Erblasserin verteilt in ihrem Testament Wertpapiere im Wert von 780.000 Euro auf sechs Vermächtnisnehmer – Zum Todestag weist das Wertpapierdepot nur noch einen Wert von 101.000 Euro auf! Welche Rechte haben die Vermächtnisnehmer?
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 05.04.2022 – 10 U 200/20
- Erblasserin wendet Wertpapiere mehreren Vermächtnisnehmern zu
- Ein Großteil der Wertpapiere werden vor dem Erbfall veräußert
- Das Vermächtnis bezieht sich auch auf den Veräußerungserlös
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über eine Klage mehrerer Vermächtnisnehmer zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin am 28.09.2010 ein notarielles Testament errichtet.
In diesem Testament setzte die Erblasserin einen Alleinerben ein und bedachte sechs Personen mit je einem Vermächtnis.
Das Testament der Erblasserin enthält ein Vermächtnis
Das Vermächtnis lautete wie folgt:
Ich ordne folgende von meinem Erben zu erfüllende Vermächtnisse an:
Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000,00 € bei der Bank 1 sollen verkauft werden.
Den Erlös vermache ich folgenden 6 Personen zu je 1/6 Anteil:
Zum Vermögen der Erblasserin gehörte neben den im Testament erwähnten Wertpapieren noch ein Hausgrundstück, das nach dem Erbfall der Alleinerbe erhalten sollte.
Wertpapiere werden verkauft – Erlös wandert auf ein Festgeld-Sparkonto
Nach Errichtung des Testaments wurde ein Großteil der Wertpapiere zur Zahlung fällig. Diese Geldbeträge wurden aber nicht mehr in Anleihen oder Aktien, sondern auf einem Festgeld-Sparkonto angelegt.
Die Erblasserin verstarb neun Jahre nach Errichtung ihres Testaments im Jahr 2019.
Zum Todeszeitpunkt besaß die Erblasserin noch Wertpapiere im Gegenwert von 101.569,00 Euro.
Auf dem Sparkonto, auf das der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere geflossen war, lag ein Betrag in Höhe von 611.735,45 Euro.
Streit zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern
Nach dem Tod der Erblasserin entstand zwischen dem Erben und den sechs Vermächtnisnehmern Streit über die Frage, in welcher Höhe die Vermächtnisse ausgezahlt werden müssen.
Der Erbe verwies darauf, dass er durch den Verkauf der zum Todestag noch vorhandenen Wertpapiere lediglich einen Betrag in Höhe von 101.569,00 Euro erlöst habe und überwies jedem der Vermächtnisnehmer 1/6 dieses Betrages, also 16.928,16 Euro, zur Erfüllung des Vermächtnisses.
Mit der Höhe dieser Zahlung waren die Vermächtnisnehmer natürlich nicht einverstanden.
Muss das Festgeld-Sparkonto berücksichtigt werden?
Sie bestanden vielmehr darauf, dass das Geld, das auf dem Festgeld-Sparkonto nach Verkauf der Wertpapiere lag, ebenfalls unter den Vermächtnisnehmern zu verteilen sei.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern nicht erzielt werden konnte, ging die Sache zu Gericht.
Das Landgericht gab in erster Instanz dem Erben Recht und wies die Klage zweier Vermächtnisnehmer ab.
Landgericht gibt dem Erben Recht und weist die Klage ab
Das Landgericht verwies darauf, dass „Wortlaut und Systematik des Testaments“ eindeutig seien und die Erblasserin eben nur ihre Wertpapiere und nicht ihr komplettes Bankvermögen unter den Vermächtnisnehmern verteilt wissen wollte.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legten die Vermächtnisnehmer aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Berufung statt und änderte das Urteil aus erster Instanz ab.
An die beiden Vermächtnisnehmer, die die Klage angestrengt hatten, war ein weiterer Betrag in Höhe von je 101.955,90 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.
Vermächtnisnehmer bekommen noch eine Nachzahlung
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf eine weitergehende Erfüllung des Vermächtnisses unter Einschluss des Geldes, das sich auf dem Festgeld-Sparkonto befand, hätten.
Das OLG wertete das im Testament enthaltene Vermächtnis als Forderungsvermächtnis im Sinne von § 2173 BGB.
Nach § 2173 BGB sei es, so das OLG, ohne Belang, wenn angelegte Gelder, die durch ein Vermächtnis zugewandt sind, in andere Anlageformen überführt worden sind.
Vernehmung des Notars schafft Klarheit
Bestätigt sah sich das OLG in seiner Einschätzung auch durch eine Vernehmung des Notars, der im Jahr 2010 das Testament beurkundet hatte.
Nach dem Willen der Erblasserin, so die Rekonstruktion des OLG, sollte nicht „zwischen einem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis des Verkaufserlöses“ differenziert werden.
Der Gegenwert der verkauften Wertpapiere sei in Form des Festgeld-Sparkontos noch in der Erbmasse vorhanden und müsse entsprechend an die sechs Vermächtnisnehmer ausgekehrt werden.
Den Beweis, dass die Erblasserin tatsächlich nur den Wert der Wertpapiere zum Todestag habe verteilen wollen, hätte der insoweit beweisbelastete Erbe nicht geführt.
Im Ergebnis konnten sich die sechs Vermächtnisnehmer danach über eine erhebliche Nachzahlung freuen.
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