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Minderjähriges Kind als Erbe – Wie können die Eltern oder auch nur ein Elternteil von der Erbschaft ferngehalten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eltern kümmern sich um das Erbe ihres minderjährigen Kindes
  • Erblasser kann die Eltern von der Vermögenssorge für das Erbe ausschließen
  • Erblasser kann einen Ersatzmann für die Eltern benennen

Man kann in seinem Testament auch kleine Kinder als Erben eines Millionenvermögens einsetzen.

§ 1923 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass ein Mensch zum Zeitpunkt des Erbfalls nur leben muss, um Erbe und Rechtsnachfolger eines Erblassers zu sein.

Natürlich kann ein nur wenige Tage alter Säugling nichts mit einer ihm zufallenden Erbschaft anfangen.

Eltern verwalten das Vermögen ihrer Kinder

Anstelle eines minderjährigen Erben treten aber im Erbfall regelmäßig die Eltern des Minderjährigen auf den Plan.

Nach § 1626 BGB unterliegt nämlich das komplette Vermögen eines Kindes der elterlichen Vermögensverwaltung.

Den Eltern fällt demnach die Aufgabe zu, auch ein von ihrem minderjährigen Kind geerbtes Vermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Manch einen Erblasser beschleicht aber in Anbetracht der Tatsache, dass Eltern Zugriff auf diejenigen Vermögenswerte haben, die eigentlich ihrem minderjährigen Kind zugedacht sind, ein eher ungutes Gefühl.

Erblasser kann die Eltern des minderjährigen Erben ausbooten

Sei es, dass sich die Eltern oder auch nur ein Elternteil in finanziellen Angelegenheiten bereits als nachhaltig unfähig erwiesen haben oder die Eltern des potentiellen minderjährigen Erben dem Erblasser einfach nur unsympathisch sind.

Wenn man als Erblasser jedenfalls verhindern will, dass die Eltern eines minderjährigen Erben oder auch nur ein bestimmtes Elternteil auf das Erbe zugreifen können, dann muss der Erblasser aktiv werden.

Nach § 1638 BGB hat man als Erblasser das Recht in seinem Testament anzuordnen, dass die Eltern oder auch nur ein bestimmter Elternteil eines Minderjährigen das vom Minderjährigen geerbte Vermögen nicht verwalten sollen.

Ergänzungspfleger kümmert sich um das Erbe des Minderjährigen

Hat man diese Anordnung auf einen Elternteil beschränkt, dann verwaltet der andere Elternteil das Vermögen seines minderjährigen Kindes.

Hat man beiden Eltern das Verwaltungsrecht für von ihrem Kind geerbtes Vermögen entzogen, dann bestimmt das Familiengericht nach § 1909 BGB einen so genannten Ergänzungspfleger.

Die Person dieses Pflegers kann der Erblasser nach § 1917 BGB in seinem Testament bestimmen.

Gericht ist an die Bestimmung des Erblassers gebunden

Das Gericht kann sich über diese vom Erblasser in seinem Testament vorgenommene Bestimmung des Pflegers nur dann hinwegsetzen, wenn ein Ausnahmefall nach § 1778 BGB vorliegt.

Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Bestimmung des Pflegers, dann wählt das Familiengericht die entsprechende Person aus, § 1779 BGB.

Hat man sich als Erblasser dazu entschlossen, die Eltern von der Vermögenssorge für das Erbe ihres Kindes auszuschließen und für diese Aufgabe einen Ergänzungspfleger als Ersatzmann zu benennen, dann sollte man auch festlegen, wie viel Spielraum der Ergänzungspfleger bei seiner Tätigkeit haben soll.

Den Ergänzungspfleger von Beschränkungen befreien

Nach § 1917 Abs. 2 BGB kann der Erblasser nämlich anordnen, dass der Pfleger von gesetzlichen Verpflichtungen nach den §§ 1852-1854 BGB teilweise befreit werden soll.

Um dem Pfleger sein Leben zu erleichtern, kann der Erblasser beispielsweise bestimmen, dass der Pfleger nicht jährlich über seine Tätigkeit Rechnung legen oder dass der Pfleger für die Anlage von Geld nicht die Genehmigung des Familiengerichts einholen muss.

Je größer also das Vertrauen zu der im Testament benannten Person des Ergänzungspflegers, desto eher bietet es sich an, den Pfleger soweit wie möglich von den gesetzlichen Beschränkungen zu befreien.

Wird der Ergänzungspfleger diesem Vertrauen nicht gerecht, kann und wird das Familiengericht die dem Pfleger erteilten Befreiungen auch wieder rückgängig machen, § 1917 Abs. 2 BGB.

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