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Wiederverheiratungsklausel im Testament – Was soll passieren, wenn der überlebende Ehepartner nochmals heiratet?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute bedenken sich im Testament oft gegenseitig
  • Der Fall der Wiederverheiratung wird oft nicht geregelt
  • Man kann dafür sorgen, dass am Ende jedenfalls die gemeinsamen Kinder profitieren

Es ist durchaus üblich, dass sich Eheleute in ihren letztwilligen Verfügungen gegenseitig bedenken.

Im Vordergrund steht dabei meist der Gedanke, dass die zu Lebzeiten gebildete Wirtschaftsgemeinschaft bei Tod eines der beiden Partner insoweit fortbestehen soll, dass der überlebende Ehepartner finanziell versorgt sein soll.

Ebenso normal ist es jedoch auch, dass sich Eheleute mit dem Gedanken beschäftigen, was passieren soll, wenn sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners nochmals heiratet.

Man kann diesen Gedanken bei der Gestaltung des eigenen Testaments natürlich komplett ausblenden und schlicht die Auffassung vertreten, dass der Überlebende entweder keinen neuen Ehepartner wählen wird oder das der länger lebende Ehegatte schon wissen wird, was er macht.

Regelt man den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten jedoch nicht in seinem eigenen Testament, dann muss man damit rechnen, dass das eigene Vermögen kraft Erbfolge möglicherweise bei Personen landet, die nicht zur Familie gehören und die einem in den meisten Fällen wohl auch gänzlich unbekannt sind.

Wer bekommt am Ende das Vermögen?

Folgendes Beispiel soll eine immer wieder auftretende Situation illustrieren:

Mann M und Frau F sind verheiratet und haben sich wechselseitig auf den Tod des jeweils anderen als Vollerben eingesetzt. M und F haben zwei Kinder K1 und K2.

Beide Eheleute gingen bei Abfassung des Testaments davon aus, dass das Familien-Vermögen nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners zunächst an den überlebenden Ehegatten geht und die Kinder K1 und K2 dann nach dessen Tod zum Zug kommen.

Am Ende sollte das Familienvermögen jedenfalls an die nächste Generation weiter gegeben werden.

Was passiert, wenn der überlebende Partner noch einmal heiratet?

Kompliziert wird die Lage allerdings, wenn sich der überlebende Ehegatte einen neuen Partner X sucht und diesen heiratet. Unabhängig von der Frage, ob der Überlebende

  • ein neues Testament verfasst und in diesem Testament seinen neuen Partner als Erben einsetzt, oder
  • kein neues Testament verfasst und damit nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge greift, oder
  • in einem Testament verfügt, dass nicht sein neuer Partner, sondern ausschließlich die eigenen Kinder Erben sein sollen,

landet im Erbfall des länger Lebenden Vermögen des zuerst Versterbenden beim neuen Ehepartner des länger Lebenden.

Selbst wenn der länger Lebende in einem Testament seine Kinder als alleinige Erben benannt hat, sehen diese sich im Erbfall doch Pflichtteilsansprüchen des enterbten neuen Partners X ausgesetzt.

Es gibt jedoch Gestaltungsmittel, diese eher unerwünschte Rechtsfolge bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners zu vermeiden:

Bedingte Vor- und Nacherbschaft im Testament anordnen

Am geläufigsten ist für solche Fälle die Anordnung einer bedingten Vor- und Nacherbschaft auf den ganzen Nachlass oder auch nur einen Teil des Nachlasses.

In diesem Fall wird aus dem sich wieder verheiratenden Ehepartner im Moment der Heirat anstatt eines Vollerbes nur ein so genannter Vorerbe. Gleichzeitig werden die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt.

Der Nachlass des zuerst verstorbenen Ehepartners bildet in diesem Fall beim Überlebenden ein Sondervermögen, das nicht an den neuen Ehepartner X übergehen kann. Mit dem Tod des länger Lebenden geht das Vermögen auf die gemeinsamen Kinder als Nacherben über.

Möglich ist auch den Fall der Wiederverheiratung durch eine aufschiebend bedingte Vermächtniszuwendung an die Kinder zu lösen.

Mit der Widerverheiratung ist der überlebende Ehegatte dann verpflichtet, den Kindern Vermächtnisse auszubezahlen. Die Höhe der Vermächtnisse kann sich dabei an den Erbquoten der Kinder orientieren.

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