Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was passiert, wenn der Erbe minderjährig ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Minderjährige kann Erbe werden
  • Die Eltern können die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind annehmen oder auch ausschlagen
  • Die Eltern können von der Verwaltung des von ihrem Kind geerbten Vermögens ausgeschlossen werden

Es kommt oft vor, dass Minderjährige eine Erbschaft antreten.

Das passiert immer dann, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und der Minderjährige als so genannter gesetzlicher Erbe die Erbschaft antritt.

Und natürlich kann ein Minderjähriger auch dann Erbe werden, wenn er vom Erblasser in seinem Testament als Erbe eingesetzt wurde.

Ab dem Moment der Zeugung kann ein Kind Erbe werden

Eine Altersbeschränkung nach unten gibt es beim Erben nicht. Nach dem Gesetz kann jeder Erbe werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt.

Und sogar ein bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind kann Erbe werden.

Ein Minderjähriger hat auch genau die gleichen Rechte, wie ein volljähriger Erbe.

Ein Minderjähriger kann Millionen erben

Das bedeutet, dass der minderjährige Erbe, soweit es keine weiteren Erben gibt, in der Sekunde des Ablebens des Erblassers neuer Eigentümer des gesamten Vermögens des Verstorbenen wird.

Der minderjährige Erbe erhält also nach dem Erbfall das gesamte Geld des Verstorbenen, dessen Aktienpaket, die Immobilien, die Autos des Erblassers und dessen Schmuck.

Nach oben ist einer Erbschaft keine Grenze gesetzt.

Es kann also durchaus passieren, dass der minderjährige Erbe über Nacht zum Multi-Millionär wird.

Der minderjährige Erbe haftet für Schulden des Verstorbenen

Der minderjährige Erbe erhält aber nicht nur das gesamte positive Vermögen des Erblassers.

Vielmehr muss sich der minderjährige Erbe auch mit etwaigen Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen beschäftigen, die ihm als Rechtsnachfolger des Verstorbenen hinterlassen wurden.

Sollte der Verstorbene seinem minderjährigen Erben mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen haben, dann ist der Minderjährige gut beraten, eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht zu ziehen.

Eine solche Ausschlagung muss zwingend binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft erfolgen.

Welche Rolle spielen die Eltern des minderjährigen Erben?

Und an dieser Stelle kommen das erste Mal die Eltern bzw. sonstige gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ins Spiel.

Der Minderjährige selber kann nämlich nicht die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Eine Ausschlagung kann wirksam lediglich der gesetzliche Vertreter (in der Regel Mutter bzw. Vater) des Minderjährigen erklären.

Zusätzlich muss auch das Familiengericht einer solchen von den Eltern des Minderjährigen erklärten Erbausschlagung zustimmen.

Es gibt eine Haftungserleichterung für den minderjährigen Erben

Haben es die Eltern versäumt, für den Minderjährigen eine überschuldete Erbschaft auszuschlagen, so kann sich der Minderjährige nach seinem 18. Geburtstag nach § 1629 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lästiger geerbter Schulden entledigen.

Auch die Annahme einer Erbschaft können nur die Eltern des Minderjährigen für ihr Kind erklären. Für die Annahme des Erbes bedarf es aber keiner Genehmigung durch das Familiengericht.

Hat der Minderjährige (durch seine Eltern) eine werthaltige Erbschaft angenommen, dann kann der Minderjährige nicht ohne weiteres über das geerbte Vermögen verfügen.

Die Vermögensverwaltung durch die Eltern des Minderjährigen

Grundsätzlich unterliegt nämlich das komplette Vermögen des Minderjährigen – und damit auch das geerbte Vermögen – der Vermögensverwaltung durch die Eltern.

Ein Erblasser kann allerdings in seinem Testament anordnen, dass die Eltern (oder auch nur ein bestimmtes Elternteil) das geerbte Vermögen des Minderjährigen nicht verwalten dürfen, § 1638 BGB.

Sind beide Eltern vom Erblasser auf diesem Weg von der Vermögenssorge ausgeschlossen, dann bestimmt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der sich um die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen kümmert.

Der Erblasser kann dabei eine bestimmte Person als Pfleger bestimmen.

Sind die Eltern nicht von der Verwaltung für das von ihrem minderjährigen Kind geerbte Vermögen ausgeschlossen, dann haben sie jedenfalls beim Familiengericht ein Verzeichnis des von ihrem Kind geerbten Vermögens einzureichen, § 1640 BGB.

Weiter dürfen die Eltern das geerbte Vermögen des Kindes nicht verschenken, § 1641 BGB, und haben das von ihrem Kind geerbte Geld auf einer Bank vernünftig anzulegen, § 1642 BGB.

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