Das Forderungsvermächtnis - Erblasser vermacht eine Forderung
- Steht dem Erblasser eine Forderung zu, dann kann er diese Forderung einem Dritten durch Vermächtnis zuwenden
- Die Forderung muss im Erbfall bestehen
- Gegebenenfalls richtet sich die Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Nachlass
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament einem Dritten einen x-beliebigen Vermögensvorteil zuwenden, ohne diesen Dritten als Erben einsetzen zu müssen.
Dieser durch das Vermächtnis zugewendete Vermögensvorteil kann beispielsweise in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, in der Zuwendung der Briefmarkensammlung des Erblassers oder in der Einräumung eines Wohnrechts. In § 2173 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist weiter klargestellt, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auch eine Forderung zuwenden kann, die ihm, dem Erblasser, gegen einen Dritten zusteht.
Beispiel:
Der Erblasser hatte seinem Freund X noch zu Lebzeiten einen Betrag in Höhe von Euro 10.000 geliehen. Das Darlehen sollte mit jährlich 10% verzinst werden und nach Ablauf von fünf Jahren zurückgezahlt werden.
Diese gegen den Freund X gerichtete Darlehensforderung kann der Erblasser jetzt durch Vermächtnis seiner Freundin Y zuwenden. Verstirbt der Erblasser, wird die Y Forderungsinhaberin. Sie kann von dem X also die jährlichen Zinszahlungen und nach Ablauf der fünf Jahre die Zahlung des Darlehensbetrages verlangen.
Besteht die vermachte Forderung zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, dann wechselt mit Eintritt des Erbfalls die Inhaberschaft an der Forderung.
Was soll gelten, wenn die zugewandte Forderung bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt wurde?
§ 2173 BGB enthält weiter eine Vermutungsregel für den Fall, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer zwar in seinem Testament eine Forderung gegen einen Dritten zugewendet hat, diese Forderung aber bereits vor Eintritt des Erbfalls von dem Dritten erfüllt wurde.
In diesem Fall soll zugunsten des Vermächtnisnehmers im Zweifel angenommen werden, dass an die Stelle der (durch Erfüllung) untergegangenen Forderung der Gegenstand oder der Geldbetrag tritt, der der Forderung entspricht.
Hatte der Erblasser also beispielsweise gegen einen Dritten einen Herausgabeanspruch in Bezug auf einen wertvollen Oldtimer und hat er in seinem Testament durch ein Vermächtnis angeordnet, dass er diesen Herausgabeanspruch dem Vermächtnisnehmer Z vermächtnisweise zuwendet, dann setzt sich der Vermächtnisanspruch an dem Oldtimer fort, wenn das Auto bereits vor Eintritt des Erbfalls seinen Weg in das Vermögen des Erblassers gefunden hat. Wurde der Oldtimer bereits vor Eintritt des Erbfalls vom Erblasser veräußert, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob dem Vermächtnisnehmer ersatzweise ein Anspruch auf den Gegenwert des Autos zusteht.
Für eine vermächtnisweise zugewendete Geldforderung, die bereits vor Eintritt des Erbfalls von dem Dritten beglichen wurde, gilt entsprechendes. Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall keinen Zahlungsanspruch mehr gegen den Dritten, sondern nach § 2173 BGB wird vermutet, dass der Vermächtnisnehmer nunmehr einen Zahlungsanspruch gegen den Nachlass, sprich die Erben, hat.
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