Erbe kann die Erbschaft vom Besitzer auch noch nach 30 Jahren herausverlangen – Eine Ersitzung durch den Erbschaftsbesitzer ist ausgeschlossen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ersitzung verschafft nach zehn Jahren Eigentum
  • Ein falscher Erbe kann sich nicht auf den Tatbestand der Ersitzung berufen
  • Der Anspruch aus einer Erbschaft verjährt erst nach 30 Jahren

Das deutsche Recht sieht in § 937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein eher unbekanntes Rechtsinstitut vor: Die Ersitzung.

Nach § 937 BGB kann man nämlich Eigentümer einer Sache werden, auch wenn sie einem gar nicht gehört. Zum Erwerb des Eigentums durch Ersitzung reicht es aus, dass man eine Sache für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren als so genannter Eigenbesitzer hält.

Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird man dann auch im Rechtssinne Eigentümer.

Ist man also der festen Überzeugung, dass einem eine Sache gehört und besitzt man diese Sache für mindestens zehn Jahre, dann erwirbt man kraft Gesetz Eigentum an der Sache. Ausgeschlossen ist die Ersitzung nur, wenn man in Bezug auf seine eigene rechtliche Stellung weiß, dass die Sache eigentlich jemand anderem gehört oder man diesen Umstand vor Ablauf der zehn Jahre positiv erfährt.

Ersitzung ist im Erbrecht nicht möglich

In Hinsicht auf das Erbrecht ist die im Gesetz vorgesehene Ersitzung, der automatische Eigentumserwerb des Nichteigentümers, ein eher ungeeignetes Instrument. Gerade bei Erbfällen kommt es immer wieder vor, dass sich erst Jahre nach dem Erbfall und Jahre nachdem der Nachlass von einem vermeintlichen Erben in Besitz genommen wurde, die tatsächlichen Rechtsverhältnisse klären.

Hierzu muss nur Jahre nach dem Erbfall, der nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge abgewickelt wurde, ein Testament auftauchen, das die ehemals angenommene Erbfolge komplett auf den Kopf stellt. Oder den Beteiligten war unbekannt, dass der Erblasser nicht nur das Testament, nach dem sich die Erbfolge zunächst richtete, sondern zeitlich später einen weiteren letzten Willen errichtet hat, der eine ganz andere Erbfolgeregelung beinhaltete.

In all diesen Fällen übernimmt ein „Erbe“ gutgläubig den Nachlass und könnte über das Rechtsinstitut der Ersitzung nach § 937 BGB nach Ablauf von zehn Jahren rechtmäßiger Eigentümer der Nachlassgegenstände werden. Der wirkliche Erbe ginge in diesem Fall leer aus.

Falscher Erbe kann sich nicht auf Ersitzung berufen

Diese bei der Erbfolge durchaus nicht unwahrscheinliche Situation hatte der Gesetzgeber des BGB erkannt und für das Erbrecht eine Sonderregelung geschaffen. Nach § 2026 BGB kann sich nämlich derjenige, der eine Sache – auch gutgläubig – als so genannter Erbschaftsbesitzer innehat, gegenüber dem tatsächlichen Erben und dessen Herausgabeverlangen gerade nicht auf den Tatbestand der Ersitzung berufen.

Verlangt der tatsächliche Erbe also vom vermeintlichen Erben den Nachlass heraus, muss sich der vermeintliche Erbe diesem Verlangen auch noch nach Ablauf der zehnjährigen Ersitzungszeit beugen.

Die zeitliche Grenze für Ansprüche des Erben, der erst Jahre nach dem Erbfall von seinem Erbrecht erfährt, ist die Verjährung seines Erbschaftsanspruchs nach § 2018 BGB gegen den aktuellen Besitzer von Nachlassgegenständen. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt der Herausgabeanspruch des tatsächlichen Erben in 30 Jahren.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für eine Erbschaft?

Diese Frist von 30 Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, sobald der vermeintliche Erbe etwas aus der Erbschaft erlangt hat. In vielen Fällen wird der Verjährungsbeginn der Schluss des Jahres sein, in dem sich der Erbfall ereignet hat und der unrichtige Erbe den Nachlass in Besitz genommen hat.

Hat sich also der Erbfall beispielsweise im Januar des Jahres 2000 ereignet, dann kann der wirkliche Erbe den Nachlass vom vermeintlichen Erben noch bis zum 31.12.2030 notfalls auch klageweise herausverlangen, ohne dass sich der vermeintliche Erbe auf den Tatbestand der Ersitzung und den Ablauf der zehnjährigen Frist des § 937 BGB berufen könnte.

Ist hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB abgelaufen, kann der vermeintliche Erbe den Nachlass endgültig behalten, wenn er auch rechtlich gesehen weder Erbe noch Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände ist.

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