtet sich insbesondere nicht danach, ob dieses Testament vom Nachlassgericht tatsächlich bereits eröffnet wurde.

Die Eröffnung eines Testaments durch das Nachlassgericht ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments.

Ein bisher nicht eröffnetes Testament kann die Erbfolge komplett ändern

Dementsprechend kann die Erbfolge im Einzelfall auch nach Jahren komplett auf den Kopf gestellt werden, wenn ein Testament des Erblassers erst mit Verzögerung aufgefunden, bei Gericht abgegeben und nachfolgend eröffnet wird.

Gegebenenfalls muss in solchen Fällen ein bereits erteilter Erbschein eingezogen und der Nachlass des Erblassers komplett neu verteilt werden.

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