Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe kann die Erbschaft vom Besitzer auch noch nach 30 Jahren herausverlangen – Eine Ersitzung durch den Erbschaftsbesitzer ist ausgeschlossen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ersitzung verschafft nach zehn Jahren Eigentum
  • Ein falscher Erbe kann sich nicht auf den Tatbestand der Ersitzung berufen
  • Der Anspruch aus einer Erbschaft verjährt erst nach 30 Jahren

Das deutsche Recht sieht in § 937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein eher unbekanntes Rechtsinstitut vor: Die Ersitzung.

Nach § 937 BGB kann man nämlich Eigentümer einer Sache werden, auch wenn sie einem gar nicht gehört. Zum Erwerb des Eigentums durch Ersitzung reicht es aus, dass man eine Sache für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren als so genannter Eigenbesitzer hält.

Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird man dann auch im Rechtssinne Eigentümer.

Ist man also der festen Überzeugung, dass einem eine Sache gehört und besitzt man diese Sache für mindestens zehn Jahre, dann erwirbt man kraft Gesetz Eigentum an der Sache. Ausgeschlossen ist die Ersitzung nur, wenn man in Bezug auf seine eigene rechtliche Stellung weiß, dass die Sache eigentlich jemand anderem gehört oder man diesen Umstand vor Ablauf der zehn Jahre positiv erfährt.

Ersitzung ist im Erbrecht nicht möglich

In Hinsicht auf das Erbrecht ist die im Gesetz vorgesehene Ersitzung, der automatische Eigentumserwerb des Nichteigentümers, ein eher ungeeignetes Instrument. Gerade bei Erbfällen kommt es immer wieder vor, dass sich erst Jahre nach dem Erbfall und Jahre nachdem der Nachlass von einem vermeintlichen Erben in Besitz genommen wurde, die tatsächlichen Rechtsverhältnisse klären.

Hierzu muss nur Jahre nach dem Erbfall, der nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge abgewickelt wurde, ein Testament auftauchen, das die ehemals angenommene Erbfolge komplett auf den Kopf stellt. Oder den Beteiligten war unbekannt, dass der Erblasser nicht nur das Testament, nach dem sich die Erbfolge zunächst richtete, sondern zeitlich später einen weiteren letzten Willen errichtet hat, der eine ganz andere Erbfolgeregelung beinhaltete.

In all diesen Fällen übernimmt ein „Erbe“ gutgläubig den Nachlass und könnte über das Rechtsinstitut der Ersitzung nach § 937 BGB nach Ablauf von zehn Jahren rechtmäßiger Eigentümer der Nachlassgegenstände werden. Der wirkliche Erbe ginge in diesem Fall leer aus.

Falscher Erbe kann sich nicht auf Ersitzung berufen

Diese bei der Erbfolge durchaus nicht unwahrscheinliche Situation hatte der Gesetzgeber des BGB erkannt und für das Erbrecht eine Sonderregelung geschaffen. Nach § 2026 BGB kann sich nämlich derjenige, der eine Sache – auch gutgläubig – als so genannter Erbschaftsbesitzer innehat, gegenüber dem tatsächlichen Erben und dessen Herausgabeverlangen gerade nicht auf den Tatbestand der Ersitzung berufen.

Verlangt der tatsächliche Erbe also vom vermeintlichen Erben den Nachlass heraus, muss sich der vermeintliche Erbe diesem Verlangen auch noch nach Ablauf der zehnjährigen Ersitzungszeit beugen.

Die zeitliche Grenze für Ansprüche des Erben, der erst Jahre nach dem Erbfall von seinem Erbrecht erfährt, ist die Verjährung seines Erbschaftsanspruchs nach § 2018 BGB gegen den aktuellen Besitzer von Nachlassgegenständen. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt der Herausgabeanspruch des tatsächlichen Erben in 30 Jahren.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für eine Erbschaft?

Diese Frist von 30 Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, sobald der vermeintliche Erbe etwas aus der Erbschaft erlangt hat. In vielen Fällen wird der Verjährungsbeginn der Schluss des Jahres sein, in dem sich der Erbfall ereignet hat und der unrichtige Erbe den Nachlass in Besitz genommen hat.

Hat sich also der Erbfall beispielsweise im Januar des Jahres 2000 ereignet, dann kann der wirkliche Erbe den Nachlass vom vermeintlichen Erben noch bis zum 31.12.2030 notfalls auch klageweise herausverlangen, ohne dass sich der vermeintliche Erbe auf den Tatbestand der Ersitzung und den Ablauf der zehnjährigen Frist des § 937 BGB berufen könnte.

Ist hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB abgelaufen, kann der vermeintliche Erbe den Nachlass endgültig behalten, wenn er auch rechtlich gesehen weder Erbe noch Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Auskunftsanspruch des Erben gegen Mitbewohner des Erblassers
Der Erbschaftsanspruch – Der Besitzer muss dem Erben die Erbschaft herausgeben
Der Erbe hat einen umfassenden Herausgabeanspruch gegen jeden Besitzer eines Nachlassgegenstandes
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht