Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann ein gemeinschaftliches Testament abgeändert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament erzeugt unter Umständen Bindungswirkung
  • Eheleute können sich nicht ohne weiteres von ihrem gemeinsamen Testament verabschieden
  • Es gibt diverse Wege, die zur Aufhebung eines gemeinsamen Testaments führen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen bei der Regelung ihrer Erbfolge ein Privileg: Sie können gemeinschaftlich testieren § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 10 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).

Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten hat zunächst den Vorteil, dass es erleichtert errichtet werden kann.

Muss jeder Erblasser im Normalfall sein komplettes Einzel-Testament eigenhändig schreiben und nachfolgend unterzeichnen, um den gesetzlichen Formerfordernissen zu genügen, reicht es bei einem gemeinschaftlichen Testament aus, wenn das Testament von nur einem der Ehepartner handschriftlich verfasst wird und am Ende beide Partner unterzeichnen, § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn beide Partner unterzeichnen, dann gilt das Testament

Die in der letztwilligen Verfügung von nur einem Ehepartner verfassten Regelungen gelten mit beiderseitiger Unterzeichnung für beide Partner.

Der eigentliche Clou bei einem gemeinschaftlichen Testament liegt aber nicht in der Erleichterung der Formvorschriften bei der Errichtung.

Vielmehr wird ein gemeinschaftliches Testament deswegen oft von Eheleuten als Testamentsform gewählt, weil man mit den in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Regelungen in gewissen Umfang eine Bindungswirkung der Eheleute untereinander erzielen kann.

Anders als bei einem einseitigen Testament, das der Erblasser am Tag eins nach der Errichtung verändern, vernichten oder widerrufen kann, ist dies beim gemeinschaftlichen Testament nicht ohne weiteres möglich.

Wechselbezügliche Verfügungen im Testament sind bindend

Die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament bezieht sich dabei ausschließlich auf so genannte wechselbezügliche Verfügungen. Dies sind nach § 2270 Abs. 1 BGB solche Erklärungen der Eheleute, die in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen, die nach dem Willen der Eheleute miteinander „stehen und fallen“ sollen.

Regelmäßig enthalten gemeinschaftliche Testamente als eine solche wechselbezügliche Verfügung wechselseitige Erbeinsetzungen der Eheleute. Es finden sich in dem gemeinschaftlichen Testament also etwa Formulierungen wie die folgende:

Wir, die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

Wie kann ein gemeinsames Testament abgeändert werden?

Ebenso regelmäßig kommt es jedoch vor, dass die Eheleute oder auch nur ein Ehepartner allein in der Folge Überlegungen anstellen, wie er sich von den seinerzeit in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Regelungen wieder lösen und abweichend testieren kann.

Folgende Möglichkeiten bestehen, wenn man ein gemeinschaftliches Testament nachträglich abändern will:

  • Die Eheleute können das gemeinschaftliche Testament oder auch nur einzelne wechselbezügliche Verfügungen jederzeit nach den Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB gemeinschaftlich ändern oder aufheben. Sind sich die Eheleute also einig, steht einer Änderung nichts im Weg.
  • Eine einseitige Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist selbstverständlich dann möglich, wenn sich die Ehepartner in dem gemeinschaftlichen Testament ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrechtvorbehalten haben.
  • Vor dem ersten Erbfall kann ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch eine notariell beurkundete und dem Ehepartner zuzustellende Erklärung erfolgen, §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Regelmäßig wird in diesem Fall auch die korrespondierende Verfügung des nicht widerrufenden Ehegatten unwirksam, § 2270 Abs. 1 BGB.
  • Nach dem ersten Erbfall erlischt das vorbeschriebende einseitige Widerrufsrecht grundsätzlich, § 2271 Abs. 2 BGB. Der überlebende Ehepartner kann jedoch im Erbfall das ihm Zugewandte ausschlagen und auf diesem Weg das Widerrufsrecht in Bezug auf seine eigene Verfügung wieder aufleben lassen.
    Die Ausschlagung gibt dem überlebenden Ehepartner also wieder die vollständige Testierfreiheit über sein Vermögen.
  • Eine einseitige Aufhebung oder Änderung der eigenen Verfügungen in dem Erbvertrage ist schließlich auch nach dem ersten Erbfall für den überlebenden Ehepartner dann möglich, wenn ein in dem gemeinschaftlichen Testament Bedachter schwere Verfehlungen vorgeworfen werden können, die nach § 2333 BGB zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würden, § 2271 Abs. 2 BGB.
  • Eine Möglichkeit, sich auch nach dem ersten Erbfall von wechselbezüglichen Verfügungen in einem Erbvertrag zu lösen, besteht schließlich in der Anfechtung des Erbvertrages durch den überlebenden Ehepartner.
    Eine solche Selbstanfechtung des Erbvertrages kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. In diesem Fall steht dem Überlebenden regelmäßig der Anfechtungsgrund des § 2079 BGB analog zur Verfügung.

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