Einzelne lose Blätter, die nicht unterschrieben sind, stellen kein Testament dar
OLG Hamm – Beschluss vom 19.09.2012 – I-15 W 420/11
- Neben einem Testament gibt es ein Zusatzvermächtnis
- Das Zusatzvermächtnis ist nicht unterzeichnet
- Gerichte werten das Zusatzvermächtnis als unwirksam
Das OLG Hamm hatte in einem Erbscheinsverfahren wieder einmal die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zu überprüfen.
In der Angelegenheit hatte die Erblasserin im Jahr 2003 ein notarielles Testament hinterlassen, in dem sie den A und den B als Erben eingesetzt hatte.
Antrag auf Erbschein auf Grundlage des notariellen Testaments
Auf Grundlage dieses Testaments beantragten A und B beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben der verstorbenen Erblasserin ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht prüfte den Antrag und teilte nachfolgend mit, dass es die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Erbscheins für gegeben betrachtet.
Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte dann aber die C Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er berief sich auf ein als „Zusatzvermächtnis“ überschriebenes aber nicht unterzeichnetes Schriftstück, das von der Erblasserin offenbar am 08.12.2010 aufgesetzt worden war.
Dieses Schriftstück war von der C bereits dem Nachlassgericht vorgelegt worden und sah vor, dass die C einen beträchtlichen Vermögenswert aus der Erbschaft erhalten sollte.
Schriftstück ist von der Erblasserin nicht unterschrieben
Das Nachlassgericht maß diesem Schriftstück jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, da es von der Erblasserin nicht unterschrieben worden war und mithin keine formwirksame Änderung oder Ergänzung des vorliegenden notariellen Testaments darstellen würde.
Vor dem OLG als Beschwerdegericht vertiefte die C nunmehr seine Argumentation zum „Zusatzvermächtnis“ und wies darauf hin, dass der besondere Auffindeort des „Zusatzvermächtnisses“ für dessen rechtliche Wirksamkeit spreche.
Das Schriftstück mit dem „Zusatzvermächtnis“ habe sich nämlich in einem verschlossenen Umschlag gemeinsam mit einer Ablichtung des notariellen Testaments, mit Grundbuchunterlagen und vor allem mit einer weiteren Anordnung der Erblasserin befunden.
Diese weitere Anordnung der Erblasserin, die sich ebenfalls auf einem gesonderten Papier befand, enthielt die „Bitte“ an die Erben, sich um die Katze der Erblasserin zu kümmern. Diese Bitte war zwar von der Erblasserin nicht datiert, dafür aber mit „Euer Tante M“ unterzeichnet.
Zumindest diese Unterschrift müsse, so die Argumentation der C, auch zur formellen Wirksamkeit des sie begünstigenden „Zusatzvermächtnis“ führen.
OLG weist Beschwerde zurück
Das OLG erteilte jedoch dieser Argumentation eine Absage.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst wenn der Begriff „Euer Tante M“ als formwirksame Unterschrift einer letztwilligen Verfügung im Sinne von § 2247 BGB gewertet würde, würde dies nicht gleichzeitig auch zur Wirksamkeit des „Zusatzvermächtnisses“ führen.
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wonach es bei aus mehreren Blättern bestehenden Testamenten durchaus ausreichend sein kann, wenn sich auf dem letzten Blatt die Unterschrift des Testators wieder findet.
Entscheidend für die Wirksamkeit eines solchen Testaments sei ein enger Zusammenhang und die einheitliche Erscheinung der Erklärung.
Der innere Zusammenhang zwischen losen Blättern fehlt
Fehle jedoch dieser innere Zusammenhang bei mehreren aufgefundenen losen Blättern, so könne grundsätzlich nur dasjenige Papier, das vom Erblasser auch unterschrieben wurde, Rechtswirkungen als Testament und letzter Wille entfalten.
Im streitgegenständlichen Fall fehlte dem Oberlandesgericht insbesondere der innere Zusammenhang zwischen dem (unterschiebenen) Papier, mit dem die Erblasserin die Erben zur Pflege ihrer Katze aufforderte und dem weiteren Schriftstück, das das „Zusatzvermächtnis“ enthielt.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde der C demnach zurückgewiesen. A und B waren und blieben, wie im Erbschein ausgewiesen, alleinige Erben.
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