Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments setzt nicht automatisch frühere letztwillige Verfügung in Kraft
OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2011 - I-15 W 692/10
- Gemeinsames Testament wird von Eheleuten widerrufen
- Ehefrau widerruft die Erbeinsetzung ihres Ehemannes in einem neuen Testament
- Das alte Testament wird nicht wieder wirksam
Das OLG Hamm hatte über die Rechtswirkungen eines wirksamen Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments zu urteilen.
In der Sache war von der Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt worden. Dieser Erbschein sollte die Ehefrau als Alleinerbin ausweisen.
Das Nachlassgericht hielt der Erbscheinsantrag für unbegründet, das es für den vorliegenden Fall davon ausging, dass der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt wird.
Die Antragstellerin legte gegen diesen den Erbschein versagenden Beschluss des Nachlassgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zum OLG ein.
Ehefrau verstirbt - Tochter setzt das Verfahren fort
Im Laufe des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht verstarb dann aber die Ehefrau selber. Das Beschwerdeverfahren wurde jedoch von der Tochter der Antragstellerin als deren Alleinerbin fortgesetzt.
Doch auch vor dem OLG wurde die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestätigt, wonach der Erblasser nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beerbt wird.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau im Jahr 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Im Jahr 2000 suchten die Eheleute allerdings einen Notar auf und testierten erneut.
Testament wird von den Eheleuten widerrufen
Zunächst widerriefen sie in diesem notariellen Testament sämtliche zeitlich früheren letztwilligen Verfügungen, also auch das Testament aus dem Jahr 1993. Gleichzeitig setzen sich die Eheleute auch in diesem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben ein.
Im Jahr 2009 widerrief die Ehefrau jedoch formwirksam die in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2000 von ihr vorgenommene Erbeinsetzung ihres Ehemannes.
Mit dem Widerruf der Erbeinsetzung ihres Mannes war jedoch kraft Gesetz auch die Unwirksamkeit der in dem notariellen Testament enthaltenen Erbeinsetzung der Ehefrau verbunden, § 2270 BGB.
Die Ehefrau, und auch ihre Erbin als Rechtsnachfolgerin, vertrat nunmehr vor dem Gericht die Auffassung, dass das Testament aus dem Jahr 1993 wieder aufleben müsse, wenn die Erbeinsetzung in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2000 kraft Gesetz unwirksam sei.
Widerruf des Ehemannes bleibt wirksam
Dieser Auffassung wollte sich das Gericht allerdings nicht anschließen.
Vielmehr wies es darauf hin, dass jedenfalls der in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2000 erfolgte Widerruf des Ehemannes in Bezug auf das Testament aus dem Jahr 1993 wirksam war und blieb, insbesondere nicht durch den Testamentswiderruf der Ehefrau aus dem Jahr 2009 in seiner Wirksamkeit tangiert wurde.
Die Ehefrau hatte die gesetzliche Erbfolge demnach alleine über ihren notariellen Widerruf der Erbeinsetzung ihres Mannes ausgelöst und konnte sich nach Auffassung des OLG dementsprechend auch nicht über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge beklagen. Der Erbscheinsantrag wurde dementsprechend abgewiesen.
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