Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Widerruf des Widerrufs eines Testaments

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden
  • Auch ein Widerruf des Widerrufs ist möglich
  • Es kommt immer auf den Willen des Erblassers an

Das „richtige“ Testament zu verfassen und in einem Testament geeignete Erben einzusetzen kann manchmal schwierig sein.

Aktuelle Ereignisse können einen Erblasser durchaus einmal ins Grübeln bringen, ob sein möglicherweise bereits vor Jahren errichteter letzter Wille noch ganz zeitgemäß ist.

Ein Testament kann ganz oder in Teilen widerrufen werden

Es ist gar nicht so selten, dass Erblasser Jahre oder Jahrzehnte nach Errichtung ihres Testaments die dort geregelte Erbfolge ganz oder zumindest in Teilen abändern wollen.

Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich klar, dass ein Erblasser sein ganzes Testament oder auch nur einzelne in seinem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen kann, § 2253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die durch die Verfassung geschützte Testierfreiheit garantiert dem Erblasser also nicht nur die freie Errichtung eines Testaments, sondern auch das Recht, ein vorhandenes Testament jederzeit wirkungslos zu machen.

Wie kann ein Testament widerrufen werden?

Der Widerruf eines bestehenden Testaments kann auf verschiedenen Wegen herbeigeführt werden. Es reicht für einen wirksamen Widerruf aus, wenn der Erblasser eigenhändig ein einfaches Widerrufstestament verfasst, in dem er die Aufhebung des bereits errichteten Testaments anordnet, § 2254 BGB:

Hiermit widerrufe ich mein Testament vom 23.08.2013.

München, den 03.04.2014

Paul Muster

Ein Widerruf eines Testaments kann auch durch die Vernichtung oder die Veränderung des letzten Willens bewerkstelligt werden, § 2255 BGB, oder auch durch Rücknahme eines bei einem Notar errichteten Testament aus der öffentlichen Verwahrung, § 2256 BGB.

Ist der Widerruf des Widerrufs möglich?

Auch nach dem Widerruf eines Testaments dreht sich die Erde weiter und manchmal beschleichen den Erblasser Gedanken, dass das ursprünglich errichtete Testament vielleicht doch nicht so falsch gewesen ist.

Der Erblasser kann sich in diesem Fall natürlich hinsetzen und mit einem komplett neuen Testament seine Erbfolge so regeln, wie sie aktuell als akzeptabel erscheint.

Das Gesetz räumt dem Erblasser aber auch einen einfacheren Weg ein, der zur Wiederherstellung des ursprünglich widerrufenen Testaments führt. Nach § 2257 BGB ist nämlich auch ein Widerruf des Widerrufs eines Testaments möglich.

Ein solcher Widerruf des Widerrufs ist allerdings nur bei einem durch klassisches Widerrufstestament nach § 2254 BGB erfolgten Widerruf möglich.

Wann ist der Widerruf eines Testaments endgültig?

Hat der Erblasser sein ursprüngliches Testament hingegen durch Vernichtung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen, so kann dieser Vorgang nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Liegt ein Widerruf des Widerrufs vor, so leben „im Zweifel“ das ursprüngliche Testament und die dort enthaltenen Anordnungen wieder auf.

Diese in § 2257 BGB enthaltene Rechtsfolge gilt jedoch nur, soweit kein anderer Wille des Erblassers feststellbar ist.

Soweit handfeste Hinweise dafür vorliegen, dass der Erblasser trotz eines von ihm erklärten Widerruf des Widerrufs seines Testaments das ursprüngliche Testament nicht wieder in Kraft setzen wollte, so kann sich die Erbfolge auch nach dem Gesetz richten.

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